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BSG Beschluss vom 18.07.2023 - B 12 BA 34/22 B

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Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 18.11.2022; Aktenzeichen L 1 BA 91/19)

SG Osnabrück (Entscheidung vom 21.08.2019; Aktenzeichen S 10 BA 67/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Steuerberater in der Steuerberaterkanzlei des Klägers in der Zeit vom 1.7.2004 bis zum 7.11.2014 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Der Beigeladene war Inhaber einer Steuerberaterkanzlei. Im Zuge der beabsichtigten Übertragung seiner Kanzlei auf den Kläger schlossen beide am 31.7.2003 einen "Freie-Mitarbeiter-Vertrag" über die steuerberatende Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger "für dessen Mandanten". Auf den Statusfeststellungsantrag des Beigeladenen stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund zunächst fest, dass keine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung gegeben sei (Bescheide vom 12.1.2017). Auf den Widerspruch des Beigeladenen nahm sie die Bescheide zurück. Sie stellte fest, dass Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung bestehe (Bescheide vom 20.9.2018). Das SG hat den Bescheid vom 20.9.2018 aufgehoben (Urteil vom 21.8.2019). Das LSG hat die Berufung des Beigeladenen zurückgewiesen. Er habe ein wesentliches Unternehmerrisiko getragen (Urteil vom 18.11.2022).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beigeladene gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

In seiner Beschwerdebegründung vom 3.3.2023 macht der Beigeladene den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Beigeladene formuliert als Rechtsfrage:

"Ist ein Steuerberater aufgrund fehlenden Unternehmerrisikos abhängig beschäftigt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wenn er anstelle einer ursprünglich vereinbarten umsatzabhängigen Vergütung eine monatliche feste Vergütung akzeptiert und jedenfalls bis zur Beendigung seiner Tätigkeit keine endgültige Abrechnung vorgenommen wird?"

Die Frage sei klärungsbedürftig, weil sie bisher nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen sei. Bei "(sog) 'freien Mitarbeitern' komme es in dem hier fraglichen rechtlichen Kontext überdies zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten (mit oftmals unbeabsichtigten sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen), sodass auch insoweit die weitere Konkretisierung der Abgrenzung, namentlich im Rahmen des Einzelaspekts des Unternehmerrisikos in der hier vorliegenden Gestaltung der fortlaufenden (konsensualen) Gewährung von Abschlagszahlungen, im allgemeinen Interesse" liege.

1. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) schon deshalb nicht erfüllt, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN), sondern eine Subsumtionsfrage formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

2. Jedenfalls legt der Beigeladene die behauptete Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substanziiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen von Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV und dem Kriterium des Unternehmerrisikos befasst sich der Beigeladene aber nicht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Heinz

Bergner

Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15825303

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