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BVerfG Einstweilige Anordnung vom 19.07.2019 - 1 BvR 1627/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Aussetzung eines gegen einen Rechtsanwalt verhängten vorläufigen Berufsverbots (§§ 132a StPO, 70 StGB)

 

Normenkette

GG Art 12 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; StGB § 70; StPO § 132a

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Beschluss vom 05.06.2019; Aktenzeichen 4 Qs 196/19)

AG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 09.04.2019; Aktenzeichen 28 Gs 1725/19)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 03.09.2020; Aktenzeichen 1 BvR 1627/19)

BVerfG (Beschluss vom 02.07.2020; Aktenzeichen 1 BvR 1627/19)

 

Tenor

Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg (Oldenburg) - Ermittlungsrichter - vom 9. April 2019 - 28 Gs 1725/19 wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein vorläufiges Berufsverbot gemäß § 132a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 70 des Strafgesetzbuches, das gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, angeordnet worden ist. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

II.

Rz. 2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ≪255≫; 88, 25 ≪35≫; 89, 109 ≪110 f.≫).

Rz. 3

2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden dem Beschwerdeführer, der bisher als selbstständiger Einzelanwalt tätig ist, durch die Vollziehung des vorläufigen Berufsverbots schwere und nahezu irreparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg, würde der mit den angegriffenen Entscheidungen angestrebte Schutz der Rechtsordnung vor der von einer - weiterhin zu besorgenden - ungeordneten Akten- und Verfahrensführung des Beschwerdeführers ausgehenden Gefahr nur aufgeschoben.

Rz. 4

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Rz. 5

4. Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13289654

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