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EuGH Beschluss vom 03.07.2001 - C-241/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer hinsichtlich der durchschnittlichen Arbeitszeit des Personals der Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Einbeziehung von Bereitschaftsdienst. Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391 und 93/104 in Bezug auf die Tätigkeit des Personals der Teams zur medizinischen Grundversorgung. Übertragung der Rechtsprechung hinsichtlich der Grundsätze des Urteils Simap. Natur der Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit. Behandlung von Notfällen im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Galizien außerhalb von Krankenhäusern

 

Normenkette

EGVtr Art. 234; Verfahrensordnung § 3 Art. 104; Richtlinie 89/391/EWG des Rates; Richtlinie 93/104/EG des Rates; Dekret Nr. 172/95 der Xunta de Galicia (Spanien)

 

Beteiligte

CIG

Confederación Intersindical Galega

Servicio Galego de Saúde (Sergas)

 

Verfahrensgang

Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien)

 

Tenor

1. Eine Tätigkeit wie die des medizinischen und Pflegepersonals, das in Bereitschaftseinrichtungen, in Teams der medizinischen Grundversorgung und anderen Stellen, in denen Notfälle im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Galizien außerhalb von Krankenhäusern behandelt werden, Dienstleistungen für den Servicio Galego de Saúde erbringt, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.

2. Eine Tätigkeit wie die des medizinischen und Pflegepersonals, das in Bereitschaftseinrichtungen, in Teams der medizinischen Grundversorgung und anderen Stellen, in denen Notfälle im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Galizien außerhalb von Krankenhäusern behandelt werden, Dienstleistungen für den Servicio Galego de Saúde erbringt, fällt nicht in den Anwendungsbereich der in Artikel 2 der Ric...

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