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BSG Beschluss vom 15.12.1997 - 10 BLw 8/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung. Fristennotierung durch das Kanzleipersonal

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Rechtsanwalt durch gleichzeitiges Einlegen von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eine unklare Aktenlage geschaffen, liegt keine Routineangelegenheit mehr vor, bei der er die Berechnung und Notierung von Fristen dem Büropersonal überlassen darf.

Stand: 24. Oktober 2002

 

Normenkette

SGG § 67 Abs. 1, § 73 Abs. 4; ZPO § 85 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 11.06.1997; Aktenzeichen L 16 Lw 26/94)

SG Augsburg (Entscheidung vom 23.11.1994; Aktenzeichen S 10 Lw 21/94)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin legten mit Schriftsatz vom 7. August 1997 gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 11. Juni 1997 (zugestellt laut Empfangsbekenntnis am 7. August 1997) sowohl das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als auch das der Revision ein, obwohl die Revision im Urteil des LSG nicht zugelassen worden war. Der Senat verwarf deshalb die Revision mit Beschluß vom 2. September 1997 als unzulässig. Der Beschluß enthält den Hinweis, daß über die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde noch zu entscheiden sei. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf der Senat mit Beschluß vom 17. Oktober 1997 als unzulässig, weil die Frist zur Begründung abgelaufen war.

Den Antrag vom 31. Oktober 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde vom 31. Oktober 1997 stützen die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf folgende (durch eidesstattliche Versicherungen belegte) Angaben: Sowohl die Einlegungsfrist als auch die Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde sei „bei” der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils von einer über zehn Jahre tätigen und als zuverlässig geltenden Rechtsanwaltsgehilfin, Frau St., notiert und – allerdings als Revisionsfrist – auf den 8. September 1997 bzw 6. Oktober 1997 richtig in den Fristenkalender der Kanzlei eingetragen worden. Die Wiedervorlage der Akte sei unterblieben, weil in Vertretung von Frau St. die als zuverlässig geltenden Rechtsanwaltsgehilfinnen Frau P. und Frau E. (Frau P. war in der Kanzlei seit einem Monat, Frau E. seit ca einem Jahr tätig) nach gemeinsamer Beratung zu dem Ergebnis gekommen waren, daß sich die Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde nach der Zustellung des Beschlusses vom 2. September 1997 erledigt habe und damit eine Begründung in der im Kalender eingetragenen Revisionsbegründungsfrist entfalle. Sie hätten deshalb die Frist im Kalender gestrichen.

Dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht entsprochen werden, denn die Klägerin war nicht „ohne Verschulden” verhindert, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, vgl § 67 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei muß sie sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten nach § 73 Abs 4 SGG iVm § 85 Abs 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) zurechnen lassen. Ein Versehen des Kanzleipersonals, soweit es nicht auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist, hat die Fristversäumnis nicht verursacht.

Die Fristversäumnis beruht auf einem Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin.

Zur Sicherung der Fristen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgende Mindestvorkehrungen zu treffen. Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung erst dann unterschrieben zurückgeben, wenn der Zeitpunkt der Zustellung (hier der 7. August 1997) und damit der Beginn der Rechtsmittelfristen entweder auf dem zugestellten Schriftstück selbst oder sonst in den Handakten vermerkt ist. Anhand dieses Vermerks sind die Fristen zu berechnen und das Ergebnis ist in den Handakten festzuhalten. Dann ist zu verfügen, daß die Notierung der Fristen im Fristenkalender zusammen mit einer sog Vorfrist erfolgt. Die Eintragung der Fristen in den Kalender ist durch einen Erledigungsvermerk in der Handakte zu dokumentieren. Bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung hat der Anwalt den Fristenlauf zu kontrollieren, wozu auch die Nachprüfung sämtlicher angeführter Schritte gehört. Schließlich ist der Postauslauf fristwahrender Schriftsätze in der Handakte und im Fristenkalender zu vermerken. Für die Streichung der Frist im Fristenkalender gelten die gleichen Grundsätze wie für die Notierung (vgl zB mwN: BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 10; BGH, Beschluß vom 17. April 1996 – XII ZB 27/96, FamRZ 1996, 1004; BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1987 – VIII ZB 16/87 –, VersR 1988, 414).

Die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen sowie Maßnahmen der Fristenkontrolle (Eintragung, Überwachung und Löschung der prozessualen Fristen im Fristenkalender) kann ein Anwalt einer zuverlässigen, bereits langjährig tätigen, ausgebildeten und überwachten Hilfskraft übertragen, der dieser Aufgabenbereich eigens zuzuweisen ist. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der Anwalt darauf vertrauen, daß seine Weisungen befolgt werden und es entfällt (abgesehen von Stichproben und einer Kontrolle bei konkretem Anlaß) die Verpflichtung, jeden Einzelschritt der beauftragten Hilfskraft zu überwachen (vgl zB mwN: BGH, Beschluß vom 29. Juni 1995 – III ZB 6/95 – VersR 1996, 388 f).

Abgesehen davon, daß nach dem Vortrag der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht alle geschilderten Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden (Eintragungsverfügung, Vorfrist, Erledigungsvermerk in der Handakte über die Notierung etc), spricht vieles dafür, daß die Berechnung und Notierung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dem Büropersonal hätte überlassen werden dürfen, weil es ihm regelmäßig an ausreichender Erfahrung daran fehlt. Der Senat läßt es indessen dahingestellt, ob es sich generell bei der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um keine häufig vorkommende, übliche und leicht zu berechnende Frist handelt (so für die gleichgelagerte Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht: BAG vom 27. September 1995, NZA 1996, 555). Entscheidend tritt hier der Umstand hinzu, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durch die Einlegung der (unzu-lässigen) Revision neben dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde in ein und demselben Schriftsatz vom 7. August 1997, dem Tage der Zustellung des Urteils, selbst die Grundlage für die folgenden Irrungen geschaffen hatten. Damit war von ihnen eine Aktenlage zu verantworten, die Frau St. (und später Frau P. und Frau E.) nicht mehr überblicken konnte. Dies ist der Anlaß für die fehlerhafte Eintragung einer (vermeintlich „höherwertigen”) Revisionsbegründungsfrist gewesen. Spätestens nach Fertigung des Schriftsatzes vom 7. August 1997 hat keine Routineangelegenheit mehr vorgelegen und es hätte durch Einzelanweisung die Notierung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde vom bearbeitenden Rechtsanwalt verfügt werden müssen.

Jedenfalls bei der Vorlage des Beschlusses des Senats vom 2. September 1997 mit dem Hinweis, daß über die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde noch zu entscheiden sei, bestand ein konkreter Anlaß, sich zu vergewissern, daß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Fristenkalender notiert ist, wenigstens aber zu kontrollieren, ob sich ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Handakte befindet. Auch dies ist nach dem Vortrag der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht geschehen.

Unabhängig davon liegt ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darin, daß sie den nicht langjährig erfahrenen Anwaltsgehilfinnen Frau P. und Frau E. in Vertretung von Frau St. die Fristenkontrolle übertragen hatten, einschließlich der Kompetenz, Löschungen vorzunehmen. Auf jeden Fall hätte bei der Vertretungsregelung organisatorische Vorsorge für den Fall getroffen werden müssen, daß Zweifel auftauchen (zB sofortige Vorlage an den Anwalt).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1172634

HFR 1999, 406

NJW 1998, 1886

NZS 1998, 349

SozR 3-1500 § 67, Nr.12

Mitt. 1998, 320

SozSi 1998, 277

www.judicialis.de 1997

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