Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 06.09.2012 - 5 B 27.12

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

Sächsisches OVG (Urteil vom 12.01.2012; Aktenzeichen 1 A 715/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Rz. 1

 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Februar 2011 – BVerwG 6 B 37.10 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173).

Rz. 2

 1. Diese Voraussetzungen liegen bei der von der Klägerin fristgerecht erhobenen Grundsatzrüge nicht vor. Die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift vom 23. April 2012 folgende Rechtsfrage als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen:

“Ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2 S. 1 Ziff. 5 BAföG in den Fällen, in denen der Ausbildungsanspruch für eine mindestens 3 jährige Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch zwei aufeinander aufbauende Ausbildungen mit berufsqualifizierenden Abschlüssen von 2 Jahren und 1 Jahr/nicht mehr als 3 Jahren ausgeschöpft wurde, für die Frage, ob für den Besuch der Berufsfachschule oder Fachschulklasse (k)eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt ≪wird≫, hierfür auf den Beginn bzw. die Eignungsvoraussetzungen der ersten oder der zweiten der beiden Ausbildungen abzustellen?”

Rz. 3

 Diese Frage wäre jedoch – wie der Klägerin mit Berichterstatterschreiben vom 17. Juli 2012 mitgeteilt worden ist – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

Rz. 4

 Nach der zu der Vorläufervorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG a.F. ergangenen Rechtsprechung können nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen als förderfähig angesehen werden (vgl. Urteil vom 2. Februar 1989 – BVerwG 5 C 2.86 – BVerwGE 81, 242 ≪243≫). Eine Förderung für eine weitere Berufsausbildung kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Auszubildende seinen Grundanspruch auf Förderung einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch den berufsqualifizierenden Abschluss zweier Berufsfachschulausbildungen ausgeschöpft hat (Urteil vom 18. Juli 1989 – BVerwG 5 C 28.85 – BVerwGE 82, 235 ≪237≫). Diese zu einer früheren Fassung der Vorschrift entwickelte Rechtsprechung entspricht auch dem eindeutigen Wortlaut des nunmehr geltenden § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Danach wird bei Berufsfachschülern und Fachschulklassenbesuchern nur für “eine einzige weitere Ausbildung” nochmals Ausbildungsförderung geleistet.

Rz. 5

 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin aber bereits zwei Ausbildungen durchlaufen und zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erhalten, so dass kein Anspruch auf eine weitere Ausbildungsförderung besteht. Da die Revision schon aus diesem in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 1 BAföG niedergelegten Grunde keinen Erfolg haben kann, käme es auf die in der Beschwerdeschrift fristgerecht aufgeworfene Frage zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 BAföG nicht mehr an.

Rz. 6

 2. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2012 die zusätzliche Grundsatzfrage aufgeworfen hat, ob bei einem zu zwei berufsqualifizierenden Abschlüssen führenden Ausbildungsverlauf von nicht mehr als 3 Jahren Dauer noch eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG möglich sei, ist diese weitere Grundsatzrüge bereits wegen Fristablaufs nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzulässig. Im Übrigen ist diese Frage – wie gezeigt – in der bisherigen Rechtsprechung bereits geklärt und auch nicht deswegen erneut klärungsbedürftig, weil bei Durchsicht der Ziffer 7.1.6 und 7.2.18 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2001 (GMBl S. 1143), der Eindruck entstehen kann, dass bei kurzen Ausbildungszeiten jedenfalls in Ausnahmefällen auch im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG eine dritte Ausbildung förderfähig sei. Denn norminterpretierende Verwaltungsvorschriften haben jedenfalls keine Rechtsnormqualität und binden die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung einer Rechtsvorschrift nicht (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2011 – BVerwG 1 B 1.11 – Buchholz 402.242 § 3 AufenthG Nr. 1 Rn. 6).

Rz. 7

 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Rz. 8

 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

 

Unterschriften

Vormeier, Dr. Häußler, Dr. Fleuß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3340119

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 9.14.2 Ständige Unterstellung durch ausdrückliche Anordnung
    2
  • Ausbildungsintegrierter dualer Studiengang – TVSöD / 2.7.1.1 Entgelt während des Ausbildungsteils
    1
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 9.8 Selbstständige Leistungen
    1
  • III. Ende des Arbeitsverhältnisses / Ende der Versicheru ... / 5.3 Beendigung der Pflichtversicherung bei Saisonarbeitnehmern
    1
  • Jung, SGB VII § 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden / 2 Rechtspraxis
    1
  • TV-L - Entgeltordnung / Entgeltgruppe 6
    1
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe V a
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe VIII
    0
  • Aushilfen (BAT) / 4.1.3 Haushaltsnahme geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse
    0
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / Besoldungsgruppe C 1 (kw)
    0
  • Besoldungsgesetz Sachsen [bis 31.12.2023] / Besoldungsgruppe B 8
    0
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    0
  • Brandenburgisches Datenschutzgesetz / §§ 30 - 31 Unterabschnitt 2 Besondere Verarbeitungssituationen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679
    0
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 14.3 Ingenieure
    0
  • Entgeltordnung VKA / VI. Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / Beispiel 13
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 BPersVG ( ... / 3.13.4 Bindung an Beschlüsse
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 BPersVG ( ... / 3.14.2.1 Vorsitz
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Optimal managen: Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert die Methoden der aufgaben- bzw. prozessorientierten Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst und zeigt, wie Zeiten und Mengen transparent und fortschreibungsfähig ausgewiesen werden können.


BVerwG 6 B 37.10
BVerwG 6 B 37.10

  Entscheidungsstichwort (Thema) Allgemeine Studiengebühr. Vertrauensschutz. Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen. mittelbare Diskriminierung. Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung von Landesrecht. grundsätzliche Bedeutung. ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren