Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.03.2021; Aktenzeichen S 14 KR 1584/20) |
Hessisches LSG (Beschluss vom 20.08.2024; Aktenzeichen L 8 KR 111/24 WA) |
Tenor
Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2024 (Az: L 8 KR 111/24 WA) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen und/oder ihm einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrte die Änderung einer Arbeitgeberbescheinigung nach § 312 SGB III und § 25 DEÜV durch die beklagte Krankenkasse. Das SG wies die Klage ab (Gerichtsbescheid vom 22.3.2021), das LSG die Berufung zurück (Urteil vom 27.1.2022). Das Urteil wurde dem Kläger öffentlich zugestellt und ihm zudem an sein Postfach übersandt. Seinen Antrag, ihm für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, lehnte der Senat ab (Beschluss vom 12.5.2022 - B 12 KR 11/22 BH).
Der Kläger hat am 4.4.2024 beim LSG "Nichtigkeitsklage gem. § 579 ZPO" erhoben. Er macht geltend, die Ladungen und Entscheidungen seien ihm nicht wirksam zugestellt worden. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung hätten nicht vorgelegen. Das LSG hat den Kläger mit Verfügung vom 24.6.2024 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, über die Nichtigkeitsklage durch Beschluss der Berufsrichter des Senats ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weil die Nichtigkeitsklage nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen sei.
Der Kläger hat hierauf mündliche Verhandlung beantragt und den Vorsitzenden als befangen abgelehnt, da der "Freßzettel" vom 24.6.2024 kein tauglicher Hinweis sei. Das Gericht habe seine Prozessfähigkeit zu prüfen, die Beiordnung eines Anwalts nach § 72 SGG werde beantragt. Das LSG hat das Befangenheitsgesuch des Klägers für unbeachtlich gehalten, da es rechtsmissbräuchlich gestellt sei, und die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen das Urteil vom 27.1.2022 als unzulässig verworfen. Die Revision ist nicht zugelassen worden (Beschluss vom 20.8.2024). Der Beschluss ist dem Kläger am 20.9.2024 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben, das am 2.10.2024 beim BSG eingegangen ist, "die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. §§ 121 II, 121 V, 78b ZPO und § 72 II SGG für die Nichtzulassungsbeschwerde". Er macht geltend, die Ladung zum Termin und das Urteil seien vom LSG nicht zugestellt worden. Es sei nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die öffentlichen Zustellungen geschaffen worden seien oder vorgelegen hätten. Auch eine ordentliche öffentliche Zustellung sei nicht dargetan. Die gemäß Art 6 EMRK geschuldete mündliche Verhandlung habe im gesamten Verfahren gefehlt. Der gemäß § 72 Abs 2 SGG notwendige Anwalt sei nicht bestellt worden. Eine Ladung an das Postfach sei möglich gewesen.
II
1. Ein besonderer Vertreter war dem Kläger nicht zu bestellen, weil Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Klägers (§ 72 Abs 1 SGG) nicht ersichtlich sind.
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn es ist nicht ersichtlich, dass ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter einen Zulassungsgrund mit Erfolg darlegen könnte.
Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers in dem am 2.10.2024 eingegangenen Schreiben haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrunds iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.
Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG nach erfolgter Anhörung des Klägers stellt keinen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar (BSG Beschluss vom 2.2.2021 - B 9 V 57/20 B - juris RdNr 8 mwN). Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das Berufungsgericht kann nicht durch das Revisionsgericht überprüft werden. Sie ist eine grundsätzlich unanfechtbare Vorentscheidung und stellt in der Regel keinen Verfahrensmangel iS der Revisionszulassungsvorschriften dar. Die Rüge der rechtswidrigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, in dem mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG, § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) geltend gemacht wird. Erfolg kann eine solche Rüge aber nur haben, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts rechtfertigen könnte (vgl BSG Beschluss vom 3.7.2018 - B 12 KR 4/18 BH - juris RdNr 8). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
3. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den oben dargestellten Gründen aussichtslos erscheint. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Fundstellen
Dokument-Index HI16771740 |