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EuGH Beschluss vom 03.07.2001 - C-241/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer hinsichtlich der durchschnittlichen Arbeitszeit des Personals der Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Einbeziehung von Bereitschaftsdienst. Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391 und 93/104 in Bezug auf die Tätigkeit des Personals der Teams zur medizinischen Grundversorgung. Übertragung der Rechtsprechung hinsichtlich der Grundsätze des Urteils Simap. Natur der Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit. Behandlung von Notfällen im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Galizien außerhalb von Krankenhäusern

 

Normenkette

EGVtr Art. 234; Verfahrensordnung § 3 Art. 104; Richtlinie 89/391/EWG des Rates; Richtlinie 93/104/EG des Rates; Dekret Nr. 172/95 der Xunta de Galicia (Spanien)

 

Beteiligte

CIG

Confederación Intersindical Galega

Servicio Galego de Saúde (Sergas)

 

Verfahrensgang

Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien)

 

Tenor

1. Eine Tätigkeit wie die des medizinischen und Pflegepersonals, das in Bereitschaftseinrichtungen, in Teams der medizinischen Grundversorgung und anderen Stellen, in denen Notfälle im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Galizien außerhalb von Krankenhäusern behandelt werden, Dienstleistungen für den Servicio Galego de Saúde erbringt, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.

2. Eine Tätigkeit wie die des medizinischen und Pflegepersonals, das in Bereitschaftseinrichtungen, in Teams der medizinischen Grundversorgung und anderen Stellen, in denen Notfälle im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Galizien außerhalb von Krankenhäusern behandelt werden, Dienstleistungen für den Servicio Galego de Saúde erbringt, fällt nicht in den Anwendungsbereich der in Artikel 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes derArbeitnehmer bei der Arbeit vorgesehenen Ausnahmen und Ausschlüsse. Dagegen kann eine solche Tätigkeit unter die in Artikel 17 der Richtlinie 93/104 vorgesehenen Abweichungen fallen, wenn der Tatbestand in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

3. Der Bereitschaftsdienst, den das medizinische und Pflegepersonal, das in Bereitschaftseinrichtungen, in Teams der medizinischen Grundversorgung und anderen Stellen, in denen Notfälle im Gebiet der autonomen Gemeinschaft Galizien außerhalb von Krankenhäusern behandelt werden, Dienstleistungen für den Servicio Galego de Saúde erbringt, in Form persönlicher Anwesenheit leistet, ist insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen.

 

Gründe

1.

Das Tribunal Superior de Justicia de Galicia hat mit Beschluss vom 14. Juni 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 1999, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen zur Auslegung der Richtlinien 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1, im Folgenden: Grundrichtlinie) und 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Confederación Intersindical Galega (im Folgenden: CIG) und dem Servicio Galego de Saúde (imFolgenden: Sergas) über die Arbeitszeiten des Personals der Einrichtungen der notärztlichen Versorgung außerhalb von Krankenhäusern im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Galizien.

Der rechtliche Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Grundrichtlinie

3.

Die Grundrichtlinie ist die einschlägige Rahmenrichtlinie. Sie enthält die allgemeinen Grundsätze, die später in einer Reihe von Einzelrichtlinien, darunter die Richtlinie 93/104, näher ausgeführt wurden.

4.

Artikel 2 der Grundrichtlinie definiert deren Anwendungsbereich folgendermaßen:

(1)

Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.).

(2)

Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen.

In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist.

Die Richtlinie 93/104

5.

Die Richtlinie 93/104 dient der Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Sie wurde auf der Grundlage des Artikels 118a EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) erlassen.

6.

Die ersten beiden Artikel der Rich...

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