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BSG Urteil vom 26.05.1964 - 9 RV 850/63

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung der Frage, ob die Zulassung eines Rechtsmittels gesetzwidrig ist, muß die höhere Instanz dem Vorderrichter einen Ermessensspielraum belassen; sie darf die Zulassung nicht schon deshalb als unwirksam ansehen, weil das Vordergericht zu einer von der Auffassung der höheren Instanz abweichenden rechtlichen Beurteilung des Prozeßstoffes gelangt ist (Anschluß BSG 1955-11-23 7 RAr 30/55 = BSGE 2, 45).

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Anders als bei der Zulassung der Revision kann die Berufung schon bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache (nicht nur Rechtsfrage) zugelassen werden, so schon wegen einer in tatsächlicher Hinsicht bedeutsamen Frage.

Bei der Frage, ob etwas "grundsätzliche Bedeutung" besitzt, handelt es sich nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff, sondern um einen Wertbegriff (Anschluß BSG 1955-11-23 7 RAr 30/55 = BSGE 2, 45). Darum muß die höhere Instanz bei der Prüfung, ob die wirksame Zulassung eines Rechtsmittels vorliegt, dem Vorderrichter den ihm eingeräumten Ermessensspielraum belassen. Sie darf die Zulassung nicht schon deshalb als unwirksam ansehen, weil das Vordergericht zu einer von der Auffassung der höheren Instanz abweichenden Beurteilung und rechtlichen Wertung des Prozeßstoffes gelangt ist.

2. Verwirft das LSG die Berufung als unzulässig und führt es am Schluß des Urteils noch aus, daß die Berufung "im übrigen auch unbegründet gewesen" wäre, dann ist dieser kurze Schlußabsatz keine Sachentscheidung über den Streitgegenstand, sondern ein verfahrensrechtlich überflüssiger Hinweis, der die Entscheidung nicht trägt; die Berufung ist nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen worden.

 

Normenkette

SGG § 150 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 22. August 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Beim Kläger, der Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. bezieht, ist u.a. der Verlust bzw. die Beschädigung der Zähne 1 oben rechts und 1 bis 7 oben links als Schädigungsfolge anerkannt. Auf den Antrag des Klägers, seine Brücke im linken Oberkiefer zu erneuern, wurde ihm von der Versorgungsbehörde die Entfernung der alten Brücke und der Zahnwurzeln 1 oben rechts, 3 und 4 oben links und die Anfertigung einer Stahlbasis mit Kunststoffauflage mit 8 Zähnen empfohlen. Der Kläger lehnte dies im wesentlichen ab und verlangte weiterhin eine neue Oberkieferbrücke. Im Bescheid vom 19. Dezember 1958 wurde der beantragte Brückenersatz als nicht zweckmäßig bezeichnet und dem Kläger der Betrag von 215,30 DM für eine Stahlbasis mit Kunststoffauflage zur Verfügung gestellt. Nach erfolglosem Widerspruch ließ sich der Kläger 1959 eine Brücke für 650,- DM einsetzen. Im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) verlangte er die Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen 650,- und 215,30 DM. Nach Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. K, der den Brückenersatz als der vorgeschlagenen Stahlplatte überlegen erachtete, wies das SG die Klage mit Urteil vom 28. August 1962 ab. Bei der Kostenerstattung handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Der Sachverständige habe sich trotz Vorhalts zu der entscheidenden Frage, ob die Grundsätze des Zahnärztlichen Bundestarifs für das Versorgungswesen beachtet worden sind, nicht geäußert. Ein Ermessensmißbrauch sei nicht festzustellen. Das SG ließ die Berufung zu, weil es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handele. Mit der Berufung machte der Kläger u.a. geltend, der Beklagte habe insofern sein Ermessen fehlerhaft angewendet, als er von ihm die Entfernung des (vitalen) Zahnes oben links 3 verlangt habe, um die Beschaffung einer billigeren Prothese zu ermöglichen. Mit Urteil vom 22. August 1963 verwarf das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers als unzulässig. Es habe nicht festgestellt werden können, was das SG veranlaßt habe, eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung anzunehmen. Weder die Frage, inwieweit bei einer Kannleistung unter Umständen vom Gericht auf die Leistung erkannt werden könne, noch die Frage, welche gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden seien, verleihe dem Fall grundsätzliche Bedeutung. Ob der Kläger einen Zahnersatz gleicher Art wie der unbrauchbar gewordene beanspruchen könne, lasse sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Da sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht eindeutig aus dem Gesamtinhalt des Urteils ergebe, sei die Zulassung der Berufung durch das SG willkürlich erfolgt und damit gesetzwidrig, weshalb das LSG an die Zulassung nicht gebunden sei. Im übrigen wäre die Berufung auch unbegründet gewesen, da auch der behandelnde Zahnarzt die vom Versorgungsamt beanstandeten bisherigen Brückenpfeilerzähne gezogen habe; schon deshalb liege kein Ermessensmißbrauch vor.

Mit der nicht zugelassenen Revision rügt der Kläger als wesentlichen Verfahrensmangel, das LSG habe die Berufung als unzulässig verworfen, obwohl es eine Sachentscheidung hätte treffen müssen. Das LSG habe übersehen, daß für die Zulassung der Revision nach § 162 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorausgesetzt werde, während § 150 SGG für die Berufung nur eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung verlange. Das LSG habe daher bei seiner Entscheidung, die Zulassung der Berufung sei offensichtgesetzwidrig erfolgt, nicht geprüft, ob die Zulassung hätte erfolgen müssen, weil es sich um einen Sachverhalt - nicht um eine abstrakte Rechtsfrage - von grundsätzlicher Bedeutung gehandelt habe. Die grundsätzliche Bedeutung des Sachverhalts liege darin, daß der Beklagte vom Kläger gefordert habe, sich zum Zwecke der Kostenersparnis einen vitalen Zahn entfernen zu lassen. Insoweit habe das LSG den Sachvortrag des Klägers und den Akteninhalt nicht vollständig und richtig gewürdigt. Auch habe sich das SG mit einer Reihe von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung befaßt. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in BSG 14, 59 sei auf den vorliegenden anders gelagerten Fall nicht anwendbar. Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG Berlin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zu verwerfen. Auch wenn in § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG im Gegensatz zu § 150 Nr. 1 SGG nur von grundsätzlichen Rechtsfragen und nicht von Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung gesprochen werde, bestehe im vorliegenden Fall keine Bindung an eine offenbar gesetzwidrige Zulassung des Rechtsmittels.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und auch statthaft, da der Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel gerügt hat, der vorliegt. Die Rüge, das LSG hätte die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern eine Sachentscheidung treffen müssen, greift durch.

Das LSG hat die Zulassung der Berufung durch das SG nicht als offensichtlich gesetzwidrig ansehen und die Berufung deshalb als unzulässig verwerfen dürfen. Sein Verfahren leidet daher an einem wesentlichen Mangel (BSG 1, 283, 286). Das LSG hat sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG in BSG 10, 241 bezogen, wonach die grundsätzliche Bindung an die vom LSG ausgesprochene Zulassung der Revision dann entfällt, wenn die Zulassung offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgt ist. Es hat hierbei zunächst nicht hinreichend beachtet, daß sich die Vorschrift über die Zulassung der Revision von der über die Zulassung der Berufung unterscheidet; die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 150 Nr. 1 SGG), die Revision aber, wenn über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Wie das BSG in BSG 2, 45, 47, 48 entschieden hat, kann eine Rechtssache unter Umständen grundsätzliche Bedeutung auch dadurch erhalten, daß ihr ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Gewicht zukommt und dieses es dann rechtfertigt, den Weg zu einer weiteren Tatsacheninstanz freizugeben. Dagegen kann die wirtschaftliche Bedeutung des Falles bei Prüfung der Frage, ob wegen der grundsätzlichen Bedeutung von Rechtsfragen der Zugang zur letzten (reinen Rechts-) Instanz eröffnet werden soll, keine Rolle spielen. Das SG hat somit bei der Zulassung der Berufung einen weitergehenden Ermessensspielraum als das LSG bei der Zulassung der Revision. Im vorliegenden Fall konnte sich das SG daher schon wegen der auch in tatsächlicher Hinsicht bedeutsamen Frage, ob sich der Kläger zum Zwecke der Kostenersparnis einen vitalen Zahn entfernen lassen muß, zur Annahme einer Rechtssache (= Rechtsstreit) von grundsätzlicher Bedeutung veranlaßt sehen.

