Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage zur Tarifierung von Stromversorgungseinheiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem EuGH wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1218/2012 der Kommission vom 12.12.2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die vorliegenden nur dann in die Unterposition 8504 4030 einzureihen sind, wenn sie hauptsächlich mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden, oder reicht es zur Erfüllung des Merkmals „von der verwendeten Art” aus, dass die Stromrichter nach ihrer objektiven Beschaffenheit neben anderen Einsatzbereichen auch mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden können?
2. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Einreihung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind. Der Verwendungszweck ist nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses erfolgen kann.
Normenkette
KN UPos 8504; KN UPos 4030; UPos 8504; UPos 4082; AEUV Art. § 267
Nachgehend
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Eu...