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EuGH Urteil vom 06.10.1982 - C-283/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE. VORLAGEPFLICHT. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN. ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES. AUSLEGUNGSFRAGEN. GEGENSTAND. TRAGWEITE. KRITERIEN. VORLIEGEN. FESTSTELLUNG. BEURTEILUNGSERMESSEN DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS. ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES VON AMTS WEGEN. ZULÄSSIGKEIT. GRENZEN. ERHEBLICHKEIT DER FRAGEN. BEGRIFF. BEURTEILUNG DURCH DAS INNERSTAATLICHE GERICHT LETZTER INSTANZ. KEINE. VORAUSSETZUNGEN. BEREITS ERFOLGTE BEANTWORTUNG DER BETREFFENDEN RECHTSFRAGE DURCH DEN GERICHTSHOF. WIRKUNGEN. VORLAGEMÖGLICHKEIT FÜR JEDES INNERSTAATLICHE GERICHT. FEHLEN EINES VERNÜNFTIGEN ZWEIFELS

 

Leitsatz (amtlich)

1. DIE VERPFLICHTUNG ZUR VORLAGE VON FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT, DIE ARTIKEL 177 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN AUFERLEGT, DEREN ENTSCHEIDUNGEN SELBST NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN, FÜGT SICH IN DEN RAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ALS MIT DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BETRAUTEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF EIN, DURCH DIE DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANWENDUNG UND DIE EINHEITLICHE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN SICHERGESTELLT WERDEN SOLLEN. DIE GENANNTE BESTIMMUNG SOLL INSBESONDERE VERHINDERN, DASS ES INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU VONEINANDER ABWEICHENDEN GERICHTSENTSCHEIDUNGEN ÜBER FRAGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS KOMMT. DIE TRAGWEITE DER VERPFLICHTUNG IST DAHER ANHAND DIESER ZIELE NACH MASSGABE DER JEWEILIGEN BEFUGNISSE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE UND DES GERICHTSHOFES ZU BEURTEILEN.

2. ARTIKEL 177 ERÖFFNET FÜR DIE PARTEIEN EINES BEI EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS KEINEN RECHTSBEHELF. DAS BETREFFENDE GERICHT MUSS ALSO NICHT SCHON ALLEIN DESHALB, WEIL EINE PARTEI GELTEND MACHT, DER RECHTSSTREIT WERFE EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF, DAVON AUSGEHEN, DASS EINE FRAGE IM SINNE DIESES ARTIKELS GESTELLT WIRD. ES OBLIEGT IHM VIELMEHR GEGEBENENFALLS, DEN GERICHTSHOF VON AMTS WEGEN ANZURUFEN.

3. AUS DEM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 DES ARTIKELS 177 ERGIBT SICH, DASS DIE IN ABSATZ 3 GENANNTEN GERICHTE EBENSO WIE ALLE ANDEREN INNERSTAATLICHEN GERICHTE DIE FRAGE, OB FÜR DEN ERLASS IHRER EIGENEN ENTSCHEIDUNG EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE FRAGE ERFORDERLICH IST, IN EIGENER ZUSTÄNDIGKEIT BEURTEILEN. DIESE GERICHTE SIND SOMIT NICHT ZUR VORLAGE EINER VON IHNEN AUFGEWORFENEN FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERPFLICHTET, WENN DIE FRAGE NICHT ENTSCHEIDUNGSERHEBLICH IST, D. H., WENN DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE, WIE AUCH IMMER SIE AUSFÄLLT, KEINERLEI EINFLUSS AUF DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS HABEN KANN. STELLEN SIE DAGEGEN FEST, DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT HERANGEZOGEN WERDEN MUSS, UM EINE ENTSCHEIDUNG DES BEI IHNEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ZU ERMÖGLICHEN, SIND SIE NACH ARTIKEL 177 VERPFLICHTET, DEM GERICHTSHOF JEDE SICH STELLENDE AUSLEGUNGSFRAGE VORZULEGEN.

4. WENN AUCH ARTIKEL 177 ABSATZ 3 INNERSTAATLICHE GERICHTE, DEREN ENTSCHEIDUNGEN NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN, OHNE JEDE EINSCHRÄNKUNG DAZU VERPFLICHTET, DEM GERICHTSHOF ALLE SICH IN BEI IHNEN ANHÄNGIGEN VERFAHREN STELLENDEN FRAGEN DER AUSLEGUNG DES VERTRAGES VORZULEGEN, SO KANN DIE WIRKUNG, DIE VON EINER DURCH DEN GERICHTSHOF IN EINEM FRÜHEREN VERFAHREN GEGEBENEN AUSLEGUNG AUSGEHT, DOCH IM EINZELFALL DEN INNEREN GRUND DIESER VERPFLICHTUNG ENTFALLEN UND SIE SOMIT SINNLOS ERSCHEINEN LASSEN; DIES GILT INSBESONDERE DANN, WENN DIE GESTELLTE FRAGE TATSÄCHLICH BEREITS IN EINEM GLEICHGELAGERTEN FALL GEGENSTAND EINER VORABENTSCHEIDUNG GEWESEN IST ODER WENN DER GERICHTSHOF DIE BETREFFENDE RECHTSFRAGE IN EINER GESICHERTEN RECHTSPRECHUNG GELÖST HAT, GLEICH IN WELCHER ART VON VERFAHREN SICH DIESE RECHTSPRECHUNG GEBILDET HAT, UND SELBST DANN, WENN DIE STRITTIGEN FRA GEN NICHT VOLLKOMMEN IDENTISCH SIND. DENNOCH BLEIBT ES DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN, EINSCHLIESSLICH DER IN ARTIKEL 177 ABSATZ 3 GENANNTEN GERICHTE, IN ALL DIESEN FÄLLEN UNBENOMMEN, DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN, WENN SIE ES FÜR ANGEBRACHT HALTEN.

5. ARTIKEL 177 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS EIN GERICHT, DESSEN ENTSCHEIDUNGEN SELBST NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN, SEINER VORLAGEPFLICHT NACHKOMMEN MUSS, WENN IN EINEM BEI IHM SCHWEBENDEN VERFAHREN EINE FRAGE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GESTELLT WIRD, ES SEI DENN, ES HAT FESTGESTELLT, DASS DIE RICHTIGE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DERART OFFENKUNDIG IST, DASS FÜR EINEN VERNÜNFTIGEN ZWEIFEL KEINERLEI RAUM BLEIBT; OB EIN SOLCHER FALL GEGEBEN IST, IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER EIGENHEITEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, DER BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN SEINER AUSLEGUNG UND DER GEFAHR VONEINANDER ABWEICHENDER GERICHTSENTSCHEIDUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU BEURTEILEN.

 

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