Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Direkte Besteuerung. Niederlassungsfreiheit. Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften. Nationale Rechtsvorschriften, die eine Fairness Tax vorsehen. Nationale Entscheidung, mit der diese Rechtsvorschriften für nichtig erklärt werden. Aufrechterhaltung der Wirkungen. Von einer gebietsfremden Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat nicht geschuldete Steuer. Von einer Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft geschuldete Steuer. Rechtsformwahl. Vergleichbarkeit der Situationen
Normenkette
AEUV Art. 49
Beteiligte
Belgischer Staat/Federale Overheidsdienst Financiën |
Verfahrensgang
Hof van Beroep te Gent (Belgien) (Beschluss vom 13.06.2023; ABl. EU 11.12.2023, Nr. C/2023/1276) |
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der die gebietsansässige Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft einer als „Fairness Tax” bezeichneten Steuer unterliegt, die sich auf die Ausschüttung von Gewinnen bezieht, die aufgrund der Anwendung bestimmter, im nationalen Steuerrecht vorgesehener Steuervergünstigungen nicht im endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis dieser Tochtergesellschaft enthalten sind, wohingegen eine gebietsfremde Gesellschaft, die in diesem Mitgliedstaat über eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, dieser Steuer nicht unterliegt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep te Gent (Appellationshof Gent, Belgien) mit Entscheidung vom 13. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2023, in dem Verfahren
Belgische Staat/Federale Overheidsdienst Fin...