Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Dienstleistung, Testamentsvollstrecker
Leitsatz (redaktionell)
Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht dadurch gegen die Bestimmungen aus der Sechsten Richtlinie verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften beibehalten hat, wonach der Ort der von einem Testamentsvollstrecker ausgeführten Dienstleistungen nach dem Ort zu bestimmen ist, an dem der Dienstleistende seine Tätigkeit ausübt.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1, 2 Buchst. e
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Bundesrepublik Deutschland |
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Steuerrecht ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Dienstleistungen ‐ Testamentsvollstrecker ‐ Ort der Leistungserbringung ‐ Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. e“
In der Rechtssache C-401/06
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 26. September 2006,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. N. Cunha Rodrigues und J. Klŭcka, der Richterin P. Lindh sowie des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. September 2007
folgendes
Urteil
1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai...