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BSG Beschluss vom 26.02.1992 - 9a BV 94/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausschluß. Selbstschädigung. Hungerstreik

 

Leitsatz (amtlich)

Wer sich im 2. Weltkrieg dem Wehrdienst durch eine auf freiem Willensentschluß beruhende Selbstschädigung entzogen hat, kann keine Entschädigung verlangen (Abgrenzung zu Selbsttötung, BSG vom 26.2.1992 - 9a RV 30/90).

 

Normenkette

BVG § 1 Abs 4; BEG § 2; BVG § 1 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 24.05.1991; Aktenzeichen L 6 V 16/91)

 

Gründe

Der 1897 geborene Kläger leistete im Zweiten Weltkrieg ab April 1941 als Arzt Dienst in der Deutschen Wehrmacht. Im Oktober 1941 kam er als Truppenarzt an die Ostfront. Nachdem er ab Dezember 1941 zu hungern begann, und erheblich abmagerte, wurde er im August 1942 als dienstuntauglich aus der Wehrmacht entlassen. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1942 wurden eine perniziöse Anämie mit funiculärer Myelitis im Sinne einer Verschlimmerung und eine Schwerhörigkeit im Sinne der Entstehung als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und Versehrtengeld ab 1. August 1942 bewilligt. Nach dem Krieg arbeitete der Kläger zunächst als Arzt. Er beantragte im Dezember 1959 erstmals Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), aber nicht auf der Grundlage des früher anerkannten Tatbestandes; denn die im Bescheid von 1942 festgestellte Schwerhörigkeit sei simuliert gewesen und die perniziöse Anämie habe auf einer Fehldiagnose beruht. Er habe Ende 1941 einen Hungerstreik begonnen, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, weil er an den innerhalb und von der Wehrmacht begonnenen Verbrechen nicht länger habe teilnehmen wollen. Hierdurch habe er eine Osteoporose erlitten, die Folge der durchgemachten Hungerdystrophie und zu entschädigen sei. Der Antrag wurde abgelehnt. Klage, Berufung und Revision blieben ohne Erfolg, weil der Anspruch an § 1 Abs 4 BVG scheitere. Die Tatsache, daß den Kläger Gewissensnot und das Bewußtsein, aus moralischen Gründen zum Widerstand verpflichtet zu sein, geleitet hätten, rechtfertige keine günstigere rechtliche Wertung (Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom 14. Dezember 1966, veröffentlicht in SozEntsch BSG IX/3 § 1(a) Nr 27).

Im April 1988 beantragte der Kläger erneut, ihm Versorgung zu gewähren, wobei er sein gesamtes früheres Vorbringen wiederholte und hierzu eine ausführliche Ausarbeitung vorlegte. Er hatte damit keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) bestätigt. Einer Versorgung stehe § 1 Abs 4 BVG entgegen, wonach eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung nicht als eine solche im Sinne des BVG gelte. Der Vorsatz bzw die Absicht müßten sich nur auf die Schädigung, nicht aber auf die Schädigungsfolgen (hier die Osteoporose) erstrecken. Es sei daher rechtlich unerheblich, daß der Kläger den Eintritt von Folgeerkrankungen durch das Hungern nicht in seine Überlegungen einbezogen habe. Das absichtliche Herbeiführen der Dienstunfähigkeit stehe nicht unter versorgungsrechtlichem Schutz. Allein aus dem Umstand, daß der Kläger nach seinem Vortrag aus einer sittlichen Verpflichtung heraus gehandelt habe, könne ihm Versorgung nicht zugesprochen werden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, die er mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Es sei zu entscheiden, ob § 1 Abs 4 BVG die Versorgung auch dann ausschließe, wenn die Motivation für die selbstschädigende Handlung ihre Ursache im militärischen Dienst selbst oder in den dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnissen habe und - aus heutiger Sicht - als Widerstandshandlung zu billigen sei. Die Gewissensnot müsse berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit dem Dienst stehe auch eine Selbstschädigung, die dazu gedient habe, sich der aus moralischen Gründen unzumutbaren Erledigung von Dienstpflichten zu entziehen. Soweit eine Selbstschädigung das einzige Mittel sei, einer unrechtmäßigen Ausübung des militärischen Dienstes zu entweichen, könne sie nicht unter § 1 Abs 4 BVG fallen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil grundsätzliche Fragen nicht zu klären sind. Die Gesetzesfassung ist eindeutig (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4; vgl auch SozR 1500 § 160a Nr 59) und läßt - wie schon in der ersten Entscheidung des BSG und von den Vorinstanzen zutreffend dargelegt - die Gründe einer vorsätzlichen Selbstschädigung im Rahmen des Ausschlußtatbestandes außer Betracht.

