Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 15.12.2005 - B 9a V 14/05 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde

 

Orientierungssatz

Die Ausschlussregelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gilt ausnahmslos (vgl BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 = SozR 1500 § 160 Nr 34; BSG vom 21.4.1995 - 2 BU 35/95 -; BVerfG vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 = SozR 1500 § 160 Nr 69), also auch dann, wenn ein richterlicher Hinweis auf das Fehlen eines wirksamen Antrags nach § 109 SGG unterblieben ist.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, §§ 109, 62; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen L 7/8 V 25/99)

SG Halle (Saale) (Urteil vom 27.11.1998; Aktenzeichen S 1 V 114/97)

 

Tatbestand

Beklagter, Sozialgericht Halle und Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) haben den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) verneint. Das LSG hat sich zur Begründung seines Urteils vom 17. Februar 2005 im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Die von dem Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien keine Schädigungsfolgen; es fehle an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen Erkrankungen und einem schädigenden Einfluss iS der in § 1 BVG benannten Tatbestände. Im Hinblick auf die Herz-Kreislauferkrankung, die Darmkatarrhe sowie die Gleichgewichtsstörungen fehle es an Brückensymptomen. Ebenso wenig lasse sich anhand von Tatsachen feststellen, dass der Kläger vor der Tuberkulose 1957 unter einer die Atemfunktion beeinträchtigenden Erkrankung gelitten habe, die auf Ereignisse während des Krieges oder in unmittelbarem Anschluss daran zurückgeführt werden könnten. Die Zeugenaussagen, die das Gegenteil belegen sollten, seien nicht glaubhaft. Vielmehr müsse nach den Angaben der Ärzte L., P. und R. davon ausgegangen werden, dass auch während der Phase, in der der Kläger unter Tuberkuloseüberwachung gestanden habe (bis 1951), keine Spuren einer Tuberkulose festgestellt worden seien. Eine infolge der Kriegsgefangenschaft herabgesetzte Minderung der Widerstandskraft sei für die Zeit von 1951 bis 1957 nicht wahrscheinlich. Die 1991 festgestellten Kopfschmerzen seien auf Migräne und nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Knochenbeule im linken Scheitelbereich zurück zu führen; im Übrigen fehle es auch insoweit an Brückensymptomen zwischen einer Schädigung während der Kriegsgefangenschaft - Hinweise auf eine mechanische Aussprengung aus einem vorher glatt verlaufenden Knochen gebe es nicht - und der erstmaligen medizinischen Dokumentation der Kopfschmerzen 1972. Hieran ändere auch die Zeugenaussage nichts, der Kläger habe bis 1949 unter Kopfschmerzen gelitten. Es bestünden zumindest keine Brückensymptome, die den Ursachenzusammenhang zwischen diesen und den im Januar 1991 auf ganz anderer Grundlage bestehenden Kopfschmerzen herstellen könnten. Hinsichtlich des geltend gemachten Gesichtsschädel- und Kieferbruchs sowie weiterer Gebissschäden fehle es bereits an einem Nachweis des schädigenden Ereignisses. Die wiederholten Angaben des Klägers seien diesbezüglich widersprüchlich, und aus den vom Kläger zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen, der Gesundheitskarte, dem Entlassungsschein und dem Gesundheitsschein der deutschen Flüchtlingsbehörde, gingen keine Einträge über einschlägige Unfälle oder Knochenbrüche hervor. Auf der Grundlage des Gutachtens des Zahnarztes Dr. H. vom 17. Oktober 1996 sowie der Röntgenaufnahmen des Schädels aus dem Jahre 1992 sei der von Prof. Dr. V. hergestellte Ursachenzusammenhang nicht wahrscheinlich. Ähnliches gelte für die Wirbelsäulenveränderungen. Auch insoweit fehle es an glaubhaften Angaben zu Unfällen und Misshandlungen während der Kriegsgefangenschaft sowie an Brückensymptomen für den Zeitraum zwischen 1957 und 1980. Hinweise auf Spuren stumpfer Gewalt als Ursache für die Wirbelsäulenbeschwerden seien in den ärztlichen Unterlagen nicht vorhanden. Die Zulassung der Revision hat das LSG auf die Frage der Prozessfähigkeit des beklagten Landes beschränkt.

Mit seiner Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) wendet sich der Kläger dagegen, dass die Revision vom LSG nicht auch im Übrigen zugelassen worden ist. Er macht Verfahrensfehler des LSG in Form der Verletzung der §§ 103, 109, 62 und 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde bereits im Hinblick auf eine Unwirksamkeit der vom LSG verfügten Beschränkung der Revisionszulassung unstatthaft ist; denn die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich jedenfalls daraus, dass ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) genügt.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wird - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensangel vorliege, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Dem hat der Kläger nicht ausreichend Rechnung getragen.

Mit seinem Vorbringen, das LSG hätte den Anregungen des Sachverständigen Prof. Dr. V., weitere Ermittlungen vorzunehmen folgen und zur endgültigen Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen weitere Zeugen vernehmen müssen, legt der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) nicht hinreichend dar. Hierzu muss die Beschwerdebegründung jedenfalls folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist und der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten worden ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis der behaupteten Ergebnisse der unterlassenen Beweisaufnahmen von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34).

Es fehlt hier bereits an der erforderlichen Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, den das LSG übergangen haben könnte. Der Kläger behauptet nicht, einen solchen gestellt zu haben, sondern macht lediglich geltend, mit Schreiben vom 1. Juni 2004 und 21. Dezember 2004 seine Bereitschaft zu weiteren Begutachtungen erklärt zu haben. Darüber hinaus ist er der Ansicht, durch Vorlage von schriftlichen Zeugenaussagen die betreffenden Zeugen benannt zu haben. Auch darin liegt keine Bezeichnung eines ordnungsgemäßen Beweisantrags.

Ferner macht der Kläger geltend, mit der im Schreiben vom 1. Juni 2004 erklärten Bereitschaft, sich einer weiteren Untersuchung durch Dr. L. zu unterziehen, habe er einen Antrag nach § 109 SGG gestellt, dem das LSG ebenfalls nicht nachgekommen sei. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft sein könnte, ob die betreffende Formulierung einen Antrag nach § 109 SGG beinhaltet, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Verletzung der Anhörung eines bestimmten Arztes gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch nicht hinreichend dargetan, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein (Art 103 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫; §§ 62, 128 Abs 2 SGG). Er trägt vor, auf einen Hinweis des LSG, die Erklärung im Schreiben vom 1. Juni 2004 werde nicht als Antrag nach § 109 SGG aufgefasst, hätte er einen solchen gestellt. Damit macht er zwar vordergründig eine andere Tatsache geltend, als die der Übergehung eines Antrags nach § 109 SGG. In der Sache handelt es sich jedoch wiederum um die Rüge einer Verletzung des § 109 SGG. Sie wird daher von der ausdrücklichen Beschränkung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG erfasst. Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass diese Ausschlussregelung ausnahmslos gilt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 34; Beschluss vom 21. April 1995 - 2 BU 35/95 -, JURIS; s auch BVerfG SozR 1500 § 160 Nr 69), also auch dann, wenn ein richterlicher Hinweis auf das Fehlen eines wirksamen Antrags nach § 109 SGG unterblieben ist.

Soweit der Kläger rügt, das LSG habe sich über das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. hinweggesetzt, indem es den prüfärztlichen Stellungnahmen des Beklagten und nicht der Auffassung des Prof. Dr. V. gefolgt sei, greift er die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) an. Hierbei handelt es sich von vornherein nicht um einen Grund, der zur Zulassung der Revision führen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 128 RdNr 16 zu der Frage einer Zulassung wegen Überschreitens der Grenzen der freien Beweiswürdigung).

Ebenso wenig erfüllt der Kläger die Darlegungserfordernisse im Hinblick auf die weitere Gehörsrüge (Art 103 Abs 1 GG; §§ 62, 128 Abs 2 SGG): Es sei die Aussage eines ihm unbekannt gebliebenen Zeugen verwendet worden. Insoweit wären zunächst Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat oder welches Vorbringen durch die Verfahrensweise des Gerichts verhindert worden ist und inwiefern das Urteil darauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5). Darüber hinaus muss ein Beschwerdeführer darlegen, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - B 13 RJ 285/97 B; BSG, Beschluss vom 1. März 2004 - B 9 V 58/03 B; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl, § 62 RdNr 11c).

Hier mangelt es bereits an dem Vorbringen, das LSG habe sich tragend auf die vom Kläger angeführte Zeugenaussage gestützt. Der Vortrag des Klägers lässt ferner Ausführungen dazu vermissen, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, um insoweit rechtliches Gehör zu erlangen. Insbesondere wird nicht deutlich, warum er nicht hat Akteneinsicht nehmen können, um die Identität des Zeugen zu erfahren.

Die danach nicht formgerecht begründete und mithin unzulässige Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755905

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.7.2025) / 3.8 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    14
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / c) Gewinn aus der Veräußerung
    2
  • Cloer/Hagemann, AStG § 20 AStG Bestimmungen über die Anw ... / 2.2 Verweis auf Abs. 2 (Abs. 1 Halbs. 2)
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 2.2.4 Familienstiftung
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3 Zur Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags
    1
  • Leitfaden 2020 - Anlage EMU / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
    1
  • Haufe Steuererklärungen – Update November 2025
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 24 ... / c) Entschädigungs-ABC bei den Einkünften aus KapVerm, VuV und den sonstigen Einkünften
    1
  • Nießbrauchsgestaltungen bei den Einkünften aus Vermietun ... / 2. Einkünfteerzielung bei entgeltlich bestelltem Zuwendungsnießbrauch (FG Nürnberg v. 3.2.2021 – 3 K 682/20)
    1
  • Schenkungsteuererklärung (ab dem 1.7.2016): Anlage Steue ... / 2.10 Ausgangslohnsumme (Zeilen 46 bis 48)
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 6 [Ort der Beför ... / 5.1 Grundsatz
    1
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Faktische Befreiung von der Anzeigepflicht
    1
  • Steuerberater-Haftungsfalle: Unternehmenskrise oder Inso ... / 10 Einkünfte aus Insolvenzverwaltung
    1
  • Steuerfreie Umzugskostenerstattung im Rahmen von Auslandseinsätzen
    1
  • Weilbach, GrEStG § 6 a Steuervergünstigung bei Umstruktu ... / 2.4.1 Kausalzusammenhang zwischen Umwandlung und Rechtsvorgang
    1
  • Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen ab 2010
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.4 "… soweit diese im Inland steuerpflichtig sind"
    0
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 3.4.5.1 Einordnung dieses Maßstabs in die Systematik der verdeckten Gewinnausschüttung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Wachstumschancengesetz
Wachstumschancengesetz
Bild: Haufe Shop

Das Wachstumschancengesetz ist die größte Steuerreform der letzten Jahre. Expert:innen von Ernst & Young stellen die Einzelmaßnahmen des Wachstumschancengesetz übersichtlich dar und erläutern, wo Beratungsbedarf besteht und welche Gestaltungsvarianten sich nach neuem Recht ergeben.


Sozialgerichtsgesetz / § 160 [Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision]
Sozialgerichtsgesetz / § 160 [Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision]

  (1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren