Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachgeahmte Waren, keine strafrechtliche Sanktion für den Transit zwischen zwei Drittstaaten
Leitsatz (amtlich)
Die Artikel 2 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 geänderten Fassung sind anwendbar, wenn Waren auf dem Transitweg zwischen zwei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, in einem Mitgliedstaat von dessen Zollbehörden vorläufig angehalten werden.
Die Verpflichtung, das nationale Recht unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zweckes des Gemeinschaftsrechts konform auszulegen, um das gemeinschaftsrechtlich verfolgte Ziel zu erreichen, kann für sich allein - unabhängig von innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - keine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, der gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, begründen oder verschärfen.
Normenkette
EGV 3295/94 Art. 2; EGV 3295/94 Art. 11
Beteiligte
Rolex u.a
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Verfahrensgang
LG Eisenstadt (Österreich) ()
Tatbestand
Nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen - Keine strafrechtliche Sanktion für den Transit nachgeahmter Waren - Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 3295/94
In der Rechtssache C-60/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landesgericht Eisenstadt (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
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vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über ...