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EuGH Urteil vom 05.09.2019 - C-559/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion und gemeinsamer Zolltarif. Tarifierung. Kombinierte Nomenklatur. Stromrichter. Einreihungskriterien. Wesentliche Zweckbestimmung

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

TDK-Lambda Germany

TDK-Lambda Germany GmbH

Hauptzollamt Lörrach

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.06.2018; Aktenzeichen 11 K 2830/16; ABl. EU 2018 Nr. C 436/23, )

Tenor

Die Unterposition 8504 40 30 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ergebenden Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur dann in diese Unterposition fallen können, wenn ihre wesentliche Zweckbestimmung in einer Verwendung mit „Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten” im Sinne dieser Unterposition besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 2018, in dem Verfahren

TDK-Lambda Germany GmbH

gegen

Hauptzollamt Lörrach

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen ...

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