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BVerfG Beschluss vom 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsverteilungsplan bei Gerichten. zur Bedeutung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung der Sitz- oder Spruchgruppen von Berufsrichtern in überbesetzten gerichtlichen Spruchkörpern

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21g Abs. 1 HS. 1

 

Tatbestand

Gegenstand des Plenarverfahrens ist die Frage, welche Anforderungen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an die Bestimmung der Sitz- oder Spruchgruppen von Berufsrichtern innerhalb eines überbesetzten gerichtlichen Spruchkörpers stellt.

A.

I.

In dem beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfahren 1 BvR 1644/94 ist unter anderem darüber zu entscheiden, ob das dort angegriffene Urteil des II. Senats des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf die Besetzung dieses Spruchkörpers auf einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht.

Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden nach § 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Dem II. Senat des Bundesfinanzhofs waren im Geschäftsjahr 1994 durch das Präsidium neben der Vorsitzenden fünf weitere Richter zugewiesen. Er war mithin um einen Richter überbesetzt.

Die Mitwirkung der Mitglieder des II. Senats an dessen Verfahren war gemäß § 4 FGO in Verbindung mit § 21 g Abs. 2 Halbsatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 15. Dezember 1993 geregelt.

§ 21 g GVG lautet:

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder.

(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

(3)…

In der Verfügung war jedem der beisitzenden Richter die fortlaufende Nummer der Sitzung zugeordnet, in der er bei Überbesetzung des Senats ausscheidet. Der jeweils ausscheidende Richter durfte aber weder Berichterstatter (BE) noch Mitberichterstatter (MBE) in den zu entscheidenden Sachen sein. Der Berichterstatter wurde der Verfügung zufolge nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung von Eilbedürftigkeit und Arbeitsbelastung, bestimmt. Die Person des Mitberichterstatters richtete sich dagegen grundsätzlich nach der Endziffer des Aktenzeichens der Sache. Über die endgültige Besetzung des Senats entschied sodann die Terminierung der einzelnen Sache. Nach der Verfügung der Senatsvorsitzenden wurden auf die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung alle Sachen gesetzt, die bis einschließlich Donnerstag der der Sitzung vorausgehenden Woche mit den Voten von Berichterstatter und Mitberichterstatter bei der Geschäftsstelle eingegangen waren.

Auszugsweise lautet der Mitwirkungsplan nach der Verfügung der Vorsitzenden vom 15. Dezember 1993 wie folgt:

I. …

Im Falle der Überbesetzung scheiden als überzählige Mitglieder nach folgendem Turnus und in der angegebenen Reihenfolge aus:

Bei den Sitzungen Nr.

jeweils der Richter am Bundesfinanzhof

1, 6, 11, 16, 21 usw.

Dr. M.

2, 7, 12, 17, 22 usw.

Dr. S.

3, 8, 13, 18, 23 usw.

Dr. A.

4, 9, 14, 19, 24 usw.

Dr. D.

5, 10, 15, 20, 25 usw.

V.

Der jeweils ausscheidende Richter darf weder BE noch MBE in den zu entscheidenden Sachen sein.

An der mündlichen Verhandlung und Beratung einer Sache nehmen der BE und der MBE stets teil. Ist der Senat dadurch überbesetzt, scheidet der dienstjüngste der übrigen eingeteilten Richter aus.

Auf die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung werden alle diejenigen Sachen gesetzt, die bis einschließlich Donnerstag der Woche, die der Woche, in der die Sitzung angesetzt ist, vorangeht, mit den Voten von BE und MBE bei der Geschäftsstelle eingegangen sind.

II. Beschlußverfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung:

  1. …
  2. Der Berichterstatter wird durch die Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung von Eilbedürftigkeit und Arbeitsbelastung, bestimmt.
  3. Der Mitberichterstatter ergibt sich grundsätzlich aus der Endziffer des Aktenzeichens des Senats.

II.

1. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist der Auffassung, daß diese Mitwirkungsregelung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren ist (vgl. NJW 1995, S. 2703). Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seien nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit und das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die Einzelsache entschieden werde. Gesetzliche Richter seien vielmehr auch die Richter, die im Einzelfall zur Entscheidung berufen seien. Diese müßten in den Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplänen der Gerichte so eindeutig und so genau wie möglich bestimmt werden. Für den überbesetzten Spruchkörper folge daraus, daß der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs nach abstraktgenerellen Merkmalen festzulegen habe, welche Mitglieder des Spruchkörpers bei den einzelnen richterlichen Geschäften mitwirken.

2. Mit dem zuletzt genannten Rechtssatz will der Erste Senat von der Rechtsauffassung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, wie sie in den Beschlüssen vom 3. Februar 1965 (BVerfGE 18, 344) und vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 112) niedergelegt ist, abweichen.

a) In dem Beschluß vom 3. Februar 1965 wird zwar ebenfalls ausgeführt, gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seien nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit und als erkennender Spruchkörper, sondern auch die zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter. Auch wird hervorgehoben, daß die Regelungen über die Bestimmung des gesetzlichen Richters von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen müßten, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen seien (vgl. BVerfGE 18, 344 [349]). Andererseits wird es jedoch für unbedenklich gehalten, daß der Vorsitzende eines überbesetzten Spruchkörpers die richterlichen Mitglieder nach seinem Ermessen und nicht nach einem vorher festgelegten Plan zur gerichtlichen Verhandlung bezieht. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lasse sich kein Gebot des Inhalts herleiten, der Vorsitzende eines Spruchkörpers habe vor Beginn des Geschäftsjahrs zu bestimmen, welche Mitglieder seines Kollegiums bei den einzelnen richterlichen Geschäften mitwirkten. Das verfassungsrechtliche Erfordernis der Bestimmtheit des Richters sei vielmehr erfüllt, wenn sich dessen Entscheidungsbefugnis im konkreten Fall aus der generellen Zuständigkeitsordnung der Prozeßgesetze, aus der Geschäftsverteilung und aus der Berufung durch den Vorsitzenden ergebe (vgl. BVerfGE 18, 344 [351 f.]).

b) In dem Beschluß vom 15. Januar 1985 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts diese Auffassung bekräftigt. Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitende Gebot, daß im voraus festgelegt werde, welcher Richter an welchem Verfahren mitwirke, bedeute nur, daß das zuständige Gericht durch Gesetz im voraus bestimmt und der innerhalb des Gerichts zuständige Spruchkörper durch einen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts im voraus festgelegt werden müsse. Welche Richter innerhalb eines überbesetzten Spruchkörpers an den einzelnen Verfahren mitwirkten, brauche nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im voraus festgelegt zu werden; insoweit werde anhand dieser Verfassungsvorschrift nur geprüft, ob der Vorsitzende das ihm eingeräumte Ermessen willkürfrei ausgeübt habe (vgl. BVerfGE 69, 112 [120 f.]).

3. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in dem Verfahren 1 BvR 1644/94 beschlossen, beim Zweiten Senat gemäß § 48 Abs. 2 GOBVerfG anzufragen, ob dieser an der genannten Rechtsauffassung festhalte. Der Zweite Senat hat dies im Grundsatz bejaht. Darauf hat der Erste Senat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts angerufen (vgl. NJW 1995, S. 2703).

 

Entscheidungsgründe

B.

Die im Verfahren 1 BvR 1644/94 vom Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung unter Bezugnahme auf Äußerungen zu den Verfahren 2 BvR 287/92, 2 BvR 373/92 und 2 BvR 228/94 abgegebene Stellungnahme und die in den zuletzt genannten Verfahren eingeholten Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe des Bundes waren Gegenstand der Beratungen des Plenums.

C.

Die Entscheidung kann sich auf die Heranziehung von Berufsrichtern beschränken, weil nur insoweit eine Divergenz zwischen den Senaten besteht. Nach Auffassung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts ist es im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im voraus nach abstrakten Merkmalen zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben. Aus dieser Vorausbestimmung muß für den Regelfall die Besetzung des zuständigen Spruchkörpers bei den einzelnen Verfahren ableitbar sein.

I.

1. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, daß durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl. BVerfGE 17, 294 [299]; 48, 246 [254]; 82, 286 [296]). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 [416, 418]). Dieses Vertrauen nähme Schaden, müßte der rechtsuchende Bürger befürchten, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist.

Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, daß im einzelnen bestimmt werden muß, wer im Sinne dieser Vorschrift „gesetzlicher” Richter ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält also nicht nur das Verbot, von Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, abzuweichen. Die Forderung nach dem „gesetzlichen” Richter setzt vielmehr einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist (BVerfGE 2, 307 [319 f.]; 19, 52 [60]). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet demnach auch dazu, Regelungen zu treffen, aus denen sich der gesetzliche Richter ergibt.

2. Angesichts der Vielfalt der Gerichtsbarkeiten, der Verschiedenartigkeit der Organisation und Größe der Gerichte, der unterschiedlich großen Zahl der bei ihnen tätigen Richter, des verschiedenen Umfangs der Geschäftslast der Gerichte und des Wechsels der Geschäftslast innerhalb eines Gerichts ist es nicht möglich, diese Regelungen sämtlich im Gesetz niederzulegen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt deshalb mit der Garantie des „gesetzlichen” Richters nicht stets ein formelles, im parlamentarischen Verfahren beschlossenes Gesetz. Zwar muß der Gesetzgeber die fundamentalen Zuständigkeitsregeln selbst aufstellen (vgl. BVerfGE 19, 52 [60]), also durch die Prozeßgesetze bestimmen, welche Gerichte mit welchen Spruchkörpern für welche Verfahren sachlich, örtlich und instanziell zuständig sind. Dem Gesetzgeber oder der von ihm hierzu ermächtigten Exekutive obliegt es außerdem, durch organisationsrechtliche Nonnen die einzelnen Gerichte zu errichten und ihren Gerichtsbezirk festzulegen. Ergänzend zu solchen Bestimmungen müssen aber Geschäftsverteilungspläne der Gerichte hinzutreten. Darin sind insbesondere die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper festzulegen sowie diesen die erforderlichen Richter zuzuweisen. Für einen überbesetzten Spruchkörper muß schließlich in einem Mitwirkungsplan geregelt werden, welche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. Erst durch diese Regelungen wird der gesetzliche Richter genau bestimmt. Das Gericht unterliegt deshalb bei diesen Festlegungen ebenfalls den Bindungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

3. Auch Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsregelungen der zuletzt angeführten Art müssen als Grundlagen zur Bestimmung des „gesetzlichen” Richters wesentliche Merkmale aufweisen, die gesetzliche Vorschriften auszeichnen. Sie bedürfen der Schriftform (vgl. BGHZ 126, 63 [85 f.] zu § 21 g Abs. 2 GVG) und müssen im voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und ebenso die Mitwirkung der Richter in überbesetzten Spruchkörpern regeln. Da nach Auffassung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts gesetzliche Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch die im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter sind, muß sich die abstrakt-generelle Vorausbestimmung bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, auf der es um die Person des konkreten Richters geht. Auch hier, auf der Ebene der für das jeweils zuständige Gericht handelnden Richter, gilt es Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt zu treffen (vgl. BVerfGE 4, 412 [416]; 82, 286 [298]). Auch insoweit muß deshalb die richterliche Zuständigkeit „gesetzlich”, das heißt in Rechtssätzen, bestimmt werden. Es gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, daß nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern daß die einzelne Sache „blindlings” aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt. Der rechtsstaatliche Grundsatz vom gesetzlichen Richter untersagt mithin die Auswahl des zur Mitwirkung berufenen Richters von Fall zu Fall im Gegensatz zu einer normativen, abstrakt-generellen Vorherbestimmung.

