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BVerfG Beschluss vom 18.08.1987 - 1 BvR 488/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Betrieblich veranlaßte Darlehensverhältnisse zwischen Ehegatten sind von Verfassungs wegen der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legen, wenn klare und eindeutige vertragliche Regelungen wie zwischen Fremden üblich getroffen und die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt worden sind.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 04.02.1987; Aktenzeichen I B 120/86)

FG Hamburg (Urteil vom 26.11.1985; Aktenzeichen VI 320/84)

 

Gründe

1. Betrieblich veranlaßte Darlehensverhältnisse zwischen Ehegatten sind von Verfassungs wegen der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legen, wenn klare und eindeutige vertragliche Regelungen wie zwischen Fremden üblich getroffen und die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt worden sind (BVerfGE 13, 290 ≪301 f.≫; 16, 241 ≪243≫; 29, 104 ≪113≫; Nichtannahme-Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 – 1 BvR 123/83 –, HFR 1985, S. 237 und vom 20. November 1984 – 1 BvR 1406/84 – StRK, EStG 1975, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ≪Familiengesellschaften≫ R. 8).

Nach den im finanzgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen hat (vgl. BVerfGE 26, 327 ≪334≫), fehlt es im Ausgangsverfahren bereits an einer solchen unter fremden Dritten üblichen Vereinbarung, weil das Finanzgericht keine nachprüfbare Anhaltspunkte bezüglich der Tilgung, Zinszahlung, Fälligkeit und Sicherung der langfristig und ständig steigenden Darlehen gewinnen konnte. Wenn das Finanzgericht danach das Darlehensverhältnis der Besteuerung nicht zugrunde gelegt hat, so läßt sich darin eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer nicht erkennen.

Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob es gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoße, an ein Verhalten, das sich als Erfüllung von Pflichten darstelle, die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben, steuerliche Nachteile anzuknüpfen, stellt sich schon deshalb nicht, weil es, wie vom Finanzgericht ausgeführt, von Anfang an an klaren und eindeutigen Vereinbarungen, wie sie unter fremden Dritten üblich sind, gefehlt hat.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1560985

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