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BVerwG Beschluss vom 26.06.1998 - 4 B 19.98

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Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Urteil vom 14.11.1997; Aktenzeichen 6 L 5400/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die von ihr als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart, der im unbeplanten Innenbereich besteht, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB), verwirkt werden kann bei einem einheitlichen Vorhaben, welches teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) ausgeführt wird mit der Folge, daß sich Nachbarschutz im Rahmen der §§ 34, 35 BauGB nur aus dem Rücksichtnahmegebot ergibt, rechtfertigt keine Revisionszulassung; denn sie läßt sich unschwer anhand bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung außerhalb eines Revisionsverfahrens beantworten.

Hiernach ist die Verwirkung ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung und bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 C 4.89 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102). Ob das Vorhaben, gegen das sich der Nachbar zur Wehr setzt, dem Innen- oder dem Außenbereich oder beiden Bereichen zuzuordnen ist, ist für die Frage der Verwirkung unerheblich; auch der nachbarliche Anspruch auf Wahrung eines bestimmten Baugebiets kann grundsätzlich der Verwirkung unterliegen. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt gesehen und zum Nachteil des Klägers gewürdigt. In welcher Richtung das erstrebte Revisionsverfahren Erkenntnisse erwarten lassen könnte, die über die bisherige Rechtsprechung hinausgehen, zeigt die Beschwerde nicht auf.

Die Rechtssache ist auch nicht mit einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO behaftet, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 3 VwGO obliegende Hinweispflicht dadurch verletzt, daß es die Beteiligten nicht auf den von ihm im Urteil angenommenen Anspruch des Beigeladenen auf Wahrung der Gebietsart hingewiesen habe. Auch dies verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg; denn das Berufungsgericht hat keine unzulässige ”Überraschungsentscheidung” getroffen. Ein Gericht hat nicht allgemein die Pflicht, die Beteiligten des Verfahrens auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Auslegung des Sachverhalts hinzuweisen. Unzulässig sind nur Überraschungsentscheidungen, bei denen die Entscheidung auf neue Gesichtspunkte gestützt wird, ohne daß die Beteiligten damit rechnen konnten (BVerwG, Beschluß vom 8. August 1994 – BVerwG 6 B 87.93 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335). Das war hier nicht der Fall. Der Beigeladene hatte in seiner Berufungsbegründung vom 8. Januar 1997 (S. 9) ausdrücklich und unter Bezugnahme auf den Beschluß des Berufungsgerichts vom 8. März 1994 im Beschwerdeverfahren 6 M 6362/93 vorgetragen, der Betrieb des Klägers sprenge den durch die Umgebung gesetzten Rahmen und müsse in seiner Umgebung als “Fremdkörper” angesehen werden. Damit war der rechtliche Gesichtspunkt der Gebietsverträglichkeit der streitigen Stellplätze zumindest angesprochen. In einem gerichtlichen Verfahren, insbesondere in einem Berufungsverfahren, in dem die Kontrahenten anwaltlich vertreten sind, müssen die Beteiligten auch ohne besonderen Hinweis des Gerichts damit rechnen, daß das Gericht bei seiner Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde legt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Lemmel, Heeren

 

Fundstellen

NVwZ-RR 1998, 711

BRS 1999, 640

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