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EuGH Urteil vom 02.10.2008 - C-411/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Optokoppler, Position 8541

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Optokoppler unabhängig davon, ob er eine Verstärkerschaltung enthält oder nicht, Position 8541 zuzuweisen ist.

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

X BV

X BV

Staatssecretaris van Financiën

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 10.08.2007; ABl. EU 2007, Nr. C 283/15)

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Positionen 8541, 8542 und 8543 ‐ Optokoppler“

In der Rechtssache C-411/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 10. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2007, in dem Verfahren

X BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der X BV, vertreten durch H. de Bie und E. Zietse, advocaten,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und C. ten Dam als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms als Bevollmächtigten im Beistand von R. de Bree, advocaat,

aufgrund des nach Anhörung des Generalan...

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