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BSG Urteil vom 25.10.1988 - 7/11b RAr 12/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosmeldung iS des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a VRG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Arbeitslosmeldung iS des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a VRG setzt die ernsthafte Bereitschaft des arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers voraus, die Vermittlungsdienste der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen.

 

Orientierungssatz

Dient die Arbeitslosmeldung lediglich dem Zweck, formal die Voraussetzungen der Vorruhestandsregelung herbeizuführen, sind ihre Voraussetzungen nicht verwirklicht.

Eine solche formale Arbeitslosmeldung genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a VRG.

 

Normenkette

VRG § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a; AFG § 100 Abs 1, § 105

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 13.03.1987; Aktenzeichen L 6 Ar 111/86)

SG Mainz (Entscheidung vom 31.07.1986; Aktenzeichen S 2 Ar 56/86)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen Zuschuß zu ihren Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an einen ehemaligen Mitarbeiter.

Sie schloß am 22. April 1985 mit ihrem im Januar 1927 geborenen Arbeitnehmer A. einen Aufhebungsvertrag, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis zum 30. April 1985 endete. Sie besetzte den freigewordenen Arbeitsplatz ab 1. Mai 1985 mit den Halbtagskräften K. und W., die früher erwerbstätig gewesen waren (K. ua 14 Jahre bei der Klägerin), ihre Arbeitsplätze wegen Geschäftsrückganges bzw Betriebseinstellung verloren hatten und nach Erschöpfung des von ihnen bezogenen Arbeitslosengeldes (Alg) nicht mehr arbeitslos gemeldet waren. Der Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zu den Vorruhestandsleistungen für A. wurde von der Beklagten mit dem Hinweis abgelehnt, daß weder K. noch W. im Zeitpunkt ihrer Einstellung beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen seien (bestandskräftig gewordener Bescheid vom 20. Juni 1985). Daraufhin kündigte die Klägerin den beiden Arbeitnehmerinnen zum 31. Juli 1985. Diese meldeten sich mit Wirkung ab 1. August 1985 beim Arbeitsamt arbeitslos und wurden von der Klägerin am 15. August 1985 wieder eingestellt. Am 22. August 1985 stellte die Klägerin erneut Antrag auf Gewährung von Zuschuß. Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, zwar seien die formalen Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Vorruhestandsgesetz nunmehr verwirklicht, da die beiden Arbeitnehmerinnen im Zeitpunkt ihrer Wiedereinstellung beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen seien. Jedoch sei bereits im Zeitpunkt ihrer Entlassung ihre alsbaldige Wiedereinstellung beabsichtigt gewesen. Es sei mit dem Ziel der Vorruhestandsregelungen unvereinbar, wenn Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung offenkundig nur zu dem Zweck der formalen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen herbeigeführt würden (Bescheid vom 13. November 1985; Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1986).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Antragstellung den begehrten Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen für den Arbeitnehmer A. zu gewähren (Urteil vom 31. Juli 1986). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 13. März 1987). In den Entscheidungsgründen heißt es:

Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuschuß zu den Aufwendungen für ihre Vorruhestandsleistungen an A. Insbesondere habe sie, wie in § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a Vorruhestandsgesetz (VRG) vorgesehen, aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des A. den freigemachten Arbeitsplatz mit einem beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer wiederbesetzt. Einzuräumen sei, daß der Anspruch auf Zuschuß nicht durch Handlungsweisen ausgelöst werde, die nur zum Schein erfolgten oder der Gesetzesumgehung dienten. Zu denken sei an die Fälle, in denen der Arbeitgeber auf dem freigemachten Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftige, dessen alsbaldige Entlassung von vornherein geplant sei, oder in denen er, um in den Genuß des Zuschusses zu gelangen, einen bereits bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer kurzfristig entlasse und nach erfolgter Arbeitslosmeldung für den ausgeschiedenen Vorruheständler wieder einstelle. Ein solcher Sachverhalt liege hier indessen nicht vor. Zwar habe die Klägerin die beiden Halbtagskräfte nur deshalb wieder entlassen, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich formal arbeitslos zu melden. Jedoch sei ihr Vorgehen von der Absicht getragen gewesen, den freigemachten Arbeitsplatz mit zwei jüngeren arbeitsuchenden Arbeitnehmerinnen zu besetzen, diese in den Arbeitsprozeß wieder einzugliedern und so der Zielsetzung der Vorruhestandsregelung gerecht zu werden.

Auch wenn feststehe, daß die Entlassung der beiden Arbeitnehmerinnen mit Rücksicht auf den ablehnenden Bescheid vom 20. Juni 1985 nur deshalb vorgenommen worden sei, um die Arbeitslosmeldung zu erreichen, könne in Ansehung der Gesamtumstände weder von einer unzulässigen Gesetzesumgehung noch von einem sonstigen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesprochen werden. Die Klägerin habe von Anfang an die Absicht verfolgt, für einen freiwillig ausscheidenden Vorruheständler zwei arbeitslose Arbeitnehmerinnen neu einzustellen und auf diese Weise den Arbeitsmarkt zu entlasten. Auch habe der Gesetzgeber bei der Frage der Arbeitslosmeldung nicht auf die rein statistische Entlastung des Arbeitsmarktes abgestellt; er habe mit dem Erfordernis der registrierten Arbeitslosmeldung vielmehr Möglichkeiten der Manipulation entgegenwirken wollen. Von Manipulationsabsicht aber könne dann nicht die Rede sein, wenn der freigewordene Arbeitsplatz - wie hier - mit einem tatsächlich arbeitsuchenden Arbeitslosen besetzt und dieser lediglich zwecks Erfüllung der formalen Voraussetzung der Arbeitslosmeldung vorübergehend wieder entlassen werde.

Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a VRG und trägt dazu im wesentlichen vor: Die Auffassung des LSG stehe in Widerspruch zu Sinn und Zweck des VRG. Dessen Ziel sei es, den Arbeitsmarkt durch vorzeitiges Ausscheiden älterer Arbeitnehmer und Wiederbesetzung ihrer Arbeitsplätze vornehmlich mit jüngeren Arbeitslosen zu entlasten und dadurch zum Abbau der Arbeitslosigkeit beizutragen. Das bedinge, daß der Wiederbesetzungsvorgang zu einem unmittelbaren Abbau der Arbeitslosigkeit führe. Dies treffe nur dann zu, wenn beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldete Arbeitskräfte eingestellt würden. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber die Wiederbesetzung eines freigemachten Arbeitsplatzes mit einem Arbeitslosen bewußt von dem Merkmal der Arbeitslosmeldung abhängig gemacht. Durch dieses Kriterium solle der Arbeitsverwaltung die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung erleichtert werden. Zugleich sollten Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.

Überdies sei die Vorgehensweise der Klägerin rechtsmißbräuchlich; sie stelle eine rechtswidrige Gesetzesumgehung dar. Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung hätten nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Beschäftigung auf dem freigemachten Arbeitsplatz zeitlich voranzugehen. Diese Reihenfolge könne nicht nachträglich dadurch hergestellt werden, daß der Arbeitgeber einen auf dem freigemachten Arbeitsplatz bereits längere Zeit tätigen Arbeitnehmer wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung entlasse und ihn nach Erfüllung der Zuschußvoraussetzungen zur Beschäftigung auf dem früheren Arbeitsplatz wieder einstelle. Im übrigen trete hierdurch per saldo keine Verminderung der registrierten Arbeitslosigkeit ein.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat sich weder geäußert noch einen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Der Klägerin steht entgegen der Ansicht der Vorinstanzen gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zuschuß zu ihren Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an den früheren Mitarbeiter A. zu. Nach § 1 Abs 1 des Gesetzes zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz -VRG-) vom 13. April 1984 (BGBl I 601) gewährt die Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitgebern Zuschüsse zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet und ihre Erwerbstätigkeit beendet haben. Voraussetzung ist gemäß § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a VRG ua, daß der Arbeitgeber aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem freigemachten Arbeitsplatz einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer beschäftigt. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Klägerin den freigewordenen Vollzeitarbeitsplatz mit zwei Halbtagskräften wiederbesetzen konnte (so BT-Drucks 10/1175 S 28 zu § 2), ob eine der beiden Teilzeitkräfte älter als der ausgeschiedene Vorruheständler sein durfte, was der Fall gewesen zu sein scheint, und ob Sozialversicherungspflicht beider oder wenigstens einer der beiden neu eingestellten Teilzeitkräfte zu bestehen hatte (vgl dazu etwa Pröbsting, Vorruhestandsgesetz, 1984, S 40 f). Der Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, daß K. und W. im Zeitpunkt der Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes nicht "beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet" waren. Dies gilt ohne weiteres für die am 1. Mai 1985 erfolgte Ersteinstellung, weshalb der bestandskräftig gewordene Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 1985 zu Recht ergangen ist. Es trifft aber auch auf die zum 15. August 1985 vorgenommene Zweiteinstellung zu.

Was unter dem Merkmal "beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet" iS des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a VRG zu verstehen ist, läßt sich dem Gesetz selbst nicht entnehmen. Sein Inhalt kann allein aus Sinn und Zweck der Arbeitslosmeldung erschlossen werden. Ziel der Vorruhestandsregelung insgesamt ist es, älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit zu gewähren, ihre Arbeitsplätze - insbesondere für Jugendliche der geburtenstarken Jahrgänge, die auf den Arbeitsmarkt drängen - vorzeitig freizumachen (BT-Drucks 10/880 S 13). Dadurch sollen "zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose" geschaffen werden. Zugleich werden für den Haushalt der BA "erhebliche Entlastungen" erwartet, da die BA "von Leistungen für Arbeitslose freigestellt wird, die sie sonst im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nach dem Arbeitsförderungsgesetz hätte erbringen müssen" (BT-Drucks 10/880 S 15 zu § 1). Aufgrund dieser allgemeinen Zielsetzung der Vorruhestandsregelung kann dem Kriterium der Arbeitslosmeldung iS des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a VRG nur der Bedeutungsinhalt beigemessen werden, daß die Wiederbesetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes mit solchen Arbeitnehmern zu erfolgen hat, die mit der Meldung ihrer Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt ernsthaft einen der Funktion dieses Rechtsbegriffs entsprechenden Zweck verfolgen. Dieser Zweck besteht vor allem darin, die Arbeitsvermittlungsdienste der BA auszulösen, um die gemeldete Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich durch den Nachweis von Arbeitsgelegenheiten zu beseitigen. Nur durch die Eingliederung derart "echt" Arbeitsloser in Arbeit treten die oa Effekte ein, die vom VRG beabsichtigt sind. Von Arbeitslosigkeit in diesem Sinn und damit auch von deren Meldung iS von § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a VRG kann folglich nicht gesprochen werden, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die bereits einen im übrigen ungefährdeten Arbeitsplatz innehatten und vom Arbeitgeber allein zu dem Zweck entlassen sowie wieder eingestellt wurden, um anderenfalls nicht gegebene Voraussetzungen für den Anspruch des Arbeitgebers auf Zuschuß-Leistungen der BA zu erfüllen. Arbeitnehmer, die in einer solchen Situation dem Arbeitsamt mitteilen, daß sie gegenwärtig nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, melden sich nicht ernsthaft arbeitslos. Sie sind an einer Vermittlungstätigkeit nicht nur nicht interessiert, sondern es fehlt ihnen von vornherein die Bereitschaft, eine Vermittlung in Arbeit durch die BA wahrzunehmen, die grundsätzlich Vorrang vor der Gewährung von Leistungen hat (§ 5 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-).

Daß eine Arbeitslosmeldung iS des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a VRG die Bereitschaft umfassen muß, die Dienste der BA in Anspruch zu nehmen, wird durch einen Blick auf die für den Bezug von Alg und Arbeitslosenhilfe notwendige persönliche Arbeitslosmeldung (§ 100 Abs 1, § 105, § 134 Abs 4 Satz 1 Halbs 1 AFG) deutlich. Durch sie soll ua gewährleistet werden, daß die Arbeitsverwaltung Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erst dann erbringt, wenn sie Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, seine Voraussetzungen prüfen und Schritte zur Vermittlung einleiten konnte (vgl hierzu etwa Gagel, Komm zum AFG, Stand Juli 1987, § 105 RdNrn 1 und 4; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl, § 105 RdNr 7). Aus diesem Grund hat der erkennende Senat die Funktion der Arbeitslosmeldung iS des AFG darin erblickt, das Arbeitsamt tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die eingetretene Arbeitslosigkeit und damit die Leistungsverpflichtung möglichst rasch zu beenden (BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr 2; vgl auch BSGE 42, 199, 202 = SozR 4100 § 151 Nr 5; BSG vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 8/85 -). Dieselbe Funktion ist der Arbeitslosmeldung iS des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a VRG zuzuordnen. Das bedeutet, die Arbeitslosmeldung muß von dem ernsthaften Willen getragen sein, die eingetretene Arbeitslosigkeit durch das Arbeitsamt beheben zu lassen. Dient sie lediglich dem Zweck, formal die Voraussetzungen der Vorruhestandsregelung herbeizuführen, sind ihre Voraussetzungen nicht verwirklicht.

Im vorliegenden Fall hat das LSG in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Klägerin die zum 1. Mai 1985 eingestellten Arbeitnehmerinnen K. und W. nur deswegen wieder entlassen hat, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich formal arbeitslos zu melden. Die Klägerin hat hiergegen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht, so daß die vom LSG getroffenen Feststellungen für den Senat bindend sind (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Damit aber steht fest, daß K. und W. ungeachtet ihrer ausdrücklich erklärten Arbeitslosmeldung nicht willens waren, sich der Vermittlungsdienste der Beklagten zu bedienen und ihre Arbeitslosigkeit durch die Beklagte beseitigen zu lassen. Eine solche formale Arbeitslosmeldung genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a VRG.

Der von der Klägerin gewählte Weg war somit nicht geeignet, den begehrten Zuschußanspruch auszulösen. Ihre Klage muß erfolglos bleiben. Auf die Revision des Beklagten ist sie unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 142

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