4. Darüber hinaus müssen Regelungen über den gesetzlichen Richter, wenn sie ihre rechtsstaatliche Funktion wirksam erfüllen sollen, hinreichend bestimmt sein. Welche Richter in einem bestimmten Verfahren mitwirken, muß sich daraus möglichst eindeutig ergeben (vgl. BVerfGE 9, 223 [226]; 17, 294 [298]; 23, 321 [325]). Das schließt unterschiedliche Regelungskonzepte und unbestimmte Rechtsbegriffe – wie unten näher darzulegen ist – nicht aus.

Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungspläne eines Gerichts dürfen mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen vermeidbaren Spielraum bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (vgl. BVerfGE 17, 294 [300]). Das Gebot des gesetzlichen Richters wird nicht erst durch eine willkürliche Heranziehung im Einzelfall verletzt. Unzulässig ist vielmehr auch schon das Fehlen einer abstrakt-generellen und hinreichend klaren Regelung, aus der sich der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter möglichst eindeutig ablesen läßt. Ein solcher Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, daß im Einzelfall sachgerechte Erwägungen für die Heranziehung des einen und den Ausschluß des anderen Richters maßgebend waren. Der Verfassungsverstoß liegt nicht erst in der normativ nicht genügend vorherbestimmten Einzelfallentscheidung, sondern schon in der unzulänglichen Regelung von Geschäftsverteilung und Richtermitwirkung, die eine derartige Einzelfallentscheidung unnötigerweise erforderlich gemacht hat (vgl. BVerfGE 18, 65 [69]).

Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn zur Bestimmung des gesetzlichen Richters auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. Auslegungszweifel in bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters verwendeten Kriterien sind deshalb unschädlich. Sie eröffnen nicht den Weg zu einer Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall, sondern zu einem rechtlich geregelten Verfahren, das der Klärung der Zweifel dient: jeder Spruchkörper hat bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen und darüber zu entscheiden. Die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung muß als Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Normen vom Bundesverfassungsgericht im allgemeinen hingenommen werden, sofern sie nicht willkürlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

a) Das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen, hat zur Folge, daß überall dort, wo dies nach dem gewählten Regelungskonzept ohne Beeinträchtigung der Effektivität der Rechtsprechungstätigkeit möglich ist, diese Bestimmung anhand von Kriterien zu erfolgen hat, die subjektive Wertungen weitgehend ausschließen.

Das bedeutet beispielsweise in den Fällen, in denen die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Kollegialgericht auf den Einzelrichter übertragen werden kann und Einzelrichter der jeweilige Berichterstatter sein soll, daß im Mitwirkungsplan geregelt werden muß, welche der dem Richterkollegium angehörenden Richter für die anhängig werdenden Sachen jeweils Berichterstatter sein werden. Entsprechendes gilt, wenn im überbesetzten Spruchkörper eines Gerichts die Zusammensetzung der für die einzelne Sache zuständigen Sitz- oder Spruchgruppe an die Person des Berichterstatters anknüpft.

Soweit die Zusammensetzung der Sitzgruppe nicht von der Bestimmung des Berichterstatters abhängt, ist diese Bestimmung keine Frage des gesetzlichen Richters. Der Vorsitzende eines überbesetzten Spruchkörpers ist deshalb nicht gehindert, aus den Mitgliedern einer Sitzgruppe – auch ad hoc – einen bestimmten Beisitzer als Berichterstatter zu bestellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Zuständigkeit der im Spruchkörper bestehenden Sitzgruppen in diesem Fall generell im voraus nach anderen objektiven Merkmalen, beispielsweise nach Aktenzeichen, Eingangsdatum, Rechtsgebiet oder Herkunftsgerichtsbezirk der anhängigen Sache, bestimmt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn im Mitwirkungsplan zunächst nur geregelt wird, welche Richter an welchen Sitzungstagen mitzuwirken haben, und erst die Terminierung der einzelnen Sache zu deren Zuordnung zur konkreten Sitzgruppe führt. Hier bleibt dem Vorsitzenden bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Mitwirkung an der jeweiligen Sache ein Entscheidungsspielraum, dessen es zur effektiven Bewältigung der Rechtsprechungsaufgabe angesichts der anderen zur Verfügung stehenden Mitwirkungssysteme nicht bedarf und dem deshalb die Gewährleistung des gesetzlichen Richters entgegensteht.

b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schließt die Verwendung unbestimmter Begriffe nicht aus. Die Forderung nach Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Zuständigkeitsregelung ist nur verletzt, wenn die Regelung mehr als nach dem Regelungskonzept notwendig auf solche Begriffe zurückgreift.

Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper wird regelmäßig auch mit konkret nicht vorhersehbaren Tatsachen und Ereignissen wie Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsel oder Verhinderung einzelner Richter konfrontiert. Derartigen Umständen kann in den Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters ebenso Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 17, 294 [300]; 18, 344 [349]) wie Anforderungen an die Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane. Dies kann die Verwendung unbestimmter Begriffe erfordern. In § 21 e Abs. 3 Satz 1 und § 21 g Abs. 2 Halbsatz 2 GVG ist davon für den Fall, daß Tatsachen und Ereignisse der genannten Art im Lauf eines Geschäftsjahres eintreten, schon auf der Ebene des förmlichen Gesetzes Gebrauch gemacht worden. Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden. Für entsprechende Regelungen in den Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplänen der Gerichtspräsidien und Spruchkörpervorsitzenden gilt im Grundsatz nichts anderes. Mit dem Gebot der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters ist die Verwendung unbestimmter Begriffe auch hier vereinbar, wenn die einzelne Regelung so beschaffen ist, daß sachfremden Einflüssen generell vorgebeugt wird (vgl. BVerfGE 9, 223 [227]). Entsprechend dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß insbesondere vermieden werden, daß im Einzelfall durch eine gezielte Auswahl von Richtern das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung beeinflußt werden kann (vgl. BVerfGE 82, 286 [296]). Mitwirkungspläne können im übrigen schon während ihrer Geltungsdauer – auch mit Wirkung für anhängige Verfahren – geändert werden, wenn sich dies aus nicht vorhergesehenen sachlichen Gründen als notwendig erweist.

Die Gefahr einer gezielten Auswahl besteht bei Anordnungen, die in nachvollziehbarer Weise die Vertretung des Richters bei Verhinderung wegen Urlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen regeln, grundsätzlich nicht. Nichts anderes gilt für Regelungen, die es zulassen, den zuständigen Spruchkörper oder den für die Entscheidung einer Sache zuständigen Richter nach dem Schwerpunkt des Falles zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch vorgesehen werden, daß der Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich zusammenhängende Sachen einer von mehreren an sich zuständigen Sitzgruppen zuweist. Die Auslegung und Konkretisierung unbestimmter Begriffe wie „Verhinderung”, „Schwerpunkt” oder „Sachzusammenhang” ist eine herkömmliche richterliche Tätigkeit, die in jedem Rechtsbereich und somit auch bei der Anwendung richterlicher Zuständigkeitsregelungen unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 82, 286 [301]). Den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist insoweit genügt, weil Auslegungsprobleme, die sich bei der Handhabung der Begriffe im Einzelfall stellen können, mit den herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 85, 337 [353]). Der Richter wird in Fällen dieser Art zwar nicht unmittelbar durch die Zuständigkeitsnorm abschließend bestimmt. Er ist aber anhand der unbestimmten Begriffe durch Rechtsanwendung in nachvollziehbarer Weise bestimmbar. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Norm im einzelnen Fall. Mängel in dieser Hinsicht führen, soweit sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen, zur Verfassungswidrigkeit der Umsetzung des Geschäftsverteilungs- oder Mitwirkungsplans im konkreten Verfahren. Die Vereinbarkeit dieser Regelungen selbst mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellen sie dagegen nicht in Frage (vgl. BVerfGE 18, 423 [427]).

II.

Mit den vorstehenden Erwägungen trägt das Plenum des Bundesverfassungsgerichts der Tatsache Rechnung, daß sich die Vorstellungen von den Anforderungen an den gesetzlichen Richter im Laufe der Zeit allmählich verfeinert haben und im Zuge dieser Entwicklung die Forderung nach einer möglichst präzisen Vorherbestimmung auch der im Einzelfall an der gerichtlichen Entscheidung mitwirkenden Richter zunehmend stärkeres Gewicht gewonnen hat (vgl. dazu auch BGHZ 126, 63 [85]).

1. Anfänglich mag unter der Geltung des § 16 Satz 2 GVG in seiner ursprünglichen Fassung vom 27. Januar 1877 (RGBl S. 41) und des gleichlautenden Art. 105 Satz 2 WRV die Forderung, für einen überbesetzten gerichtlichen Spruchkörper müsse im voraus nach abstrakt-generellen Merkmalen bestimmt sein, welche Mitglieder des Kollegiums an den einzelnen richterlichen Geschäften mitwirken, für verzichtbar gehalten worden sein. Naheliegend ist weiterhin, daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der wörtlich mit diesen Vorschriften übereinstimmt, an die mit ihnen geschaffene Rechtslage anknüpfte (vgl. jeweils BVerfGE 18, 344 [351]). Aber auch eine in Jahrzehnten gewachsene Rechtstradition hindert eine gewandelten Anschauungen Rechnung tragende Weiterentwicklung des Rechts nicht. Der Geschäftsverteilungsplan, der die Verfahren und die zu ihrer Erledigung erforderlichen Richter den einzelnen Spruchkörpern zuweist, und der Mitwirkungsplan, der im überbesetzten Spruchkörper die Heranziehung der einzelnen Richter zu den Verfahren regelt, bestimmen erst in ihrem Zusammenspiel den gesetzlichen Richter. Es ist folgerichtig, auch den Mitwirkungsplan als eine dieser Teilregelungen den Bindungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu unterwerfen.

2. Daß in einem überbesetzten Spruchkörper die Auswahl der zur Entscheidung des konkreten Falls berufenen Richter die Garantie des gesetzlichen Richters berührt und unter diesem Gesichtspunkt zum verfassungsrechtlichen Problem werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen. Es hat die verfassungsrechtliche Lösung allerdings darin gesehen, schon der Überbesetzung als solcher verfassungsrechtliche Schranken zu setzen, und dies aus dem Gebot des gesetzlichen Richters hergeleitet (vgl. BVerfGE 18, 344 [349 f.]; 22, 282 [286]). Dieser Lösungsansatz war aber an der damals geltenden einfach-rechtlichen Rechtslage ausgerichtet und trug der eigenständigen Bedeutung der Verfassungsgewährleistung des Art. 1.01 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend Rechnung.

3. Mit dieser Entscheidung wird die Auslegung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verdeutlicht und fortgebildet. Es besteht deshalb Anlaß, die bisherigen Mitwirkungsregeln in überbesetzten Spruchkörpern noch für eine Übergangszeit hinzunehmen, um den Fachgerichten Gelegenheit zu geben, sich auf die nunmehr geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen. Die Notwendigkeit solcher Übergangsfristen hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen gewandelter Verfassungsauslegung – die bei Präzisierungen der bisherigen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Plenums mit besonderer Deutlichkeit vorliegt – verschiedentlich anerkannt (vgl. BVerfGE 84, 239 [284 f.]; 58, 257 [280] m.w.N.). Die Fachgerichte haben die Pflicht, die Einhaltung der nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli 1997 für die ab diesem Zeitpunkt anhängig werdenden Verfahren sicherzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1179056

BStBl II 1997, 672

BVerfGE, 322

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