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BVerwG Beschluss vom 25.04.2005 - 7 B 159.04

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Verfahrensgang

VG Greifswald (Urteil vom 12.08.2004; Aktenzeichen 1 A 604/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23 887,05 € festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Nachdem die Klägerin zu 1 die “Rückführung” eines Grundstücks beim Landratsamt – Vermögensamt – S.… beantragt hatte, richtete dieses am 6. Juli 1992 ein Schreiben an das Amtsgericht – Grundbuchamt – S.… Der Betreff des Schreibens lautet “Eigentumsregulierung”. In dem Schreiben heißt es, im Grundbuch sei für das näher bezeichnete Flurstück Herr R.… S.… einzutragen. Anschließend wird ausgeführt, warum nach Auffassung des Landratsamtes Herr S.… einzutragen sei. Eine Bezugnahme auf das Vermögensgesetz und die dort genannten Schädigungstatbestände (§ 1 VermG) enthält das Schreiben weder ausdrücklich noch sinngemäß. Ebenso wenig wird ausdrücklich oder sinngemäß ausgeführt, aus welchem Grund sich das Landratsamt in dieser Sache an das Grundbuchamt wendet. Das Schreiben endet wie folgt:

“Wir bitten um Befürwortung und Änderung des Grundbuches für Herrn R.… S.…”

In einem Vermerk erklärte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, dem Antrag des Landratsamtes werde zugestimmt. In einem weiteren Schreiben des Landratsamtes an das Grundbuchamt vom 29. Januar 1993 wird ausgeführt, mit dem oben genannten Schreiben habe das Amt die Eigentumsregulierung beantragt. Es werde gebeten, die Eintragung vorzunehmen. Daraufhin wurden die Kläger “aufgrund Ersuchens … vom 29. Januar 1993 gemäß § 34 VermG” im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Anschließend verkauften die Kläger das Grundstück an einen Dritten, der 1998 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Februar 2000 nahm der Beklagte u.a. die “Eigentumsregulierung” mit Wirkung für die Zukunft zurück. Diesen Bescheid haben die Kläger mit Klage zum Verwaltungsgericht angefochten. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzte der Beklagte den Bescheid dahin, dass die Rücknahme der “Eigentumsregulierung” mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen werde.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die “Eigentumsregulierung” einen rücknahmefähigen Verwaltungsakt darstelle. Denn, selbst wenn man dies unterstelle, sei die Rücknahme rechtswidrig. Soweit die Rücknahme ursprünglich mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen worden sei, komme ihr keinerlei Regelungswirkung zu. Dies habe zur Folge, dass der Bescheid ermessensfehlerhaft sei. Soweit die Rücknahme dann für die Vergangenheit ausgesprochen worden sei, sei sie rechtswidrig, da die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht beachtet worden sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil es auf sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht ankäme. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO, wonach eine Revision zurückzuweisen ist, wenn sich das Urteil – soweit es angefochten wird – aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 – BVerwG 4 B 25.98 – Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 S. 27 ≪28≫). Die mit der Beschwerde angesprochenen Fragen sind deshalb nicht entscheidungserheblich.

Die Klage gegen den Rücknahmebescheid ist schon deshalb begründet, weil die Schreiben vom 6. Juli 1992 und vom 29. Januar 1993 keinen rücknahmefähigen Verwaltungsakt darstellen. Die Schreiben enthalten keine hoheitliche Maßnahme, die zur Regelung eines Einzelfalles getroffen und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG). Dies ergibt eine Auslegung der beiden Schreiben. Das Revisionsgericht kann hier die Auslegung selbst vornehmen; denn das Tatsachengericht hat die Auslegung unterlassen und weitere tatsächliche Feststellungen für die Auslegung sind nicht erforderlich (stRspr, vgl. Urteil vom 15. November 2000 – BVerwG 8 C 28.99 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40).

Der in dem ersten Schreiben enthaltene Satz, Herr R.… S.… sei im Grundbuch einzutragen, kann verschieden ausgelegt werden. Der Satz kann einen bloßen Hinweis auf die vermeintlich bestehende Rechtslage – gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag –, ein Eintragungsersuchen im Sinne des Vermögensgesetzes oder die Weisung, eine Eintragung vorzunehmen, enthalten. Die aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers zu beurteilende Rechtsnatur ergibt sich hinreichend deutlich aus dem weiteren Inhalt der Schreiben.

Einzige Aufgabe des Vermögensamts gegenüber dem Grundbuchamt ist es, nach Rechtskraft eines – den Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs herbeiführenden (vgl. § 34 Abs. 1 VermG) – Rückübertragungsbescheids, das Grundbuchamt um die erforderliche Berichtigung des Grundbuchs zu ersuchen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 VermG). Ein solches Ersuchen enthalten die Schreiben aber nicht. Dies wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Ein Rückübertragungsbescheid ist hier nicht erlassen worden. Die Schreiben enthalten auch keinerlei ausdrücklichen oder wenigstens sinngemäßen Hinweis auf das Vermögensrecht. Deshalb können sie nicht dahingehend ausgelegt werden, das Landratsamt – Vermögensamt – ersuche (rechtsirrigerweise) das Grundbuchamt, das Grundbuch wegen eines nach dem Vermögensgesetz eingetretenen Eigentumsübergangs zu berichtigen.

Die Schreiben können auch nicht als eine – ohne jede Berechtigung erfolgte – Weisung an das Grundbuchamt ausgelegt werden, wie der Beklagte ohne nähere Begründung behauptet. Sie enthalten keinerlei Ausführung, aus denen sich ergibt, das Vermögensamt meine, hier dem Grundbuchamt Weisungen erteilen zu können. Vielmehr wird zunächst auf die nach Meinung des Vermögensamts bestehende Rechtslage hingewiesen. Dann endet das erste Schreiben damit, dass ausdrücklich ein Antrag gestellt wird. In dem zweiten Schreiben wird ebenfalls ausdrücklich von einem Antrag gesprochen. Auch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen sowie der seinerzeit zuständige Landrat haben diese Schreiben als Antrag verstanden.

Somit können die Schreiben nur als Hinweis auf die Rechtslage verbunden mit dem Antrag, Herrn R.… S.… im Grundbuch einzutragen, ausgelegt werden. Dass es nicht Aufgabe des Vermögensamts war, das Grundbuchamt über die Rechtslage zu belehren und einen Antrag zu stellen, vermag daran nichts zu ändern. Dass der Beklagte Kopien der streitigen Schreiben an die Beteiligten gesandt hat, verleiht diesen ebenfalls weder den Charakter noch den bloßen Rechtsschein von Verwaltungsakten; vielmehr sind sie ersichtlich nur zur Information übermittelt worden. Die Rücknahme der – vom Beklagten irrigerweise als Verwaltungsakt gewerteten – Schreiben verletzt die Kläger jedenfalls deshalb in ihren Rechten, weil der Beklagte hieran eine Rechtsfolge knüpft, nämlich die Feststellung, dass dem Verfügungsberechtigten ein Erstattungsanspruch nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Kläger zusteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Sailer, Krauß, Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1367343

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