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BSG Urteil vom 23.06.1959 - 2 RU 83/57

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Leitsatz (amtlich)

Zum Unfallversicherungsschutz für einen Jockei beim Rennreiten und zum Verhältnis zwischen RVO § 537 Nr 1 und Nr 6. Dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende, betriebsförderliche Tätigkeiten, die in der Erwartung des nahe bevorstehenden Abschlusses eines Arbeitsvertrages verrichtet werden, unterliegen dem Versicherungsschutz nach RVO § 537 Nr 1.

 

Orientierungssatz

Eine Arbeitsleistung, die Gegenstand eines Beschäftigungsverhältnisses iS des RVO § 537 Nr 1 sein muß, ist ein menschliches Verhalten, das wirtschaftlich als Arbeit gewertet werden kann. Ob eine Tätigkeit wirtschaftlich als Arbeit anzusehen ist, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Der sportlichen Betätigung fehlt zwar im allgemeinen das wirtschaftliche Moment, das den Begriff der Arbeit kennzeichnet. Der Sportler, und zwar auf jeden Fall der reine Amateur, erstrebt in erster Linie die Entspannung von einseitiger körperlicher oder geistiger Beanspruchung in der Arbeit oder in der Ausbildung zum Beruf, die körperliche Ertüchtigung oder Höchstleistung, die Pflege des gemeinsamen Spieles und ähnliche Ziele. Sportliche Betätigung dieser Art unterscheidet sich also von der Arbeitsleistung im wesentlichen durch die ihr zugrunde liegenden anders gearteten Beweggründe und Ziele. Nach der Verkehrsanschauung werden aber Betätigungen, die ihrer Erscheinungsform nach dem Sport zugerechnet werden können, zu Arbeitsleistungen, wenn sie - wie beim Berufssportler - zum Zwecke des Lebensunterhalts oder jedenfalls als Mittel zum Gelderwerb ausgeübt werden.

 

Normenkette

RVO § 537 Nr. 1 Fassung: 1942-03-09, Nr. 6 Fassung: 1942-03-09

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 1956 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung wegen der schweren Folgen (insbesondere Querschnittslähmung) des Unfalls, den er als Jockei am 9. Oktober 1948 auf dem Rennplatz M. bei der Teilnahme an einem Hürdenrennen erlitten hat. In der Zeit vor diesem Unfall war der Kläger von August 1947 bis zum 27. September 1948 in Hannover als lizenzierter Jockei bei dem Trainer R. gegen Arbeitslohn beschäftigt gewesen; er wollte in München ein gleiches Arbeitsverhältnis eingehen und wandte sich Mitte September 1948 während eines Urlaubs an den M. Trainer S., der ihm eine solche Anstellung versprach; daraufhin löste der Kläger seinen Arbeitsvertrag in H. und fuhr am 4. Oktober 1948 nach M., wo ihm S. indessen erklärte, er könne ihn wegen des Verlustes mehrerer Pferde nicht anstellen; auf seinen Rat wandte sich der Kläger darauf an den Trainer E. in M. . Die Stute E., bei deren Ritt der Kläger am 9. Oktober 1948 verunglückte, war eins der im Gestüt des E. trainierten Rennpferde. Auf Grund der Angaben des E. der erklärte, den Kläger nur für den fraglichen Ritt verpflichtet, nicht dagegen für Stallarbeit und Pferdepflege fest angestellt zu haben, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 1953 den Entschädigungsanspruch des Klägers ab mit der Begründung, der Kläger habe im Zeitpunkt des Unfalls als freiberuflicher, lizenzierter Jockei nicht zum Kreis der unfallversicherten Personen gehört. Das Oberversicherungsamt wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21. Dezember 1953 zurück.

Auf die weitere Berufung hat das Landessozialgericht (LSG.) am 28. November 1956 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Entschädigung wegen des Unfalls vom 9. Oktober 1948 zu gewähren. Das LSG. hat aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme - insbesondere den Bekundungen der Zeugen St., W. und E., der Sachverständigen S. und R. - sowie aus der eigenen Darlegung des Klägers gefolgert, daß der Kläger bei dem unfallbringenden Ritt nicht als freiberuflicher Jockei, sondern als bei dem Trainer E. beschäftigter Arbeitnehmer (§ 537 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) tätig geworden sei. Nach den Aussagen der Zeugen St. und W. sowie den glaubhaften Angaben des Klägers habe dieser in der Woche vor dem Rennen sich bei Stallarbeiten - insbesondere Heuabladen, Futtertragen und Fertigmachen der Pferde - betätigt; dies habe auch dem Willen des E. entsprochen, der seinem Gestütsmeister W. erklärt habe, der Kläger sei für den Rennstall engagiert; die entgegenstehenden Bekundungen des E. seien nicht glaubhaft. Selbst wenn ein Beschäftigungsverhältnis nach § 537 Nr. 1 RVO nicht anzunehmen sei, müsse der Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 10 RVO als gegeben erachtet werden. Den unfallbringenden Ritt habe der Kläger im Rahmen des versicherten Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt. Dafür spreche auch der Umstand, daß der Kläger vorher ein Jahr lang in H. als fest angestellter Jockei gearbeitet und beabsichtigt habe, ein gleiches Arbeitsverhältnis in M..zu begründen. Er sei nicht ein so bekannter Jockei gewesen, daß er in freier Berufsausübung allein von Reitgeldern seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Das LSG. hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte rügt mit der form- und fristgerecht eingelegten Revision in erster Linie unrichtige Anwendung des § 537 Nr. 1 und 10 RVO. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, das LSG. hätte weitere Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob der Kläger trotz der von ihm verrichteten Stallarbeiten als lizenzierter Jockei von Weisungen des Trainers E. unabhängig gewesen sei. Nach ihrer Ansicht kommt Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 1 oder 10 RVO nicht in Betracht, weil ein Jockei keine Arbeit leiste, sondern nach eigenem freien Ermessen auf Grund seiner besonderen reiterlichen Fähigkeiten einen sportlichen Wettkampf mit anderen ebenso selbständigen, sportlich-wettkämpferisch sich betätigenden Mitbewerbern durchführe. Sie meint: Der Jockei sei wie der Herrenreiter ein selbständiger Künstler des Reitsports; die Vorschrift des § 537 Nr. 6 sei nicht anwendbar, da der Gesetzgeber unter der "Schaustellung oder Vorführung artistischer oder künstlerischer Leistungen" nur die Darbietungen von Angehörigen des Bühnenwesens oder ähnliche Schaustellungen (z.B. Preisringer, Preisfechter), nicht aber die Teilnahme an sportlichen Pferderennen verstanden habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.

Diesem Antrag schließt sich die Beigeladene an.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also zulässig; sie hatte jedoch keinen Erfolg.

Bei ihrem Vorbringen, das LSG. hätte weitere Ermittlungen hinsichtlich der Weisungsfreiheit des Klägers anstellen müssen, hat die Beklagte nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände sich das LSG. zur Vornahme solcher Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen; diese Rüge mangelnder Sachaufklärung ist somit nicht dem § 164 Abs. 2 SGG entsprechend begründet (SozR. SGG § 103 Bl. Da 5 Nr. 14).

Die Entscheidung des LSG., der Kläger habe in einem Arbeitsverhältnis zum Trainer E... also nach § 537 Nr. 1 RVO unter Versicherungsschutz gestanden, ist entgegen der Ansicht der Revision frei von Rechtsirrtum.

Für die Begründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO ist der Abschluß eines Arbeitsvertrages nicht erforderlich, es genügt das rein tatsächliche Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses. Hierzu reicht es aus, daß jemand seine Arbeitskraft der Verfügungsgewalt eines Dritten unterstellt und in einer dem Unternehmen förderlichen und dem ausgesprochenen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechenden Weise tätig wird (vgl. EuM 22 S. 238 [241]; 33 S. 265 [267]). Diese Voraussetzungen sind nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG. erfüllt: In den Tagen vor dem Ritt hat der Kläger verschiedene Stallarbeiten ausgeführt, die wegen der Arbeitslast von den übrigen Beschäftigten des Trainierbetriebes nicht allein erledigt werden konnten; er handelte hierbei im Interesse und mit Willen des Trainers E. nicht aus reiner Gefälligkeit, sondern in der Erwartung des nahe bevorstehenden Abschlusses eines Arbeitsvertrages mit E. also mit Verpflichtungs- und Unterordnungswillen. Da der Kläger in der Absicht tätig wurde, eine dauernde Anstellung im Trainierbetrieb zu erreichen, ist es schon deshalb unerheblich, daß er nur kurzfristig tätig geworden ist. Mit Recht hat das LSG. bei dieser Sachlage angenommen, daß durch die dem Rennen voraufgehende Tätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Trainer E. und dem Kläger begründet worden ist. Hierbei hat es zutreffend als Argument für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses den Umstand gewertet, daß der Kläger unmittelbar vorher in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Stallmann und Jockei gestanden hatte und in München ein gleiches Arbeitsverhältnis eingehen wollte.

Das Rennreiten selbst, bei dem sich der Unfall ereignete, war, wie das LSG. ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, gegenüber der voraufgehenden Beschäftigung keine selbständige freiberufliche Tätigkeit. Die Beteiligung an dem Rennen war lediglich die Fortsetzung und der Ausfluß der Trainierarbeit, die darin bestand, die vom Trainer zur Wartung und Pflege übernommenen Pferde zuzureiten und für Rennen auszubilden. Diese vom Kläger für den Trainer geleistete Arbeit stellte eine einheitliche Tätigkeit dar. Es widerspricht der natürlichen Betrachtungsweise, das Rennreiten aus der Gesamttätigkeit herauszulösen und rechtlich gesondert zu beurteilen in einem Fall, in welchem - wie hier - der Jockei bereits vor dem Rennen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Stallarbeiten verrichtet hat und bei den Vorbereitungen des Rennens tätig gewesen ist.

Entgegen der Auffassung der Revision war die Beteiligung an dem Rennen nicht eine lediglich sportliche, dem Arbeitsleben nicht zurechenbare Tätigkeit; sie ist vielmehr als ernste Arbeitsleistung zu werten. Eine Arbeitsleistung, die Gegenstand eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO sein muß, ist ein menschliches Verhalten, das wirtschaftlich als Arbeit gewertet werden kann (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des, Arbeitsrechts, 6. Auflage 1959, I. Band S. 34; Maus, Handbuch des Arbeitsrechts, 2. Auflage, Band I Teil II S. 27). Ob eine Tätigkeit wirtschaftlich als Arbeit anzusehen ist, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Der sportlichen Betätigung fehlt zwar im allgemeinen das wirtschaftliche Moment, das den Begriff der Arbeit kennzeichnet. Der Sportler, und zwar auf jeden Fall der reine Amateur, erstrebt in erster Linie die Entspannung von einseitiger körperlicher oder geistiger Beanspruchung in der Arbeit oder in der Ausbildung zum Beruf, die körperliche Ertüchtigung oder Höchstleistung, die Pflege des gemeinsamen Spieles und ähnliche Ziele. Sportliche Betätigung dieser Art unterscheidet sich also von der Arbeitsleistung im wesentlichen durch die ihr zugrundeliegenden anders gearteten Beweggründe und Ziele. Nach der Verkehrsanschauung werden aber Betätigungen, die ihrer Erscheinungsform nach dem Sport zugerechnet werden können, zu Arbeitsleistungen, wenn sie - wie beim Berufssportler - zum Zwecke des Lebensunterhalts oder jedenfalls als Mittel zum Gelderwerb ausgeübt werden. In solchen Fällen wird mit der Tätigkeit durch die beabsichtigte Sicherstellung des Lebensunterhalts oder Verbesserung der finanziellen Lebensbedingungen ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt. Damit erfüllt sie die Begriffsmerkmaie der Arbeitsleistung und steht nicht, wie die Sportausübung des Amateurs im Gegensatz zur Arbeitstätigkeit. Der Kläger hat als Berufsjockei eine Arbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne verrichtet, weil er das Rennreiten als Mittel zum Gelderwerb ausgeübt hat. Da er zum Trainer E... in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 537 Nr. 1 RVO gestanden hat, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 537 Nr. 10 RVO gegeben sind.

Es konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Jockei außerdem nach § 537 Nr. 6 RVO unter Versicherungsschutz gestanden hätte. Nach dieser Vorschrift sind Personen gegen Arbeitsunfälle versichert, die zur Schaustellung oder Vorführung artistischer oder künstlerischer Leistungen vertraglich verpflichtet sind. Das Reichsversicherungsamt hat den Begriff der Schaustellung i. S. der §§ 537 Nr. 4d, 545 RVO a. F. als Zurschaustellung von Menschen, Tieren oder Gegenständen Im Ruhezustand und den Begriff der Vorführung als Vorführen der Kunstfertigkeit von Menschen, Tieren oder auch von leblosen Gegenständen (Automaten) definiert (AN. 1929 S. 442 Nr. 3580). Im einzelnen hat es jedoch mehrfach unter Schaustellungen oder Vorführungen auch die Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen verstanden und Berufssportler während ihrer Mitwirkung bei solchen Veranstaltungen für versichert gehalten (vgl. z. B. EuM. Band 26 S. 58; Band 27 S. 231; AN. 1932 S. 28 Nr. 4251). Da die Tätigkeit des Klägers beim Rennreiten nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG. nur ein Bestandteil seiner Gesamttätigkeit bei dem Trainer E... war, ergibt sich der Versicherungsschutz allein aus der Ziffer 1 des § 537 Nr. 1 RVO. selbst wenn auch die Merkmale des § 537 Nr. 6 auf die Tätigkeit des Klägers zutreffen sollten. Es bedurfte daher keiner Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Sportleistungen als Vorführungen oder Schaustellungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.

Die Revision mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 94

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