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BSG Beschluss vom 03.07.2018 - B 12 KR 4/18 BH

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Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 08.03.2018; Aktenzeichen L 5 KR 4887/17)

SG Ulm (Entscheidung vom 26.10.2017; Aktenzeichen S 8 KR 3805/15)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. März 2018 (Az L 5 KR 4887/17) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Der der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegende Rechtsstreit ist eines von mehreren Verfahren, die der Kläger im Zusammenhang mit der Feststellung seiner Auffangversicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der (Nach-)forderung von Beiträgen (zzgl Mahnkosten und Säumniszuschlägen; 8553,80 Euro - Stand 15.7.2014) durch die beklagte Krankenkasse betreibt. Unmittelbar dagegen hat der Kläger weitere Klagen erhoben (ua S 5 KR 2409/13), über die zum Teil rechtskräftig entschieden wurde. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass Rechtsbehelfe zur Niederschrift bei den Beklagten in A. nach Terminvereinbarung erhoben werden können. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.10.2017). Das LSG hat die Berufung des Klägers unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG zurückgewiesen (Beschluss vom 8.3.2018).

Der Kläger beantragt mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 20.3.2018 Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss des LSG.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers im Schreiben vom 20.3.2018 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben. Aus dem Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 20.3.2018 und aus den Akten ist ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens nicht ersichtlich, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

Der Kläger rügt insoweit, er habe auf gerichtliche Schreiben nicht reagieren können, weil seine Mutter gepflegt werden musste, was dem Gericht bekannt gewesen sei. Der Termin zur mündlichen Verhandlung sei ihm nicht mitgeteilt worden. Diese sowie zwei weitere Entscheidungen des LSG seien rechtswidrig, weil er keine Kenntnis davon gehabt habe, welche Ausgangsverfahren betroffen sein sollten. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das SG in zwei Verfahren entschieden habe, seine "Erinnerung auf die Kostengrundentscheidung" sei nicht zulässig. Seine Erinnerungsschreiben vom 29.1.2018 seien vom LSG nicht berücksichtigt worden. Die von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richterinnen und Richter hätten an der Entscheidung nicht mitwirken dürfen. Das Gleiche gelte für die Teilnahme des abgelehnten Behördenvertreters. Gerügt werde die "versagte behördliche Akteneinsicht".

Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens des Klägers und unter ergänzender Berücksichtigung des Akteninhalts sind im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche Verfahrensmängel ersichtlich, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG bezeichnen könnte. Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26.10.2017 wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11.10.2017 zugestellt. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das Berufungsgericht kann nicht durch das Revisionsgericht überprüft werden. Sie ist eine grundsätzlich unanfechtbare Vorentscheidung und stellt in der Regel keinen Verfahrensmangel iS der Revisionszulassungsvorschriften dar. Die Rüge der rechtswidrigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, in dem mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) geltend gemacht wird. Erfolg kann eine solche Rüge aber nur haben, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts rechtfertigen könnte (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 468 mwN). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat entsprechend § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ab.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11903105

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