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BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 399/12 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. aktueller Rentenwert (Ost). Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Orientierungssatz

Wird die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung, zu der die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) führt, in Frage gestellt und hiermit die Zulassung der Revision gem § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, ist es weder ausreichend, wenn lediglich dargelegt wird, dass nach eigener Ansicht von einer Herstellung gleicher Einkommens- und Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet gegenüber den alten Bundesländern gegen Ende des Jahres 2009 ausgegangen werden könne, noch genügt es auf die abnehmende Differenz zwischen aktuellem Rentenwert (Ost) und aktuellem Rentenwert hinzuweisen.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3; SGB 6 § 255a; SGB 6 § 254b

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 05.09.2012; Aktenzeichen L 1 R 393/11)

SG Oldenburg (Entscheidung vom 23.05.2011; Aktenzeichen S 5 R 151/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 5.9.2012 hat das LSG den Anspruch des Klägers, die ihm gewährte Rente ausschließlich nach Entgeltpunkten "West" zu berechnen, verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 19.11.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage,

"ob die zweifellos noch vorhandene Differenz im aktuellen Rentenwert Ost gegenüber dem aktuellen Rentenwert durch die Anwendung der Übergangsnorm des § 254b SGB VI noch zu tolerieren ist".

Zwar habe das BSG im Urteil vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R - (SozR 4-2600 § 255a Nr 1) festgestellt, dass der Grund für die Differenzierung weiterhin bestehe. Nach Ansicht des Klägers seien jedoch inzwischen einheitliche Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, so dass die Notwendigkeit der Bildung persönlicher Entgeltpunkte (Ost) und eines aktuellen Rentenwerts (Ost) entfallen sei. Die Übergangsregelung des § 254b SGB VI begegne daher auch verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mit diesem Vortrag hat der Kläger aber erneuten Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Um darzulegen, dass eine Rechtsfrage, die höchstrichterlich bereits geklärt ist, noch grundsätzliche Bedeutung hat, muss der Beschwerdeführer aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51) oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 mwN; siehe auch Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 8b). Diese Umstände müssen substantiiert dargelegt werden, was nur auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und in Auseinandersetzung mit ihr möglich ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 71).

Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Hierfür genügt es nicht, wenn nach bloßer Ansicht des Klägers von einer Herstellung gleicher Einkommens- und Lebensverhältnisse in den Beitrittsgebieten gegenüber den alten Bundesländern gegen Ende des Jahres 2009 ausgegangen werden könne und er meint, "dass sich die Differenz im aktuellen Rentenwert Ost gegenüber dem aktuellen Rentenwert mit den Jahren immer mehr vermindert" habe.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3553364

NZS 2013, 270

NZS 2013, 429

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