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BSG Beschluss vom 23.06.2009 - B 7 AL 23/09 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Orientierungssatz

Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich die für seine Entscheidung erforderlichen Tatsachen mit Hilfe der Akten selbst zu erarbeiten. Die Darlegung der Beschwerdebegründung verlangt vielmehr als Entscheidungsgrundlage eine so umfassende Schilderung des streitigen Sachverhalts, dass die Streitpunkte und deren tatsächlicher und rechtlicher Hintergrund zumindest ansatzweise erkennbar bzw nachvollziehbar sind.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen L 30 AL 75/08)

SG Berlin (Urteil vom 20.12.2007; Aktenzeichen S 60 AL 486/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ab 1. Januar 2008.

Die Klägerin ist russische Staatsangehörige und besitzt einen Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Ab 26. September 2006 absolvierte sie eine dreijährige Ausbildung zur Bürokauffrau. Am selben Tag beantragte sie BAB, die von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt wurde, die Klägerin gehöre nicht zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 63 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) (Bescheid vom 30. Oktober 2006; Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2007).

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2007; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin könne auch nach der Änderung des § 63 SGB III ab dem 1. Januar 2008 durch das 22. BAföG-Änderungsgesetz vom 23. Dezember 2007 (BGBl I S 3254) nicht gefördert werden. Zwar werde nach § 63 Abs 2 Nr 1 SGB III nF nunmehr ein Ausländer schon gefördert, wenn er - wie die Klägerin - seinen Wohnsitz im Inland habe und eine Aufenthaltserlaubnis ua nach § 28 AufenthG besitze. Nach § 422 Abs 1 Nr 3 SGB III seien aber auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag die Maßnahme begonnen habe und die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden sei. Dies sei auch der Fall, wenn der Antrag - wie hier - am selben Tag gestellt worden sei. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin von einer Nichtanwendung des § 422 Abs 1 Nr 3 SGB III auszugehen wäre, ändere dies am Ergebnis nichts. Es sei nach dem so genannten Geltungszeitraumprinzip dann auf das zum Zeitpunkt der (verspäteten) Antragstellung geltende (alte) Recht abzustellen (unter Hinweis auf Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 422 RdNr 31).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zu klären sei die Rechtsfrage, ob § 422 Abs 1 Nr 3 SGB III bei Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch dann anwendbar sei, wenn der Antrag auf Bewilligung der Leistung erst nach Beginn der Maßnahme gestellt worden und später während der Maßnahme eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei. Die Frage sei entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. Man könne der Klägerin BAB für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum Ende der Ausbildung nur dann verweigern, wenn man die Vorschrift des § 422 Abs 1 Nr 3 SGB III entgegen ihrem Wortlaut auch dann anwende, wenn der Antrag auf Bewilligung der Leistung erst nach Beginn der Maßnahme gestellt worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer also eine konkrete Rechtsfrage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar formuliert die Klägerin eine Rechtsfrage, legt die Klärungsfähigkeit aber nicht ausreichend dar. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31; BFHE 105, 335, 336). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 38 und 53 und § 160a Nr 31; BFHE 96, 41, 44). Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit den Schritt darstellt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Hierfür wäre - abgesehen davon, dass die Klägerin nicht auf die Alternativbegründung des LSG für seine Entscheidung eingeht - eine genaue Schilderung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts erforderlich gewesen. Es genügt nicht darzulegen, dass die Klägerin eine dreijährige Ausbildung als Bürokauffrau absolviert und jedenfalls ab 1. Januar 2008 zum förderungsfähigen Personenkreis gehört. Diese Angaben ermöglichen es dem Senat nicht, sich ein Bild über die Entscheidungserheblichkeit zu machen. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, dass die berufliche Ausbildung förderungsfähig ist (§ 59 Nr 1 iVm § 60 SGB III) sowie zur Bedürftigkeit (§ 59 Nr 3 iVm §§ 65 ff SGB III). Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich die für seine Entscheidung erforderlichen Tatsachen mit Hilfe der Akten selbst zu erarbeiten. Die Darlegung der Beschwerdebegründung verlangt vielmehr als Entscheidungsgrundlage eine so umfassende - wenn auch gestraffte - Schilderung des streitigen Sachverhalts, dass die Streitpunkte und deren tatsächlicher und rechtlicher Hintergrund zumindest ansatzweise erkennbar bzw nachvollziehbar sind. Ob dem LSG (das jedenfalls das Zitat von Eicher in Eicher/Schlegel missverstanden hat) in der Sache zu folgen ist, kann dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2214565

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