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BSG Beschluss vom 28.08.1990 - 2 BU 182/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangelnde Begründung des Urteils

 

Orientierungssatz

Inwieweit ein Gericht seine Rechtsauffassung in den einzelnen Abschnitten seiner Entscheidung begründen muß, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 128 Abs 1 S 2

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 30.05.1989; Aktenzeichen L 3 U 225/86)

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) am 13. September 1979 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten und die Beklagte deshalb der Klägerin die aus Anlaß dieses Unfalls entstandenen Kosten zu erstatten hat. Das Sozialgericht (SG) und das Landessozialgericht (LSG) haben eine nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherte Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für das Mitgliedsunternehmen der Beklagten, die Firma B. Möbel-Fabrik Auslieferungslager, und damit die Erstattungspflicht der Beklagten nach § 105 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - bejaht (Urteile vom 11. Juli 1986 und 30. Mai 1989).

Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Beklagte, das LSG sei ohne Begründung auf S 8 oben der Urteilsgründe davon ausgegangen, daß die Beigeladene zu 1) weder im Betrieb ihres Ehemannes noch im Betrieb der Firma B.                    aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt gewesen sei. Insoweit fehlten unter Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien.

Diese Rüge ist zumindest unbegründet. Inwieweit ein Gericht seine Rechtsauffassung in den einzelnen Abschnitten seiner Entscheidung begründen muß, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn sich das LSG insoweit nur mit einem Satz auf S 8 (oben) seiner Entscheidungsgründe begnügt hat.

Die Klägerin hat bei der Geltendmachung ihrer Erstattungsansprüche sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Beigeladenen zu 2) die Beigeladene zu 1) als bei ihrem Ehemann mitversicherte Familienangehörige bezeichnet (Bl 10 der VerwAkten der Beklagten). Die Beigeladene zu 2) hat als die für das Unternehmen des Ehemannes der Beigeladenen zu 1) zuständige Berufsgenossenschaft einen Versicherungsschutz der Beigeladenen zu 1) sowohl als Beschäftigte als auch als Unternehmerin verneint (s Fotokopie des Schreibens vom 3. Januar 1980, Bl 22 der VerwAkten der Beklagten). Die Beklagte hat sich dieser Auffassung in ihrem Schreiben der Hauptverwaltung vom 25. September 1980 an die Bezirksverwaltung München ausdrücklich angeschlossen. Im Verfahren vor dem SG und, nachdem das SG dieser Auffassung ebenfalls beigetreten war, auch im Berufungsverfahren wurde dies von keinem der Beteiligten angezweifelt. Es bestand deshalb auch für das LSG kein Anlaß, diese Auffassung zu begründen. Auch die Hauptverwaltung der Beklagten hat in ihrem Schreiben an die Bezirksverwaltung nach dem Sachstand eine Begründung für ihre später auch vom LSG geteilte Rechtsauffassung nicht für erforderlich erachtet. Ein Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG liegt demnach nicht vor. Außerdem hat auch die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb es für die in einem Revisionsverfahren maßgebende Streitfrage, ob die Beigeladene zu 1) bei einer Tätigkeit für das Unternehmen der Firma B.       verunglückt ist, überhaupt erheblich wäre, ob die Beigeladene zu 1) im Unfallzeitpunkt in dem Betrieb ihres Ehemannes beschäftigt oder als Mitunternehmerin tätig war.

Soweit die Beklagte meint, die Rüge der Verletzung der Vorschrift über den Handelsbrauch bzw die Auslegungsregeln (S 3 bis 5 der Beschwerdebegründung) stelle eine Bezeichnung der Rechtsnorm iS des § 162 SGG dar, ist dies allein für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde rechtlich unerheblich. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch das Bundessozialgericht (BSG) sind nicht schon deshalb gegeben, weil das LSG - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - die Sache falsch entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Beschwerdeführerin macht außerdem geltend, die Frage, welche Bedeutung der Auslegung der Lieferungsklausel "frei Haus" für Verkäufer/Lieferfirma und für Käufer zukomme, und ob und welche unfallversicherungsrechtlichen Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers, sich daraus ergäben, habe grundsätzliche, über den Einzelfall weit hinausreichende Bedeutung (s S 5 bis 11 der Beschwerdebegründung). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von der Beschwerdeführerin angeführten unfallversicherungsrechtlichen Auslegungsfragen zu § 539 Abs 2 RVO nicht unabhängig von der Auslegung des Begriffes Lieferung "frei Haus" zu beantworten und ob sie darüber hinaus nicht bereits in der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu dieser Vorschrift mehrfach geklärt sind, so daß es sich insoweit im vorliegenden Fall nur um eine spezielle Anwendungsvariante handelt, die keiner höchstrichterlichen Entscheidung mehr bedarf. Die von der Beschwerdeführerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Klärung des Begriffs Lieferung "frei Haus" erlangt im vorliegenden Fall schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil das LSG den Umfang der Verpflichtung der Firma B.       zur Lieferung des Schreibtisches "frei Haus" nicht aufgrund allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Geschäftsbedingungen oder aufgrund allgemeiner Auslegungsregeln, sondern aufgrund der zwischen dem Ehemann der Beigeladenen zu 1) und der Lieferfirma bestehenden und damit auf den Einzelfall abgestellten vertraglichen Beziehungen entschieden hat. Selbst wenn der Auffassung des LSG daher die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsauffassung zugrunde liegen sollte, daß die Lieferung eines Möbelstückes frei Haus regelmäßig nicht mit dem Abstellen vor dem Haus, sondern erst mit dem Verbringen in den Bereich des Hauses beendet ist, bedürfte dies keiner höchstrichterlichen Bestätigung in einem Revisionsverfahren (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650415

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