Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Urteil vom 21.03.2013 - 4 C 15.11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Blockhütte. nicht überbaubare Grundstücksfläche. Ausschluss von Gebäuden als Nebenanlagen. Bebauungsplan. Sondergebiet Hotel. Bestimmtheit. städtebauliche Rechtfertigung. Abwägungsgebot. Siebenjahresfrist. Abwägungsergebnis. verfassungsrechtliche Korrektur

 

Leitsatz (amtlich)

Rechtsgrundlage für eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, wonach Gebäude als Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind, ist § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO.

§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ist eine abschließende Regelung für die Zulassung von Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen.

 

Normenkette

BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 233 Abs. 2; BauGB 1987 § 1 Abs. 3, 6, § 215 Abs. 1 Nr. 2; BauNVO § 14 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 23 Abs. 1, 3, 5

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Urteil vom 20.10.2011; Aktenzeichen 1 LC 116/09)

VG Oldenburg (Entscheidung vom 15.05.2009; Aktenzeichen 4 A 2073/07)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

 

Tatbestand

I

Rz. 1

 Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem von ihm betriebenen Hotel bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans C… “Gartenstraße/Polderweg” der beigeladenen Gemeinde. Der Bebauungsplan setzt für das klägerische Grundstück ein Sondergebiet Hotel fest und enthält unter den textlichen Festsetzungen folgende Regelungen:

“9. Gebäude als Nebenanlagen i.S. § 14 BauNVO:

9.1 Sondergebiete für Familienerholung/Sondergebiet Hotel Gebäude als Nebenanlagen i.S. § 14 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig.

9.2 Allgemeine Wohngebiete und Sondergebiete für Fremdenbeherbergung …”.

Rz. 2

 Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt errichtete der Kläger auf seinem Grundstück an der südlichen Grundstücksgrenze eine Blockhütte mit einer Grundfläche von 4,76 m mal 4,90 m bei mehr als 40 m3 Brutto-(Raum-)Inhalt. Hierfür beantragte er die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung (Errichtung eines Blockhauses als Abstellraum). Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil das Vorhaben nicht den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Nr. 9.1 entspreche. Außerdem setzte er die Kosten für das Baugenehmigungsverfahren auf 54 € fest.

Rz. 3

 Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung zurück. Der Bebauungsplan stehe dem Vorhaben entgegen. Er sei wirksam. Die Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern einschließlich Abwägungsfehlern sei unbeachtlich geworden, da die entsprechenden Fristen abgelaufen seien. Es lägen keine “ungerechten Abwägungsergebnisse” vor, die im Hinblick auf ihre besondere Schwere auch nach Ablauf der Siebenjahresfrist erfolgreich gerügt werden könnten. Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen sei nicht wegen fehlender städtebaulicher Rechtfertigung zu beanstanden. Die Festsetzung beruhe nicht auf § 23 Abs. 5 BauNVO, wie das Verwaltungsgericht meine, sondern auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO. Festsetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO gingen solchen nach § 23 Abs. 5 BauNVO vor. Aus der Planbegründung ergebe sich hinreichend, dass Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruhe. Falls die Festsetzung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO gestützt werden könne, handle es sich jedenfalls um eine Festsetzung i.S.v. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Damit wäre das Blockhaus allenfalls nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zulässig; dessen Voraussetzungen lägen aber nicht vor.

Rz. 4

 Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und geltend gemacht, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletze Bundesrecht, soweit attestiert werde, dass der Bebauungsplan, insbesondere Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen, wirksam sei.

Rz. 5

 Beklagter und Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

II

Rz. 6

 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt zwar gegen Bundesrecht. Es erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil sein Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans C… “Gartenstraße/Polderweg” der Beigeladenen widerspricht (1.). Auch die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig (2.).

Rz. 7

 1. Nach den bindenden und zwischen den Beteiligten auch nicht umstrittenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die zur Genehmigung gestellte Blockhütte außerhalb der für das klägerische Grundstück festgesetzten Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO) errichtet worden. Sie stünde daher mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nur im Einklang, wenn sie nach § 23 Abs. 5 BauNVO zulassungsfähig wäre. Das ist nicht der Fall.

Rz. 8

 a) Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist. Vorliegend ist jedoch etwas anderes bestimmt. Nach Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind Gebäude als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Die Regelung steht dem Bauvorhaben des Klägers entgegen, weil sie wirksam ist.

Rz. 9

 aa) Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO findet, wonach im Bebauungsplan die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

Rz. 10

 § 14 BauNVO ist eine Vorschrift, die allein die Art der baulichen Nutzung betrifft (Urteil vom 28. April 2004 – BVerwG 4 C 10.03 – BRS 67 Nr. 68). Sie ist Bestandteil des ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung, der, auf § 9a Nr. 1 Buchst. a BauGB beruhend, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB umsetzt. § 23 BauNVO gehört zum dritten Abschnitt der Baunutzungsverordnung, der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9a Nr. 1 Buchst. c BauGB Regelungen zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche enthält und an § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB anknüpft. Dementsprechend kommt es für die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Festsetzung in einem Bebauungsplan darauf an, welchem Regime des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung die Festsetzung zuzuordnen ist. Werden – wie vorliegend – Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen, handelt es sich um eine Regelung, die thematisch im dritten Abschnitt der Baunutzungsverordnung verortet ist. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ist nicht einschlägig.

Rz. 11

 Rechtsgrundlage für den Plangeber, Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen auszuschließen, ist § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO (Urteile vom 17. Dezember 1976 – BVerwG 4 C 6.75 – Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19 = juris Rn. 29 a.E. und vom 4. Oktober 1985 – BVerwG 4 C 26.81 – Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 27 = juris Rn. 10 a.E.; ebenso Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand September 2007, § 14 BauNVO Rn. 100). Die Vorschrift ist nicht nur Ermächtigungsgrundlage für die Baugenehmigungsbehörde, Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, sondern auch Rechtsgrundlage für die planende Gemeinde, die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO, wonach Gebäude eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf Nebenanlagen auszudehnen.

Rz. 12

 bb) Auch ansonsten genügt Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen den rechtlichen Anforderungen.

Rz. 13

 Die Regelung ist hinreichend bestimmt (siehe zu diesem Erfordernis etwa Beschlüsse vom 6. März 2002 – BVerwG 4 BN 7.02 – Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 10 und vom 9. Februar 2011 – BVerwG 4 BN 43.10 – BauR 2011, 1118 = ZfBR 2011, 374). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken gegen die Bestimmtheit, weil eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung nicht angegeben worden sei, greifen nicht durch. Zum einen ist dies keine Frage der Bestimmtheit der Festsetzung, zum anderen erfordert weder § 9 BauGB noch § 23 Abs. 5 BauNVO noch sonstiges Bundesrecht, dass die Rechtsgrundlage für eine Festsetzung im Bebauungsplan genannt wird (Beschluss vom 17. Dezember 1998 – BVerwG 4 NB 4.97 – Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 93 = juris Rn. 16). Maßgeblich ist allein, dass eine solche existiert und die Festsetzung hiervon gedeckt wird. Das ist der Fall.

Rz. 14

 Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die mangels entsprechender Verfahrensrügen des Klägers für den Senat bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), liegt die nach § 1 Abs. 3 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191; im Folgenden “BauGB 1987”) erforderliche städtebauliche Rechtfertigung für Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vor. Das Oberverwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung der Planbegründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die genannte Festsetzung aus Gründen des Freiraumschutzes und zur Bekämpfung “struktureller Probleme”, zu denen auch die Verhinderung der Verlagerung von Betriebsräumen aus dem Hauptgebäude in Nebengebäude gehöre, städtebaulich gerechtfertigt ist (UA S. 9 f.). Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Rz. 15

 Etwaige Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 6 BauGB 1987) wären infolge des Ablaufs der vorliegend noch maßgeblichen Siebenjahresfrist (§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1987, § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB) heute unbeachtlich. Da das Oberverwaltungsgericht zudem festgestellt hat, dass ein schwerer Fehler im Abwägungsergebnis nicht gegeben ist und entsprechendes auch vom Kläger nicht behauptet wird, kann (weiter) offen bleiben, ob § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1987 aus verfassungsrechtlichen Gründen insofern gegebenenfalls einschränkend auszulegen sein könnte (siehe auch Beschlüsse vom 2. Januar 2001 – BVerwG 4 BN 13.00 – Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 17 = juris Rn. 9 und vom 23. Januar 2003 – BVerwG 4 B 79.02 – NVwZ 2003, 749, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114 = juris Rn. 8 a.E.).

Rz. 16

 b) Nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist und sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Das Oberverwaltungsgericht hat hilfsweise angenommen, Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans lasse Raum für eine Anwendung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Auch das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

Rz. 17

 Wie der Senat bereits entschieden hat, trifft § 23 Abs. 5 BauNVO für Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO einerseits (in Satz 1) und für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in der Abstandsfläche zulässig sind oder zugelassen werden können, andererseits (in Satz 2) jeweils eine eigenständige Regelung (Beschluss vom 13. Juli 2010 – BVerwG 4 B 27.10 – ZfBR 2010, 694 = BauR 2010, 2069 = juris Rn. 5). In der Entscheidung ist bereits der Rechtsgedanke angelegt, dass § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO eine abschließende Regelung für die Zulassung von Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen enthält und sich mit dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht überschneidet. Eine unter § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO fallende Nebenanlage wird folglich nicht (mehr) von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erfasst, nur weil sie (auch) nach Landesrecht in der Abstandsfläche zulässig ist oder zugelassen werden kann. Unter § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO fallen vielmehr nur solche baulichen Anlagen, die nicht Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO sind, wie z.B. Garagen oder Stellplätze i.S.v. § 12 BauNVO (vgl. z.B. VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 8 S 1606/91 – BRS 52 Nr. 177 = juris Rn. 4).

Rz. 18

 c) Die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Weil nach Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen Gebäude als Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO auf dem klägerischen Grundstück ausgeschlossen sind, können diese nicht im Wege einer Einzelfallentscheidung über § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zugelassen werden. Aufgrund des dargestellten abschließenden Charakters der vorgenannten Vorschrift bezüglich Nebenanlagen bleibt auch kein Raum für eine Anwendung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

Rz. 19

 Vom Oberverwaltungsgericht nicht angesprochen wurde die Frage, ob die Blockhütte im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte; einen entsprechenden Antrag hatte der Kläger vorsorglich im Widerspruchsverfahren gestellt. Das Verwaltungsgericht hatte sich in seinem Urteil mit der Frage beschäftigt, die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB aber schon tatbestandlich verneint. Ob vor diesem Hintergrund die Verfahrensweise des Oberverwaltungsgerichts rechtlich zulässig war, kann offenbleiben, denn die Revision greift die Frage der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht auf. Demgemäß ist auch die Prüfung des Revisionsgerichts beschränkt und der Frage im Revisionsverfahren nicht weiter nachzugehen (Urteil vom 3. Dezember 1992 – BVerwG 4 C 27.91 – NVwZ 1993, 983 ≪985≫).

Rz. 20

 2. Erweist sich somit die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf die Versagung der beantragten Baugenehmigung als unbegründet, so folgt hieraus, dass auch die Revision gegen die vorinstanzliche Bestätigung des Gebührenfestsetzungsbescheids als rechtmäßig unbegründet ist, zumal Gründe für eine nur diesem Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit nicht ersichtlich sind und auch von Klägerseite nicht vorgetragen wurden.

Rz. 21

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Bumke, Petz, Dr. Decker

 

Fundstellen

BauR 2013, 1236

BauR 2013, 1490

DÖV 2013, 821

VR 2013, 323

ZfBR 2013, 679

BBB 2013, 61

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    1
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Aufenthaltsgesetz / §§ 3 - 12a Abschnitt 1 Allgemeines
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 77 BPersVG (und ... / 3.12.2 Frist
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und ... / 3.14.6 Organisatorische Maßnahmen
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten ... / 2.1 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Sauer, SGB IX § 195 Fachliche Anforderungen
    0
  • Sauer, SGB IX § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungserm ... / 2.1 Ursprünglicher Gesetzentwurf der Bundesregierung
    0
  • Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 37c Außerklinische Intensivp ... / 2.9 Anspruchsdauer
    0
  • Sommer, SGB XI § 135 Zuführung der Mittel
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 623 Schriftform von Kündi ... / 4 Beendigung durch Auflösungsvertrag
    0
  • Trennungsgeld (BAT) / 2 Begünstigte dienstliche Maßnahmen und Anlässe
    0
  • TV-L - Entgeltordnung / Entgeltgruppe 6
    0
  • Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 2.4 Personalgestellung
    0
  • VI. Die Freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung / 2.3 Durchführungswege
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Effizenz: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie bestehende Personalprozesse in der öffentlichen Verwaltung effizienter gestaltet werden können, um Ressourcen besser zu nutzen, die Leistungsfähigkeit zu steigern und unnötige Bürokratie abzubauen. Mit konkreten Empfehlungen und Best-Practice-Beispielen.


Baunutzungsverordnung / § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Baunutzungsverordnung / § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

  (1) 1Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren