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BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Anforderungen an den Vertretungszwang. Übernahme der Verantwortung für die Beschwerdebegründung durch den postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten. Begründung erfordert ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit

Orientierungssatz

1. Der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte muss die Verantwortung für die Beschwerdebegründung übernehmen. Er darf also zB nicht einen vom Beteiligten selbst gefertigten Schriftsatz ohne Prüfung unterzeichnen und zu erkennen geben, er wolle die Verantwortung nicht übernehmen; ebenso wenig darf er auf einen Schriftsatz des Beteiligten oder eines nicht zugelassenen Bevollmächtigten verweisen. Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt muss als freier und unabhängiger Rechtsanwalt tätig geworden sein.

2. Ist der Inhalt einer Beschwerdebegründung nicht oder nur sehr schwer verständlich, liegt eine ordnungsgemäße Begründung nicht vor; denn der in den Verfahren vor dem BSG nach § 73 Abs 4 SGG bestehende Vertretungszwang soll gerade sicherstellen, dass der Inhalt der Beschwerdebegründung und das Begehren des Beschwerdeführers vom Beschwerdegericht ohne großen Aufwand zu ermitteln ist.

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 14.01.2015; Aktenzeichen L 4 KR 197/12)

SG Nürnberg (Urteil vom 12.04.2012; Aktenzeichen S 7 KR 180/11)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Verbeitragung von Leistungen einer Pensionskasse.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 14.1.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

1. Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt soweit es den Schriftsatz vom 19.8.2015 betrifft bereits deshalb nicht den Zulässigkeitsanforderungen, weil dieser gegen den nach § 73 Abs 4 S 1 SGG auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG geltenden Vertretungszwang bei der notwendigen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 2 S 1 SGG verstößt (dazu a); die weiteren "Schriftsätze" vom 1.9. und 1.10.2105 sind erst nach Ablauf der bis einschließlich 20.8.2015 verlängerten Begründungsfrist gemäß § 160a Abs 2 S 1, 2 SGG eingegangen (dazu b).

a) Innerhalb der bis einschließlich 20.8.2015 verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde sind beim BSG zwei Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen. Zunächst haben sie mit Schriftsatz vom 18.8.2015 "Beschwerdeanträge und Beschwerdebegründung" eingereicht. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.8.2015 haben sie eine "weitere Beschwerdebegründung" vorgelegt. Diese trägt auf Seite 1 den Briefkopf der Prozessbevollmächtigten. Seite 2 bis 8 bestehen - optisch erkennbar - aus Ausführungen des Klägers selbst, die auf Seite 8 auch von ihm selbst unterzeichnet wurden. Auf Seite 9 formulieren dann die Prozessbevollmächtigten des Klägers: "Wir machen diese Ausführungen zum Bestandteil und Inhalt und Ergänzung unserer eigenen Beschwerdebegründung und bitten das Gericht, auch diese Auffassungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen." Sodann folgt die Unterschrift des Rechtsanwalts. Der letztgenannte Schriftsatz vom 19.8.2015 erfüllt nicht die Anforderungen des in den Verfahren vor dem BSG nach § 73 Abs 4 S 1 SGG geltenden Vertretungszwangs bei der notwendigen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 2 S 1 SGG. Der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte muss die Verantwortung für die Beschwerdebegründung übernehmen. Er darf also zB nicht einen vom Beteiligten selbst gefertigten Schriftsatz ohne Prüfung unterzeichnen und zu erkennen geben, er wolle die Verantwortung nicht übernehmen; ebenso wenig darf er auf einen Schriftsatz des Beteiligten oder eines nicht zugelassenen Bevollmächtigten verweisen. Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt muss als freier und unabhängiger Rechtsanwalt tätig geworden sein (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 57 mwN). Insbesondere genügt es nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter ein von einem Beteiligten selbst oder von einem Familienangehörigen verfasstes Schreiben unterzeichnet und - uU versehen mit Kanzleistempel - beim BSG einreicht und erkennbar ist, dass der Bevollmächtigte selbst keine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat. Dabei kann für eine fehlende Durchsicht und Prüfung durch den Prozessbevollmächtigten schon sprechen, dass ein mit Schriftsätzen des Beteiligten selbst nahezu inhalts- und wortgleicher Text als Rechtsmittelbegründung vorgelegt wird. Nicht ausreichend ist die bloße Bezugnahme auf Schriftsätze oder Ausführungen des Beteiligten selbst ohne eigenständigen Vortrag (vgl zum Ganzen Leitherer, aaO, § 164 RdNr 9a mwN). Die "weitere Beschwerdebegründung" vom 19.8.2015 erfüllt die Voraussetzungen eines Durchdringens des Streitstoffs im dargestellten Sinne offenkundig nicht.

b) Mit "Schriftsatz" vom 1.9.2015 bitten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, den dritten Absatz auf Seite 6 der Beschwerdebegründung vom 18.8.2015 durch einen anderen Text zu ersetzen. Mit "Schriftsatz" vom 1.10.2015 nebst Anlagen machen die Prozessbevollmächtigten des Klägers weitere Ausführungen. Beide "Schriftsätze" sind erst nach Ablauf der bis zum 20.8.2015 verlängerten Begründungsfrist beim BSG eingegangen. Das darin enthaltene (umfangreiche) Vorbringen ist daher prozessrechtlich ohne Belang, soweit es über das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 18.8.2015 hinausgeht.

2. Auch im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung nicht den Zulässigkeitsanforderungen.

a) Der Kläger lässt bereits offen, zu welchen Punkten er konkret eine revisionsgerichtliche Entscheidung für erforderlich hält und beschränkt sich darauf, eine Vielzahl von Einzelaspekten, insbesondere zum Sachverhalt, aufzuführen, ohne die Begründung zu systematisieren und zu strukturieren. Die Ausführungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen aber ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit aufweisen (vgl BSG Beschluss vom 3.11.2010 - B 6 KA 35/10 B - Juris RdNr 7 mwN). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 mwN). Ist der Inhalt einer Beschwerdebegründung nicht oder nur sehr schwer verständlich, liegt eine ordnungsgemäße Begründung nicht vor; denn der in den Verfahren vor dem BSG nach § 73 Abs 4 SGG bestehende Vertretungszwang soll gerade sicherstellen, dass der Inhalt der Beschwerdebegründung und das Begehren des Beschwerdeführers vom Beschwerdegericht ohne großen Aufwand zu ermitteln ist. Bereits diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

b) Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 18.8.2015 ausdrücklich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und behauptet das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

aa) Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

(1) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge schon im Ansatz nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn der Kläger formuliert schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl allgemein BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).

(2) Darüber hinaus genügt die Beschwerdebegründung auch deshalb nicht den Darlegungsvoraussetzungen der Grundsatzrüge, weil der Kläger weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit seines Vorbringens darlegt. Er berücksichtigt bereits nicht die Rechtsprechung des Senats zur Beitragspflicht von Leistungen von Pensionskassen, auf die das LSG ausdrücklich hingewiesen hat (vgl BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18). Im Kern besteht das Vorbringen des Klägers aus der Darstellung eines Sachverhalts, der in zentralen Punkten von den ausdrücklichen tatsächlichen Feststellungen des LSG abweicht, ohne dass der Kläger diese Tatsachenfeststellungen mit einer nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ohnehin nur eingeschränkt zulässigen Verfahrensrüge (dazu bb) oder mit der Behauptung eines Verstoßes gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze angegriffen hätte. So behauptet der Kläger durchgängig, bei der "H. Pensionskasse" handele es sich um einen "kleinen Verein" iS von § 24 bis § 53 BGB, ohne zu berücksichtigen, dass das LSG auf Seite 11 des Berufungsurteils ausdrücklich festgestellt hat, dass die Versicherung nach der Bescheinigung über das Versicherungsverhältnis mit einer "Pensionskasse" (H.

)

und nicht bei einem "kleinen Verein" erfolgt sei.

bb) Auch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet der Kläger nicht in zulässiger Weise (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN, Nr 21 RdNr 4; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 128 Abs 2 SGG) geltend, muss er zunächst alle Umstände darlegen, aus denen sich nach seiner Auffassung die Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt. Außerdem muss die Beschwerdebegründung Ausführungen dazu enthalten, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung des Rechts auf rechtliches Gehör noch vorgetragen hätte und inwieweit sein Vortrag geeignet gewesen wäre, das Gericht zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 696 mwN). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht einmal ansatzweise.

Auf Seite 5 f der Beschwerdebegründung vom 18.8.2015 macht der Kläger unter der Überschrift "Verletzung des rechtlichen Gehörs" geltend, die Vorinstanzen hätten sich nicht damit befasst, dass die Bezeichnung "H. Pensionskasse" irreführend sein könne. Es handele sich hierbei um einen "kleinen Verein" iS von § 24 bis § 53 BGB. Auf Seite 7 der Beschwerdebegründung macht der Kläger - offenbar wiederum unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs - geltend, nicht der Arbeitgeber, sondern er selbst habe von Anfang an die Beiträge für die Lebensversicherung gezahlt.

Einen Verfahrensmangel bezeichnet der Kläger hierdurch nicht, weil angesichts der ausdrücklichen Feststellungen des LSG auf Seite 2 des Urteils zur Beitragszahlung durch den Kläger und auf Seite 11 des Urteils zur Frage "kleiner Verein" nicht erkennbar ist, worin überhaupt ein Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen soll. Dieses Recht gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.4.2014, NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Zudem legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Gehörsverstöße nicht einmal ansatzweise dar: Zur Thematik "kleiner Verein" behauptet der Kläger lediglich, bei Qualifizierung der Hamburger Pensionskasse als "kleiner Verein" sei davon auszugehen, dass er dort lediglich "einen ganz normalen Lebensversicherungsvertrag mit der Hamburger Pensionskasse nicht als Pensionskasse" abgeschlossen habe. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür fehlt. Soweit der Kläger darauf abstellt, selbst Beiträge erbracht zu haben, legt er die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dar, da es ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht, dass Renten- bzw Kapitalleistungen auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V gehören können, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen (vgl erneut BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18 RdNr 22 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI9095725

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