Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus Wohnung, Niederlande, Negative Einkünfte aus dem Erwerb einer Wohnung, Wohnung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Gleichstellung mit Ortsansässigen
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, dessen Steuervorschriften den Abzug von „negativen Einkünften“ im Zusammenhang mit einer Wohnung zulassen, verwehrt, einem gebietsfremden Selbständigen die Gewährung dieses Abzugs zu versagen, wenn dieser im Gebiet dieses Mitgliedstaats 60 % seiner gesamten Einkünfte erzielt und im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem seine Wohnung belegen ist, keine Einkünfte erzielt, die es ihm ermöglichten, ein gleichwertiges Abzugsrecht geltend zu machen.
2. Das Verbot, das sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, betrifft jeden Tätigkeitsmitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Selbständiger Einkünfte erzielt, die es ihm ermöglichen, dort ein gleichwertiges Abzugsrecht geltend zu machen, und zwar im Verhältnis zu den in den Tätigkeitsmitgliedstaaten jeweils erzielten Anteilen der betreffenden Einkünfte. „Tätigkeitsmitgliedstaat“ ist insoweit jeder Mitgliedstaat, der zur Besteuerung derjenigen Einkünfte aus der Tätigkeit eines Gebietsfremden befugt ist, die in seinem Gebiet erzielt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort die Tätigkeit konkret ausgeübt wird.
3. Der Umstand, dass der betreffende gebietsfremde Steuerpflichtige einen Teil seiner steuerpflichtigen Einkünfte nicht in einem Mitgliedstaat erzielt, sondern in einem Drittstaat, hat keine Auswirkungen auf die Antwort auf die zweite Frage.
Normenkette
AEUV Art. 49
Beteiligte
XX
Staatssecretaris van Financiën
Verfahrensgang
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 22.05.2015; ABl. EU, 2015 Nr. C 294/31)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabents...