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BVerwG Beschluss vom 27.03.2000 - 8 B 77.00

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Verfahrensgang

VG Halle (Saale) (Aktenzeichen 4 A 105/99 HAL)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag und fallübergreifendes Gewicht aufweist. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art hat die Beschwerde nicht dargetan. Sie hält die Frage für klärungsbedürftig:

„Ist ein auf die Rückübertragung eines Grundstücks gerichteter angemeldeter vermögensrechtlicher Anspruch weiter konkretisierbar, wenn bereits in der Anmeldung das Grundstück hinreichend nach Straße und Hausnummer für den Empfänger der Anmeldung auf ein tatsächlich existierendes Grundstück konkretisiert gewesen ist.”

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits hinreichend geklärt, daß ein Antrag – um fristwahrend zu wirken – das Grundstück oder die Grundstücke, auf die sich das Restitutionsbegehren bezieht, so genau bezeichnen muß, daß zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Anspruchsteller begehrt (vgl. Beschluß vom 22. April 1999 – BVerwG 8 B 81.99 – Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 8 S. 1 unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 20. Januar 1999 – BVerwG 8 B 160.98 – und vom 29. Januar 1998 – BVerwG 7 B 6.98 – beide n.v.). Ob dagegen ein Antrag in diesem Sinne eindeutig ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern betrifft die Auslegung des Antrags im Einzelfall. So hat es der Senat als Frage des Einzelfalles angesehen, ob ein Antrag, der zwei Grundstücke konkret bezeichnete, als abschließende Aufzählung anzusehen war oder ob bestimmte Umstände des Einzelfalles bei der Antragstellung die Auslegung rechtfertigten, daß weitere Grundstücke angemeldet werden sollten (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1999 – BVerwG 8 B 160.98 – n.v.). Auch in einer Reihe weiterer Beschlüsse hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die Auslegung der Anmeldung in dem einen oder anderen Sinne jeweils eine Frage des Einzelfalles ist, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1998 – BVerwG 7 B 6.98 –, vom 29. Januar 1999 – BVerwG 7 B 302.98 –, und vom 17. Juni 1999 – BVerwG 8 B 140.99 – jeweils n.v.).

Dies gilt entgegen der Ansicht der Beschwerde auch dann, wenn bei der Anmeldung ein Grundstück nach Straße und Hausnummer bezeichnet wurde. Zwar mag dies regelmäßig zu einer hinreichenden Identifizierung des angemeldeten Vermögenswertes ausreichen und eine spätere Auswechslung oder Erstreckung auf weitere Grundstücke ausschließen. Andererseits kann sich aber aus zusätzlichen Angaben – hier: Name des Alteigentümers – durchaus ein Widerspruch ergeben, der im Wege der Auslegung dahingehend aufgeklärt werden kann, daß die Bezeichnung z.B. der Hausnummer fehlerhaft war, ohne daß sich an der Identität des mit der Anmeldung gemeinten Vermögenswertes etwas änderte.

2. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einer Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 22. April 1999 – BVerwG 8 B 81.99 – (a.a.O.). Dieser Entscheidung ist lediglich zu entnehmen, daß ein Restitutionsantrag, dem sich – ggf. im Wege der Auslegung – ein eindeutig bezeichneter Vermögenswert entnehmen läßt, nicht nach Fristablauf auf weitere Vermögenswerte erstreckt werden kann. Während es also in dem damaligen Verfahren um die Frage der Einbeziehung weiterer Vermögensgegenstände ging, liegt dem vorliegenden Verfahren eine ganz andere Fallkonstellation zugrunde, nämlich nach Ansicht der Beschwerde ein tatsächlicher, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein vermeintlicher Wechsel des Vermögensgegenstandes. Schon diese unterschiedliche Fallkonstellation schließt es aus, daß das angefochtene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Golze, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566879

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