Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Übertragung von Aktien, deren Besitz das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet
Leitsatz (amtlich)
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass unter diese Befreiung von der Mehrwertsteuer Umsätze wie die im Ausgangsfall getätigten fallen, die zwar auf die Übertragung der betroffenen Gesellschaftsaktien gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben, sich jedoch im Wesentlichen auf die von diesen Gesellschaften gehaltenen Immobilien und deren (mittelbare) Übertragung beziehen. Die unter dem zweiten Gedankenstrich derselben Vorschrift vorgesehene Ausnahme von dieser Befreiung gilt nicht, wenn der Mitgliedstaat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5
Beteiligte
Staatssecretaris van Financien |
Verfahrensgang
Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 22.04.2011; ABl. EU 2011, Nr. C 252/27) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 ‐ Vermittlung der Übertragung von Gesellschaftsaktien ‐ Umsatz, der auch die Übertragung des Eigentums an Grundstücken dieser Gesellschaften umfasst ‐ Befreiung“
In der Rechtssache C-259/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen ...