Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 20.02.1984 - 1 BvR 166/84

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Neubeginn der Monatsfrist bei Verfassungsbeschwerde gegen Gegenvorstellung. Wirksamkeit einer Gegenvorstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Erhebt ein Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren Gegenvorstellung – die mangels Devolutiveffekt kein Rechtsmittel im verfahrensrechtlichen Sinn ist – gegen die Zurückweisung seiner Revision als unzulässig, wird die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur dann erneut in Lauf gesetzt, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig war (die Gegenvorstellung gegen die Revision gemäß § 126 Abs. 1 FGO verwerfende Beschlüsse ist unstatthaft). Soweit hiervon abweichend und weitergehend auf Gegenvorstellung hin eine Abänderung für zulässig gehalten wird, geschieht das nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist

 

Normenkette

BVerfGG § 93 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 02.11.1983; Aktenzeichen II R 205/82)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 2. November 1983 sind unzulässig, weil mit ihren Eingang beim Bundesverfassungsgericht am 6. Februar 1984 die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, welche angesichts der Zustellung vom 20. Dezember 1983 bereits am 20. Januar 1984 endete, nicht gewahrt ist.

Diese Frist ist auch nicht durch das auf Gegenvorstellung vom 30. Dezember 1983 ergangene Schreiben des Vorsitzenden des II. Senats des Bundesfinanzhofs vom 5. Januar 1984 neu in Lauf gesetzt worden. Abgesehen davon, daß mit seinem Eingang bei den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 18. Januar 1984 die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG noch nicht abgelaufen war und angesichts seines Inhalts Veranlassung bestanden hätte, noch bis zum 20. Januar 1984 gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerden zu erheben, sollten diese nicht bereits aus Gründen der Fristversäumnis scheitern, entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß eine gerichtliche Entscheidung, die ein Rechtsmittel als unzulässig verwirft, die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur dann neu in Lauf setzt, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig war (BVerfGE 5, 17 ≪19 f.≫; 48, 341 ≪344 f.≫). Setzt man zugunsten der Beschwerdeführer die Gegenvorstellung, bei der es sich mangels Devolutiveffekt nicht um ein Rechtsmittel im verfahrensrechtlichen Sinne handelt, dennoch diesem gleich, so konnte kein Zweifel daran bestehen, daß sie nicht statthaft war. Das hätte sich der Verfassungsbeschwerden bei auch nur flüchtigem Studium einschlägiger Kommentierungen unschwer erschlossen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl., 1984, Übersicht § 567 1 C a unter Hinweis auf BFH BStBl. II 1979 S. 574, wonach die Gegenvorstellung gegen die Revision gemäß § 126 Abs. 1 FGO verwerfende Beschlüsse unstatthaft ist). Soweit hiervon abweichend und weitergehend auf Gegenvorstellung hin eine Abänderung für zulässig gehalten wird, geschieht das nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (so für das Strafverfahren BVerfGE 42, 243 ≪250≫; 63, 77 79≫). Von alledem kann keine Rede sein; die Verfassungsbeschwerden zeigen auch nichts derartiges auf. Vielmehr lassen die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs erkennen, daß sie sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und dieses erwogen haben. In Wahrheit wollen die Beschwerdeführer nur ihre eigene – aus einfachrechtlicher Sicht nicht unbedenkliche – Auffassung über die Anforderungen an Fristenkontrollen anstelle derjenigen des Fachgerichts setzen. Wenn der Bundesfinanzhof es bei dieser Sachlage abgelehnt hat, nochmals in eine erneute Prüfung einzutreten, so kommt darin ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zum Ausdruck.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1619400

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Bundesverfassungsgerichtsge... / § 93 [Frist für die Erhebung der Beschwerde]
    Bundesverfassungsgerichtsge... / § 93 [Frist für die Erhebung der Beschwerde]

      (1) 1Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren