Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Abgabe von Werbegeschenken eines Versandunternehmens
Leitsatz (redaktionell)
In dem Verfahren ging es um die Frage der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Werbegeschenken. In dem Fall erhielt ein Kaufinteressent von einem Katalogversand-Unternehmen kostenlos ein aus dem angebotenen Warensortiment auszuwählendes Werbegeschenk, wenn der Interessent – nach Angaben über seine Kreditwürdigkeit – zum erstenmal eine Katalogbestellung aufgab. Kunden, die bereits gekauft hatten, erhielten ebenfalls ein Werbegeschenk, wenn sie einen neuen Kunden warben.
Das Vorlagegericht fragte, ob dem Werbegeschenk des Versandunternehmens eine Gegenleistung des Kunden gegenüber steht, die von dem Geldbetrag zu unterscheiden ist, den er für die Katalogbestellung zu entrichten hatte.
Der EuGH hat entschieden, daß die Bemessungsgrundlage für einen Artikel, den ein Lieferer ohne Zuzahlung an eine Person liefert, die sich selbst oder eine andere Person als potentielle neue Kundin vorstellt, dem Kaufpreis entspricht, den der Lieferer für den Erwerb dieses Artikels gezahlt hat. Die Bemessungsgrundlage ist also der Einkaufspreis und nicht der Verkaufspreis, der anderen Kunden in Rechnung gestellt wird.
Beteiligte
Commissioners of Customs & Excise |
Gründe
Urteil des Gerichtshofes
(Sechste Kammer)
„Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Besteuerungsgrundlage”
In der Rechtssache C-33/93
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von den Value Added Tax Tribunals, Manchester Tribunal Centre (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesen anhängigen Rechtsstreit
Empire Stores Ltd
gegen
Commissioners of Customs and Excise
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 11 Teil A ...