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BSG Beschluss vom 24.09.1998 - B 6 KA 3/98 B

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Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 10.12.1997; Aktenzeichen L 5 Ka 1277/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 1997 wird verworfen.

Der Kläger hat dem Beklagten dessen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Die erhobene Rüge eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) trägt dem Erfordernis der Bezeichnung des Verfahrensmangels gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht Rechnung. Der Kläger hat einen Verfahrensfehler nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es sich bei Klagen gegen Honorarkürzungen, die aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungen der paritätisch zusammengesetzten Beschwerdeausschüssen festgesetzt werden, um Angelegenheiten des Kassenarztrechts iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGG handelt und über sie daher in sog paritätischer Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Vertragsärzte und dem anderen aus dem Kreis der Krankenkassen zu entscheiden ist (vgl zB BSGE 70, 246, 249f = SozR 3-2500 § 160 Nr 10 S 47f und BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 12 S 63), ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar, inwiefern die Richterbank des Berufungsgerichts falsch besetzt gewesen sein könnte.

Ebensowenig entspricht die weitere vom Kläger erhobene Rüge, daß eine Rechtsprechungsabweichung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG vorliege, den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

Die Divergenzrüge erfordert die Gegenüberstellung miteinander unvereinbarer Rechtssätze einerseits des Berufungsurteils und andererseits der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts), wobei auf die aktuelle Rechtsprechung abzustellen ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 61; Bundesverwaltungsgericht Buchholz ≪Bandfolge ab 1994≫ 310 § 132 Abs 2 Ziff 2 Verwaltungsgerichtsordnung Nr 1). Außerdem ist dazulegen, inwiefern das Berufungsurteil auf der Rechtsprechungsabweichung beruht.

Dem trägt die Beschwerdebegründung nicht Rechnung. Insbesondere wird nicht dargetan, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der behaupteten Divergenz beruhen kann. Zudem ist der Rechtssatz des Berufungsurteils, daß der statistische Kostenvergleich gegenüber der Einzelfallprüfung vorrangig ist (LSG-Urteil S 7 unten), entgegen der Ansicht des Klägers nicht unvereinbar mit der Rechtsprechung des BSG, entspricht ihr vielmehr. Den Vorrang der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Senat klar herausgestellt, insbesondere in seinem Urteil vom 15. November 1995 (BSGE 77, 53 = SozR 3-2500 § 106 Nr 33), welches im Berufungsurteil auch angegeben ist. Dies bezieht sich, wie der Kontext dieses BSG-Urteils ergibt, auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung überhaupt, dh, daß der grundsätzliche Vorrang gleichermaßen für Gesamtfallwert-, Sparten- und Einzelleistungs-Vergleiche gilt. Soweit frühere Urteile möglicherweise im Sinne einer Wahlmöglichkeit zwischen statistischer Vergleichsprüfung und Einzelfallprüfung gedeutet werden können – vgl hierzu die Zitate des Klägers aus dem Urteil vom 28. Oktober 1992 (BSGE 71, 194, 196 = SozR 3-2500 § 106 Nr 15 S 87) –, hat der Senat das in seiner Rechtsprechung – vgl vor allem das genannte Urteil vom 15. November 1995 – im Sinne des Vorranges der statistischen Vergleichsprüfung konkretisiert.

Nach alledem ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs 1 und 4 SGG zu verwerfen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175748

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