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EuGH Urteil vom 07.03.2013 - C-275/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Verwaltung von Sondervermögen, Verwaltung von Investmentfonds, Verwaltung durch einen externen Verwalter, Kauf- und Verkaufsempfehlungen, Outsourcing

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist in dem Sinne auszulegen, dass von einem Dritten gegenüber einer KAG als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachte Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen für die Zwecke der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ fallen, selbst wenn der Dritte nicht aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 geänderten Fassung tätig ist.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6

 

Beteiligte

GfBK

GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH

Finanzamt Bayreuth

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 05.05.2011; Aktenzeichen V R 51/10; BFH/NV 2011, 1267)

 

Tatbestand

„Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 77/388/EWG ‐ Steuerfreiheit für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalgesellschaften ‐ Umfang“

In der Rechtssache C-275/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Mai 2011, beim Gerichtshof eingegangen a...

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