Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 04.01.2021 - 1 BvR 619/20

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde bzgl Vorschriften zur elektronischen Patientenakte und Werbung für Versorgungsinnovationen (§§ 68b, 336, 341, 342, 363 SGB V ≪juris: SGB 5≫ idF vom 14.10.2020. Nichtannahmebeschluss: § 299 SGB 5 idF vom 06.05.2019) unzulässig

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BVerfGG § 90; EUV 2016/679; SGB V § 68b Abs. 2 S. 1 Fassung: 2020-10-14; SGB V § 68b Abs. 3 Fassung: 2020-10-14; SGB V § 299 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 Fassung: 2019-05-06; SGB V § 336 Abs. 2 Fassung: 2020-10-14; SGB V § 341 Abs. 1 S. 2 Fassung: 2020-10-14; SGB V § 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fassung: 2020-10-14; SGB V § 342 Abs. 1 Fassung: 2020-10-14; SGB V § 363 Abs. 2 Fassung: 2020-10-14; SGB V § 363 Abs. 3 Fassung: 2020-10-14; SGB V § 363 Abs. 7 Fassung: 2020-10-14

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

Rz. 1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, gegen § 68b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V, der den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten gezielte Informationen über und Angebote zu Versorgungsinnovationen ermöglicht, und gegen § 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V, der unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen.

Rz. 2

Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Da die Daten der elektronischen Patientenakte nicht dezentral auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert würden und auf sie auch ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte zugegriffen werden könne, entstehe eine zentral gespeicherte virtuelle Datenbank mit den hochsensiblen Gesundheitsdaten der Versicherten. Es sei zu befürchten, dass diese Datensammlung in Bezug auf die IT-Sicherheit nicht hinreichend abgesichert sei und zum Ziel von Hackerangriffen werde. Dritte, die sich unbefugt Zugriff auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten verschafften, könnten diese nicht nur für herkömmliche kriminelle Aktivitäten verwenden, sondern mithilfe der erlangten Daten auch "Microtargeting", die gezielte Ansprache von Wählerinnen und Wählern, bis hin zur Wahlmanipulation betreiben. Dies sei insbesondere im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 zu befürchten. Vor allem von Parteien des rechten Spektrums seien derartige Manipulationsversuche aus verschiedenen Ländern bekannt, sodass auch die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet sei. Im Hinblick auf die ebenfalls angegriffenen Vorschriften § 68b Abs. 2, Abs. 3, § 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V bringt der Beschwerdeführer vor, diese führten dazu, dass immer aussagekräftigere Gesundheitsprofile der Versicherten erstellt werden könnten. Überdies stehe insgesamt nicht die möglichst hochwertige Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Gesundheitsleistungen bei der angegriffenen Gesetzgebung im Vordergrund, sondern Wirtschaftsförderung von im Gesundheitsbereich tätigen Digitalunternehmen.

II.

Rz. 3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Rz. 4

1. Im Hinblick auf die Vorschriften, mit denen die Einführung der elektronischen Patientenakte geregelt wird, ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar und gegenwärtig in eigenen Rechten betroffen (zu dieser Anforderung vgl. BVerfGE 1, 97 ≪101 f.≫; 97, 157 ≪164≫; 109, 279 ≪305≫; 142, 268 ≪279 Rn. 41≫; 143, 246 ≪321 Rn. 207≫; stRspr). Denn die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 SGB V freiwillig. Damit hat der Beschwerdeführer es selbst in der Hand, die geltend gemachte Verletzung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwenden, indem er seine Einwilligung zur Nutzung der elektronischen Patientenakte nicht erteilt.

Rz. 5

Das Bundesverfassungsgericht ist insoweit gehindert, unabhängig von einer konkreten individuellen Beschwer eine objektive Prüfung der angegriffenen Vorschriften vorzunehmen. Zwar hat die Verfassungsbeschwerde neben der Funktion, den subjektiven Grundrechtsschutz des Bürgers gegenüber dem Staat zu gewährleisten, auch eine objektive Funktion zur Wahrung und Fortbildung des Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 33, 247 ≪258 f.≫). Diese kann aber nur zum Zuge kommen, wenn zunächst die individuelle Beschwerdebefugnis auf Ebene der Zulässigkeit besteht (vgl. BVerfGE 6, 445 ≪447 f.≫; 15, 298 ≪301 f.≫; 45, 63 ≪74 f.≫; 96, 251 ≪257≫). Eine hiervon losgelöste objektivrechtliche Prüfung der angegriffenen Vorschriften insbesondere am Maßstab der fachrechtlich einschlägigen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679 - DSGVO -) kann die zuständige Behörde im Rahmen der datenschutzrechtlichen Aufsicht vornehmen.

Rz. 6

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI14302186

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten
    1
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    1
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    0
  • Protokoll zum DBA Albanien
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Ruhezeiten / 2 Ruhezeitverkürzung
    0
  • Sauer, SGB III § 444a Gesetz zur Stärkung der berufliche ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • Scheinselbstständigkeit / 1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 81 Unterrichtungs- und Er ... / 6 Unterrichtung und Erörterung bei Planung von Änderungen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Kostenlose Checkliste: Kontaktmöglichkeiten zwischen Vertragsunterschrift und 1. Arbeitstag
Kontaktmöglichkeiten zwischen Vertragsunterschrift und 1. Arbeitstag
Bild: Haufe Online Redaktion

Nach der Vertragsunterzeichnung dauert es oft Wochen oder Monate bis der neue Mitarbeiter die Stelle antritt. In dieser Phase ist es wichtig, dem neuen Mitarbeiter das Gefühl zu geben, dass er sich für das richtige Unternehmen entschieden hat.


Bundesverfassungsgerichtsge... / § 90 [Erhebung der Verfassungsbeschwerde]
Bundesverfassungsgerichtsge... / § 90 [Erhebung der Verfassungsbeschwerde]

  (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren