Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion und gemeinsamer Zolltarif. Tarifierung. Kombinierte Nomenklatur. Stromrichter. Einreihungskriterien. Wesentliche Zweckbestimmung
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
TDK-Lambda Germany
TDK-Lambda Germany GmbH
Hauptzollamt Lörrach
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.06.2018; Aktenzeichen 11 K 2830/16; ABl. EU 2018 Nr. C 436/23, )
Tenor
Die Unterposition 8504 40 30 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ergebenden Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur dann in diese Unterposition fallen können, wenn ihre wesentliche Zweckbestimmung in einer Verwendung mit „Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten” im Sinne dieser Unterposition besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 2018, in dem Verfahren
TDK-Lambda Germany GmbH
gegen
Hauptzollamt Lörrach
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen ...