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BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2024 - 2 BvR 1341/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Anhängigkeit einer "Tatsachenrevision" beim BVerwG (§ 78 Abs 8 AsylG ≪RIS: AsylVfG 1992≫) entfaltet weder Suspensiveffekt noch gar eine "Sperrwirkung" in gleichgelagerten, anderen Verfahren. hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes bzgl einer Abschiebung nach Griechenland

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; AufenthG 2004 § 60 Abs. 5, 7 S. 1; AsylVfG 1992 § 78 Abs. 8

 

Verfahrensgang

VG Gießen (Beschluss vom 09.09.2024; Aktenzeichen 10 L 2874/24.GI.A)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 

Gründe

Rz. 1

1. Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde in Griechenland als international Schutzberechtigter anerkannt. Am 26. März 2024 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.

Rz. 2

2. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 19. Juli 2024 als unzulässig ab (Ziffer 1 des Tenors). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten wurde verneint (Ziffer 2) und die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziffer 3). Auch wenn die schwierige Lage Schutzberechtigter in Griechenland nicht verkannt werde, sei es dem Beschwerdeführer möglich, dort Zugang zu Unterkunft, Versorgung und Arbeit zu erhalten.

Rz. 3

3. Am 13. August 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Klage zum Verwaltungsgericht und stellte einen Eilantrag. Diesen lehnte das Gericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. September 2024 ab, da den Beschwerdeführer in Griechenland nach den vorliegenden Erkenntnismitteln keine unmenschliche Behandlung erwarte. Das Gericht schließe sich insoweit der jüngsten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland für männliche, alleinstehende und arbeitsfähige Schutzberechtigte an. Soweit Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte anderer Länder abweichend entschieden hätten, sei dieser Einschätzung nach der Erkenntnislage im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zu folgen. Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

II.

Rz. 4

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verbiete es dem Verwaltungsgericht, durch Versagung von Eilrechtsschutz den Beschwerdeführer der Gefahr der Abschiebung auszusetzen und insoweit vollendete Tatsachen zu schaffen, da die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland als „Tatsachenrevision“ (§ 78 Abs. 8 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Unter den Fachgerichten sei umstritten, ob die Rückkehrersituation in Griechenland Abschiebungen dorthin zulasse. Es erscheine mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar, Menschen dem „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung auszusetzen, ohne die anhängige Tatsachenrevision abzuwarten. Zulässig sei dies allenfalls, wenn - anders als hier - die anderslautende, vorhergehende Rechtsprechung unter keinen verwertbaren Umständen noch mit der aktuellen Erkenntnislage übereinstimme.

III.

Rz. 5

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.

Rz. 6

1. Der Beschwerdeführer legt nicht auf eine den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Weise dar, dass die angegriffene Entscheidung ihn in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Denn er beschränkt seinen Vortrag auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Tatsachenrevision (§ 78 Abs. 8 AsylG) missachtet und habe deshalb unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG im Eilverfahren, wenn auch im Wege einer Vollprüfung, bereits vor Abschluss des Tatsachenrevisionsverfahrens eine Entscheidung getroffen. Zu der Frage, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer wegen der aktuellen Lebensbedingungen in Griechenland eine Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG drohe und warum die Feststellungen in dem angegriffenen Beschluss hierzu verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachaufklärung nicht genügten, fehlt hingegen jeder Vortrag.

Rz. 7

2. Im Übrigen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden hat, ohne die Entscheidung über die zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für international Schutzberechtigte in Griechenland beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Tatsachenrevision abzuwarten.

Rz. 8

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 ≪274≫; 84, 34 ≪49≫; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253 ≪297≫), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden. Steht aber - wie hier - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 83, 24 ≪31≫; 87, 48 ≪61 f.≫).

Rz. 9

Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert der betroffenen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 117, 71 ≪106 f.≫). Der Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO kann daher bei der Überprüfung der Situation für Rückkehrer in den Zielstaat der Abschiebung verfassungsrechtliches Gewicht zukommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 -, Rn. 22).

Rz. 10

Angesichts dessen müssen sich Behörden und Gerichte bei der Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller in ein Land abgeschoben werden darf, in dem die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG überschritten sein könnte, laufend über die tatsächlichen Entwicklungen unterrichten und dürfen nur auf der Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2021 - 2 BvQ 8/21 -, Rn. 7). Daraus folgt die Pflicht, die Entwicklung der Lage im Zielstaat der Abschiebung unter Beobachtung zu halten und relevante neuere Erkenntnismittel zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, Rn. 11).

Rz. 11

Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGK 5, 196 ≪201≫), da dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2019 - 2 BvQ 1/19 -, Rn. 24). Auch im Eilverfahren darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, er muss vielmehr zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 ≪275≫; 49, 220 ≪226≫; 61, 82 ≪111≫; 67, 43 ≪58≫; 77, 275 ≪284≫; BVerfGK 1, 201 ≪204 f.≫; 11, 54 ≪60≫). Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2024 - 2 BvR 44/24 -, Rn. 15 m.w.N.).

Rz. 12

Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn sich die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2024 - 2 BvR 44/24 -, Rn. 16 m.w.N.). Strengere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Möchten die Gerichte sich in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, müssen sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2024 - 2 BvR 44/24 -, Rn. 16 m.w.N.).

Rz. 13

b) Daran gemessen steht der angegriffenen Entscheidung die Anhängigkeit einer „Tatsachenrevision“ nach § 78 Abs. 8 AsylG bezüglich der entscheidungserheblichen Rückkehrersituation für international Schutzberechtigte in Griechenland nicht entgegen.

Rz. 14

aa) Nach dieser Vorschrift steht den Beteiligten eines Rechtsstreits die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und die Revision aus diesem Grund zugelassen hat. Die Norm erstreckt die Revisionsgründe in asylrechtlichen Streitigkeiten auf die Klärung einer Tatsachenfrage. Eine Ausweitung des Suspensiveffekts über das als Revision anhängige Verfahren hinaus ist der Vorschrift jedoch nicht zu entnehmen und auch mit der beschränkten Präjudizwirkung revisionsrechtlicher Entscheidungen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO) unvereinbar.

Rz. 15

bb) Eine „Sperrwirkung“ des Verfahrens nach § 78 Abs. 8 AsylG ist erst recht verfassungsrechtlich nicht geboten. Dass die Erfolgschancen eines Antragstellers von der Wertung der Tatsachen durch das jeweils zuständige Gericht abhängen, ist Folge der in Art. 97 Abs. 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit und dem Charakter des Asylgrundrechts als Individualgrundrecht immanent. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem im Zielstaat der Abschiebung unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVerfGE 83, 216 ≪230≫). Über die insoweit stets erforderliche einzelfallabhängige Bewertung entscheidet das zuständige Gericht in Wahrnehmung seiner in Art. 97 Abs. 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit nach seiner freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 1992 - 2 BvR 1003/91 -, juris, Rn. 5); die fachrichterliche Sachverhaltsaufklärung ist nur in den Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG und nach den Maßgaben des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich überprüfbar. Divergierende Entscheidungen in vergleichbaren Fallkonstellationen begründen daher für sich genommen noch keinen Rechtsfehler von verfassungsrechtlichem Gewicht (vgl. BVerfGE 83, 216 ≪227 f.≫).