Das BVG entschädigt für solche Nachteile, die ein Opfer des Krieges erlitten hat. Der Senat hat den Opferbegriff weitgefaßt und sowohl die Opfer der Militärjustiz (Urteil vom 11. September 1991 - 9a RV 11/90, Breithaupt 1992, 241, unter Bezugnahme auf BSGE 12, 175 = SozR Nr 47 zu § 1 BVG) als auch einzelne Selbsttötungsfälle einbezogen, wenn sie auf den Militärdienst oder militärdiensteigentümliche Umstände zurückzuführen sind (vgl BSGE 1, 150; 7, 192; 11, 50 und Urteil vom 23. November 1971 - 8 RV 179/71). Der Opfersachverhalt kann aber nicht auf alle selbstschädigenden Akte während des Militärdienstes erstreckt werden. Dem steht der klare Wortlaut von § 1 Abs 4 BVG entgegen, der ausdrücklich auf den äußeren Tatbestand abstellt, die Motivlage außer acht läßt und allein vom Gesetzgeber erweitert werden könnte.

Staatliche Entschädigung muß an staatlichen Maßnahmen anknüpfen. Das können im BVG die unmittelbaren Kriegseinwirkungen, die Kriegsgefangenschaft, die Internierung und der militärische Dienst sein. Die Schädigung muß über diese Maßnahme dem Staat zuzurechnen sein. Das gelingt grundsätzlich nicht, wenn die Schädigung nicht auf einer staatlichen Maßnahme, sondern auf einer eigenen freien Willensentschließung beruht, was die Vorinstanzen - für den Senat insoweit bindend - in Übereinstimmung mit dem Kläger festgestellt haben.

Für Selbstschädigungen gelten in allen Sozialleistungsbereichen (vgl auch § 553 RVO, § 52 SGB V) Ausschlußtatbestände. Auch im Bereich des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), das Entschädigung für Verfolgungstatbestände gewährt, gilt Vergleichbares. Auch dieses Gesetz verlangt für die Entschädigung, daß der Schaden über bestimmte nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen dem Staat zuzurechnen ist und enthält als einzige Ausweitung die Entschädigung der Hinterbliebenen eines Verfolgten, der in den Tod getrieben worden ist, der sich also selbst tötet. Im übrigen muß es sich um Maßnahmen iS des § 2 BEG gehandelt haben und nicht um Sachverhalte, die selbstschädigenden Charakter haben, es sei denn, daß sie in Verbindung mit aktivem Widerstand gegen das Unrechtsregimes aufgetreten sind (§ 1 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 Nr 2 BEG - vgl Blessin/ Ehrig/Wilden, Komm zum BEG, 3. Aufl § 1 RdNr 55; § 9 RdNrn 6 - 8; § 6 RdNr 11). Daher ist auch der Antrag des Klägers auf Entschädigung nach BEG ohne Erfolg geblieben (vgl die Darstellung im Vorprozeß im Urteil des LSG vom 19. November 1965).

Sofern es sich um Selbsttötung handelt, läßt sich der Ursachenzusammenhang zwischen den entschädigungspflichtigen Tatbeständen des BVG und der Selbstschädigung dann feststellen, wenn die Unausweichlichkeit des Geschehens nachvollziehbar ist oder gar zu einem Ausschluß freier Willensbestimmung geführt hat. Bei sonstigen Selbstschädigungen gelingt dies in der Regel nicht. Aus der Rückschau ist die Motivlage nicht objektivierbar, weil die durch freie Willensentschließung bestimmte Handlung sich nicht als zwangsläufige Folge staatlicher Maßnahmen darstellen läßt. Wer sich staatlichen Maßnahmen entzieht, kann nicht ebenso entschädigt werden, als erlitte er die Folgen staatlicher Maßnahmen. Deshalb ist im Vorprozeß und auch im angefochtenen LSG-Urteil zu Recht darauf hingewiesen worden, daß völlig offen ist, was dem Kläger gedroht hätte, wenn er auf andere Weise versucht hätte, den ihm unerträglichen Mißständen abzuhelfen, evtl versetzt zu werden oder jedenfalls als Arzt anderweit zum Einsatz zu kommen. Dort wird der Vortrag des Klägers als richtig unterstellt und zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger weder Krankheiten für einen Rentenbezug simulieren mußte, noch sich in dem jetzt behaupteten Umfang selbst schädigen mußte, um der ihm unzumutbar erscheinenden Situation auszuweichen. Seine Handlungsweise beruhte nicht zwangsläufig auf den von ihm geschilderten Ereignissen; er wurde nicht in diese Handlungen getrieben. Dies wäre aber die Voraussetzung dafür, die Selbstschädigung dem Militärdienst als wesentliche Ursache zuzurechnen, wie dies bei einer Handlung geschieht, die in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand der Geistestätigkeit (vgl hierzu die genannten Entscheidungen zur Selbsttötung) begangen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654900

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