Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 30.01.2002 - B 6 KA 93/01 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung. Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Bedarfsunabhängige Zulassung. Versorgungsrelevante Teilnahme. Behandlungsstunden. Delegationsverfahren. Kostenerstattungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine versorgungsrelevante Teilnahme gemäß § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V ist gegeben, wenn ein Psychotherapeut in der Zeit vom 25.06.1994 bis zum 24. 06.1997 (so genanntes Zeitfenster) innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich je Woche 11,6 Behandlungsstunden im Rahmen des Delegations- und/oder Kostenerstattungsverfahrens erbrachte oder wenn ein Therapeut seine Praxis erst 1997 gründete und seitdem alle Umstände auf eine berufliche Orientierung zu einer psychotherapeutischen Tätigkeit in niedergelassener Praxis hindeuteten, indem er im letzten Vierteljahr des so genannten Zeitfensters – also von April bis Juni 1997 – durchschnittlich 15 Behandlungsstunden je Woche aufzuweisen hatte.

2. Die Rechtsprechung lässt keinen Raum für eine weiter gehende Flexibilisierung dieser Grundsätze.

3. Als Teilnahme gemäß § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V kommen nur Behandlungsstunden im Rahmen des Delegations- oder Kostenerstattungsverfahrens, nicht aber Behandlungen selbst zahlender Patienten in Betracht.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 09.10.2001; Aktenzeichen L 5 KA 2237/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin – Diplom-Psychologin – begehrt die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Freiburg. Sie eröffnete dort im Juni 1996 eine Praxis. Bis zum 24. Juni 1997 – dh in dem für die bedarfsunabhängige Zulassung maßgeblichen so genannten Zeitfenster – führte sie nach ihren Angaben 195 psychotherapeutische Behandlungsstunden im so genannten Kostenerstattungsverfahren durch. Zudem erbrachte sie – abgesehen von wöchentlich 8 Std in einer Beratungsstelle – 72,5 Std (so laut Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫) oder jedenfalls 59,5 Std (so die Beschwerdebegründung) bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Selbstzahlern. Mit ihrem Zulassungsbegehren ist sie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG macht sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Entscheidung des LSG sei weder mit dessen späterem Urteil vom 7. November 2001 – L 5 KA 2233/01 – noch mit den Grundsätzen vereinbar, die sich aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts (BSG) Nr 71/00 vom 9. November 2000 ergäben. Das LSG habe in dem späteren Urteil 122 Behandlungsstunden an GKV-Versicherten im Zeitraum April bis Juni 1997 genügen lassen. Dementsprechend müssten – gemäß der Vorgabe einer „flexiblen, dem Einzelfall gerecht werdenden Handhabung”, wie es in der Pressemitteilung des BSG formuliert sei – die genannten 195 Std ausreichen, jedenfalls bei Hinzurechnung der weiteren 59,5 Behandlungsstunden, die sie bei GKV-Versicherten als Selbstzahlern erbracht habe. Insoweit bestehe Bedarf nach grundsätzlicher Klärung.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde, mit der die Klägerin geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), ist zulässig, aber unbegründet.

Für die Zulässigkeit der Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr, vgl zB BVerfG ≪Kammer≫, SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14, und BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34 f; Nr 30 S 57 f mwN).

In der Beschwerdebegründung wird zwar nicht ausdrücklich eine konkrete Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam geltend gemacht. Bei sinngemäßer und wohl wollender Auslegung lassen sich der Begründung aber mit ausreichender Klarheit die Fragen entnehmen,

(1.) ob weniger als 200 – hier 195 – Behandlungsstunden binnen eines Jahres im Rahmen des Zeitfensters gemäß § 95 Abs 10 Nr 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ausreichen können und/oder

(2.) ob Behandlungen an GKV-Versicherten zu berücksichtigen sind, die nicht im Rahmen des Delegations- oder Kostenerstattungsverfahrens durchgeführt wurden.

Zu beiden Fragen enthält die Beschwerdebegründung weitere Ausführungen entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

Die mithin zulässige Beschwerde ist aber unbegründet. Hinsichtlich beider Fragen ist die Klärungsbedürftigkeit zu verneinen. Für ihre Klärung bedarf es keines Revisionsverfahrens, denn ihre Beantwortung unterliegt nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften bzw auf der Grundlage der dazu bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem Zweifel (vgl zu diesem eine Grundsatzrevision ausschließenden Umstand allgemein zB BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6 und § 160a Nr 21 S 38).

