Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage, Nettopreisvereinbarung, Bruttopreisvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere ihre Art. 73 und 78, ist dahin auszulegen, dass, wenn der Preis eines Gegenstands von den Vertragsparteien ohne jeglichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt wurde und der Lieferer dieses Gegenstands für den besteuerten Umsatz Steuerschuldner der Mehrwertsteuer ist, der vereinbarte Preis in dem Fall, dass der Lieferer nicht die Möglichkeit hat, die von der Steuerbehörde verlangte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen, so anzusehen ist, dass er die Mehrwertsteuer bereits enthält.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 73; EGRL 112/2006 Art. 78
Beteiligte
Tulica
Corina-Hrisi Tulica und Calin Ion Plavosin
Directia Generala a Finantelor Publice Timis ¿ Serviciul Solutionare Contestatii
Agentia Nationala de Administrare Fiscala - Directia Generala de Solutionare a Contestatiilor und Directia Generala a Finantelor Publice Timis
Activitatea de Inspectie Fiscala ¿ Serviciul de Inspectie Fiscala Timis
Verfahrensgang
Înalta Curte de Casatie si Justitie (Rumänien) (Urteil vom 15.03.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 243/7)
Tatbestand
„Steuerwesen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 73 und 78 ‐ Von natürlichen Personen getätigte Immobiliengeschäfte ‐ Einstufung dieser Geschäfte als steuerbare Umsätze ‐ Ermittlung der geschuldeten Mehrwertsteuer, wenn die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags hinsichtlich dieser Steuer keinerlei Regelung getroffen haben ‐ Bestehen oder Nichtbestehen einer Möglichkeit für den Lieferer, die Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen ‐ Folgen“
In den verbundenen Rechtssachen C-249/12 und C-250/12
betreffend V...