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EuGH Urteil vom 03.09.2009 - C-37/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung, Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Tausch von Teilzeitnutzungsrechten an Ferienwohnungen

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Ort einer Dienstleistung, die von einer Vereinigung erbracht wird, deren Tätigkeit darin besteht, den Tausch von Teilzeitnutzungsrechten an Ferienwohnungen zwischen ihren Mitgliedern zu organisieren, wofür diese Vereinigung als Gegenleistung von ihren Mitgliedern Beitrittsentgelte, Mitgliedsbeiträge und Tauschentgelte erhebt, der Ort ist, an dem die Immobilie, an der das Teilnutzungsrecht des betreffenden Mitglieds besteht, gelegen ist.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a

 

Beteiligte

RCI Europe

RCI Europe

Commissioners for Her Majestys Revenue and Customs

 

Verfahrensgang

VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 09.01.2008; Abl.EU 2008, Nr. C92/16)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Steuerliche Anknüpfung ‐ Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ‐ Leistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an einer Ferienimmobilie durch die Rechtsinhaber zu erleichtern“

In der Rechtssache C-37/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 9. Januar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Januar 2008, in dem Verfahren

RCI Europe

gegen

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Ka...

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