Wie sich aus den Urteilen des BSG vom 8. November 2000 ergibt, ist eine versorgungsrelevante Teilnahme gemäß § 95 Abs 10 Nr 3 SGB V gegeben, wenn ein Psychotherapeut in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 (so genanntes Zeitfenster) innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich je Woche 11,6 Behandlungsstunden im Rahmen des Delegations- und/oder Kostenerstattungsverfahrens erbrachte (s BSGE 87, 158, 175 ff, 178 = SozR 3-2500 § 95 Nr 25 S 123 ff, 126 f). Ausreichend ist es ebenfalls, wenn ein Therapeut seine Praxis erst 1997 gründete und seitdem alle Umstände auf eine berufliche Orientierung zu einer psychotherapeutischen Tätigkeit in niedergelassener Praxis hindeuteten, indem er im letzten Vierteljahr des so genannten Zeitfensters – also von April bis Juni 1997 – durchschnittlich 15 Behandlungsstunden je Woche aufzuweisen hatte (s BSG, aaO, S 179 bzw S 127). Diese Maßstäbe lassen eine flexible, dem Einzelfall gerecht werdende Handhabung erkennen, wie sie in der Pressemitteilung des BSG – einer allerdings nur summarischen Vorinformation über die Verfahrensergebnisse – zum Ausdruck gekommen ist. Die Rechtsprechung lässt aber keinen Raum für eine weiter gehende Flexibilisierung der Grundsätze der Urteile vom 8. November 2000 entsprechend dem Begehren der Klägerin. Daraus folgt – ohne dass eine (erneute) Klärung in einem Revisionsverfahren erforderlich ist –, dass weniger als 200 Behandlungsstunden, verteilt über ein Jahr, für eine versorgungsrelevante Teilnahme iS des § 95 Abs 10 Nr 3 SGB V nicht ausreichen können.

Ob das andere von der Klägerin angeführte spätere LSG-Urteil den Anforderungen der BSG-Rechtsprechung entspricht, ist hier nicht zu entscheiden. Denn dessen etwaige Abweichung von den dargestellten Maßstäben könnte dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung verleihen.

Gleichfalls unzweifelhaft ist die Antwort auf die zweite von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, die dahin geht, ob im Rahmen des Zeitfensters auch solche Behandlungen GKV-Versicherter zu berücksichtigen sind, die nicht im Rahmen des Delegations- oder Kostenerstattungsverfahrens erfolgten, sondern von den Versicherten selbst bezahlt wurden. Auf der Grundlage der Urteile vom 8. November 2000 kommen als Teilnahme gemäß § 95 Abs 10 Nr 3 SGB V nur Behandlungsstunden im Rahmen des Delegations- oder Kostenerstattungsverfahrens in Betracht (s BSG, aaO, S 166 ff bzw S 113 ff); Behandlungen selbst zahlender Patienten hat das BSG in diesem Zusammenhang ausdrücklich für irrelevant erklärt (BSG, aaO, S 166 bzw S 113 f). Daraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Psychotherapeut die Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt, also entweder über die Kassenärztliche Vereinigung oder direkt mit den Krankenkassen abgerechnet haben muss. Soweit also GKV-Versicherte nicht zu Lasten der GKV, sondern auf private Rechnung – insoweit also nicht als GKV-Versicherte – behandelt werden, kann das nicht im Sinne einer Teilnahme gemäß § 95 Abs 10 Nr 3 SGB V angerechnet werden.

Die von der Klägerin genannten Gründe für die privaten Zahlungen – etwa, dass die Verfahren auf Genehmigung der Kostenerstattung den Klienten zu lange gedauert oder dass manche Krankenkassen eine restriktive Genehmigungspraxis gehabt hätten – können keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ebenso wenig ist das Argument, die Klienten suchten sie vielfach deshalb auf, weil sie die Therapiegespräche gleichermaßen in Englisch, Portugiesisch und Spanisch führen könne, im Rahmen des § 95 Abs 10 Nr 3 SGB V relevant, abgesehen davon, dass solchen Gesichtspunkten eine allgemeine Bedeutung über den Einzelfall hinaus, wie es für die Revisionszulassung erforderlich wäre, ohnehin nicht zukommen könnte.

Nach alledem hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs 1 und 4 SGG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1176706

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.7.2025) / 3.8 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    14
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / c) Gewinn aus der Veräußerung
    2
  • Cloer/Hagemann, AStG § 20 AStG Bestimmungen über die Anw ... / 2.2 Verweis auf Abs. 2 (Abs. 1 Halbs. 2)
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 2.2.4 Familienstiftung
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3 Zur Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags
    1
  • Leitfaden 2020 - Anlage EMU / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
    1
  • Haufe Steuererklärungen – Update November 2025
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 24 ... / c) Entschädigungs-ABC bei den Einkünften aus KapVerm, VuV und den sonstigen Einkünften
    1
  • Nießbrauchsgestaltungen bei den Einkünften aus Vermietun ... / 2. Einkünfteerzielung bei entgeltlich bestelltem Zuwendungsnießbrauch (FG Nürnberg v. 3.2.2021 – 3 K 682/20)
    1
  • Schenkungsteuererklärung (ab dem 1.7.2016): Anlage Steue ... / 2.10 Ausgangslohnsumme (Zeilen 46 bis 48)
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 6 [Ort der Beför ... / 5.1 Grundsatz
    1
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Faktische Befreiung von der Anzeigepflicht
    1
  • Steuerberater-Haftungsfalle: Unternehmenskrise oder Inso ... / 10 Einkünfte aus Insolvenzverwaltung
    1
  • Steuerfreie Umzugskostenerstattung im Rahmen von Auslandseinsätzen
    1
  • Weilbach, GrEStG § 6 a Steuervergünstigung bei Umstruktu ... / 2.4.1 Kausalzusammenhang zwischen Umwandlung und Rechtsvorgang
    1
  • Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen ab 2010
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.4 "… soweit diese im Inland steuerpflichtig sind"
    0
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 3.4.5.1 Einordnung dieses Maßstabs in die Systematik der verdeckten Gewinnausschüttung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


Sozialgerichtsgesetz / § 160 [Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision]
Sozialgerichtsgesetz / § 160 [Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision]

  (1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren