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BFH Beschluss vom 29.05.1969 - VII B 7/69

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Leitsatz (amtlich)

Der Antrag, von der Erhebung von Kosten nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, solange nicht feststeht, ob der Antragsteller mit der Zahlung von Kosten zu rechnen hat.

 

Normenkette

GKG § 7 Abs. 1 S. 3

 

Tatbestand

Durch Beschluß vom 18. Dezember 1968 entschied das FG, daß die Antragstellerin die Kosten des mit diesem Beschluß eingestellten Verfahrens zu tragen habe. Die dagegen eingelegte Beschwerde nahm die Antragstellerin zurück. Gleichzeitig beantragte sie, von der Erhebung von Rechtsmittelgebühren abzusehen.

Der Senat ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig (vgl. Beschluß des BFH IV 204-205/65 vom 5. Dezember 1968 BFH 94, 122, BStBl II 1969, 86).

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Der Antrag ist aber unzulässig. Er ist auf eine Entscheidung nach § 7 des Gerichtskostengesetzes gerichtet. Solche Anträge können zwar bereits gestellt werden, bevor Kosten angesetzt worden sind. Es muß aber ein Rechtsschutzbedürfnis dafür bestehen (Beschluß des Oberlandesgerichts Köln 8 W 86/65 vom 18. Januar 1966, Anwaltsblatt 1966 S. 133). Ein solches ist hier derzeit nicht vorhanden. Bisher steht nicht fest, ob die Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren mit der Zahlung von Kosten zu rechnen hat. Der BFH hat über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht entschieden. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 144 der FGO auch nicht zu erwarten, da mit einem Antrag auf Kostenerstattung nicht zu rechnen ist. Nach § 136 Abs. 2 FGO können für das Beschwerdeverfahren zwar gleichwohl Gerichtskosten angesetzt werden. Gebühren sind nach § 141 Satz 1 FGO jedoch allenfalls dann zu erheben, wenn vor der Zurücknahme der Beschwerde eine gerichtliche Verfügung getroffen worden ist. Ob Gebühren zu erheben sind, wird im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 147 FGO entschieden. Das ist noch nicht geschehen.

Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall kein Grund vorhanden, im jetzigen Zeitpunkt zu entscheiden, ob von der Erhebung von Gebühren für das Beschwerdeverfahren abzusehen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68284

BStBl II 1969, 530

BFHE 1969, 41

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