Rz. 16

Überdies entbindet die mit der Einführung des § 78 Abs. 8 AsylG verbundene Intention, im Wege der „Tatsachenrevision“ Einheitlichkeit in der gerichtlichen Beurteilung der tatsächlichen Lage in einem Zielstaat herzustellen, - wie auch der Gesetzgeber gesehen hat (vgl. BTDrucks 20/4327, S. 43) - nicht von der verfassungsrechtlichen Pflicht zur tagesaktuellen Erfassung der entscheidungserheblichen Sachlage durch die Gerichte. Eine im Verfahren der Tatsachenrevision ergehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann immer nur die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt in den Blick nehmen und daher allenfalls Verbindlichkeit für diesen Zeitpunkt beanspruchen, aber nicht als dauerhaft verbindliche Vorgabe dienen. Vielmehr unterliegt sie mit jedem Hinzutreten neuer relevanter tatsächlicher Erkenntnisse erneuter, vertiefter Prüfung.

Rz. 17

cc) Auch an einer Befassung mit gleichgelagerten Fällen im Eilverfahren sind die Fachgerichte vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine „Tatsachenrevision“ nicht gehindert.

Rz. 18

(1) Der Gefahr, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist durch eine Intensivierung der Prüfungspflicht im Eilverfahren zu begegnen. Möchten die Gerichte sich in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, müssen sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen, soweit eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist. An einer solchen abschließenden Prüfung im Eilverfahren sind die Gerichte auch im Falle umstrittener und höchstgerichtlich noch nicht geklärter Rechtsfragen des nationalen oder des Unionsrechts nicht gehindert, sie müssen diesen Umstand aber bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2024 - 2 BvR 44/24 -, Rn. 18 m.w.N.).

Rz. 19

(2) Für das Verfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG gilt dies umso mehr, da es besonders volatile Tatsachenfragen zum Gegenstand hat.

Rz. 20

Denn anders als eine Rechtsfrage ist die Würdigung einzelfallabhängiger, „tagesaktueller“ tatsächlicher Umstände aus dem oben genannten Grund von vornherein einer dauerhaft verbindlichen letztinstanzlichen Klärung nur eingeschränkt zugänglich, deren Möglichkeit das Verwaltungsgericht bei der vorgenommenen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigen könnte und müsste. Die anderweitige Anhängigkeit einer „Tatsachenrevision“ ist schon deshalb insbesondere mit der Bedeutung einer bereits erfolgten Vorlage an den EuGH nicht vergleichbar (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, Rn. 20). Die Einführung der „Tatsachenrevision“ hatte auch ersichtlich nicht den Zweck, die Entscheidung über Tatsachenfragen insoweit der Rechtsrevision anzugleichen. Das zeigt sich schon daran, dass eine „Tatsachenrevision“ von der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht abhängig ist, ohne dass gegen deren Unterbleiben eine Beschwerde zulässig wäre (§ 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG); dies wird durch die Konkretisierung der vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigenden tatsächlichen Erkenntnisse durch § 78 Abs. 8 Sätze 3 und 4 AsylG mit dem Verweis auf den Zeitpunkt des § 77 Abs. 1 AsylG unterstrichen. Sie ist daher kein Rechtsmittel, das allein zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht und im Rahmen gesetzlicher Grenzen einen durchsetzbaren Anspruch auf Zugang zu einer weiteren Instanz eröffnet, dessen ein Antragsteller bei Versagung des Eilrechtsschutzes verlustig ginge. Auch in Ansehung einer möglichen oder bereits anhängigen „Tatsachenrevision“ bleiben dem erstinstanzlichen Tatsachengericht deshalb das Recht und die Pflicht einer eigenen, umfassenden und tagesaktuellen Prüfung des Sachverhalts im Eilverfahren auferlegt.

Rz. 21

c) Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht sich in der angegriffenen Entscheidung nicht ausdrücklich mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass zur Situation in Griechenland ein Tatsachenrevisionsverfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden ist (BVerwG 1 C 18.24), stellt keine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes dar. Dass die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Prüfung den aufgezeigten Maßstäben („Vollprüfung“) nicht genügt, insbesondere die entscheidungserheblichen Tatsachen nur unvollständig bewertet oder nicht tagesaktuell erfasst hätte, trägt die Verfassungsbeschwerde - wie ausgeführt - nicht vor.

Rz. 22

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16721680

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