Unabhängig hiervon ist aber auch zu berücksichtigen, daß die Auffassung darüber, ob etwas "grundsätzliche Bedeutung" besitzt, jeweils subjektiv aus der Beurteilung und Bewertung der dem Gericht vorliegenden Tatsachen gebildet wird und es sich insoweit nicht um einen - unbestimmten - "Rechtsbegriff", sondern um einen "Wertbegriff" handelt (vgl. BSG 2, 48). Darum muß die höhere Instanz bei der Prüfung der Frage, ob die wirksame Zulassung eines Rechtsmittels vorliegt, dem Vorderrichter den ihm eingeräumten Ermessensspielraum belassen. Sie darf die Zulassung nicht schon deshalb als unwirksam ansehen, weil das Vordergericht zu einer von der Auffassung der höheren Instanz abweichenden Beurteilung und rechtlichen Wertung des Prozeßstoffes gelangt ist. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des BSG die Entscheidung über die Zulassung eines Rechtsmittels grundsätzlich bindend (vgl. für die Revision: BSG 6, 70; für die Berufung: 5, 150). Nur wenn die Zulassung offensichtlich unbegründet ist, gilt etwas anderes (BSG 6, 70). Das BSG hat in BSG 10, 241 eine offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgte Zulassung - hier der Revision - dann angenommen, wenn sich aus der Zulassungsbegründung und dem Gesamtinhalt des Urteils des LSG eindeutig ergibt, daß keine der in § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG genannten Voraussetzungen für die Revisionszulassung gegeben ist, die Zulassung vielmehr nur erfolgt ist, um die Prüfung von Fragen durch das Revisionsgericht zu ermöglichen, die der Gesetzgeber der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin und allgemein entzogen hat, etwa die Nachprüfung einer nur tatsächlichen Frage (BSG 10, 242).

Selbst wenn man die engere Voraussetzung der Revisionszulassung der hier zu prüfenden Berufungszulassung zugrunde legen wollte, durfte sich das LSG unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht über die Zulassung der Berufung hinwegsetzen. Das SG konnte nicht nur die Frage, ob und inwieweit für die von dem Beschädigten selbst durchgeführte Heilbehandlung vor Inkrafttreten des 1. Neuordnungsgesetzes (NOG) ein Kostenersatz gewährt werden konnte (vgl. hierzu BSG 14, 59), sondern auch die weitere Frage, was als zweckmäßiger Zahnersatz etwa im Sinne des möglicherweise maßgebenden Zahnärztlichen Bundestarifs, auf den sich das SG in seinem Urteil bezog, zu gelten hat, als eine obergerichtlich zu klärende rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung ansehen. Vor allem aber konnte die Frage, ob die Rechtsauffassung des SG, der angefochtene Bescheid über die Gewährung von Zahnersatz betreffe eine Ermessensentscheidung, zutreffend ist, dem Rechtsstreit wegen des Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage den Charakter einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung verleihen und damit die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Denn der Kläger hat nicht nur eine Brücke - nach Ablehnung durch die Versorgungsbehörde - selbst beschafft, sondern auch den Bescheid vom 19. Dezember 1958 über die Gewährung von Heilbehandlung angefochten, so daß es nicht allein auf die Ermessensvoraussetzungen des § 14 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung vor dem 1. NOG ankam. Das SG hat nicht angegeben, aus welcher Gesetzesvorschrift es seine Rechtsauffassung ableitete. Zwar ist in § 14 Abs. 5 BVG aF geregelt, daß die Versorgungsbehörde Art, Umfang und Dauer der Heil- und Krankenbehandlung bestimmt (ebenso § 14 Abs. 3 BVG nF), doch hat das SG nicht ausreichend dargetan, weshalb hierdurch der aus § 10 BVG sich ergebende Rechtsanspruch auf Heilbehandlung in eine Kann-Leistung verwandelt werde.

Nach alledem ist nicht ersichtlich, daß die Zulassung der Berufung durch das SG offensichtlich oder überhaupt entgegen dem Gesetz erfolgt wäre. Das LSG war daher an diese Zulassung gebunden. Wenn es trotzdem die Berufung als unzulässig verworfen hat, so leidet sein Verfahren an einem wesentlichen Mangel, der die Revision statthaft macht. Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensmangel. Zwar hat das LSG am Schluß des Urteils noch ausgeführt, daß die Berufung "im übrigen ... auch unbegründet gewesen" wäre. Dieser kurze Schlußabsatz ist jedoch keine Sachentscheidung über den Streitgegenstand, sondern ein verfahrensrechtlich überflüssiger Hinweis, der die Entscheidung nicht trägt (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 3 zu § 128 SGG S. II/128 - 17 -); denn die Berufung ist nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen worden.

Die Revision ist daher begründet. Das Urteil des LSG war somit aufzuheben und der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

NJW 1964, 1823

MDR 1964, 877

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