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BSG Beschluss vom 15.02.2022 - B 5 R 283/21 B

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Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Beschluss vom 13.09.2021; Aktenzeichen L 13 R 282/21)

SG Landshut (Entscheidung vom 19.04.2021; Aktenzeichen S 7 R 533/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren eine höhere Altersrente unter Bewertung der von ihm in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG).

Der 1949 geborene Kläger reiste im März 1984 aus der DDR in die BRD aus. Die Landesversicherungsanstalt Niederbayern Oberpfalz erkannte ua die im Zeitraum vom 1.9.1966 bis zum 19.8.1980 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Zeiten nach § 15 FRG an. In der Folgezeit ergingen weitere Vormerkungsbescheide, in denen diese Zeiten stattdessen nach Maßgabe von § 256a SGB VI bewertet wurden. Die Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab April 2013 (Bescheid vom 19.5.2014) und berücksichtigte die in der DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten weiterhin nach Maßgabe von § 256a SGB VI. Seinen Überprüfungsantrag aus November 2018 lehnte sie ab (Bescheid vom 17.1.2019; Widerspruchsbescheid vom 5.8.2019). Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 19.4.2021). Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 13.9.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Einzelnen ausgeführt, warum das FRG keine Anwendung auf den Kläger finde.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 23.11.2021 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Der Kläger legt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 229/19 B - juris RdNr 3).

a) Der Beschwerdebegründung lässt sich zunächst die Frage entnehmen,

ob es "Wille des Gesetzgebers (war), den Flüchtlingen und Übersiedlern den Anspruch nach dem FRG abzusprechen und sie den Regelungen des RÜG zu unterwerfen".

Es sei dahingestellt, ob der Kläger damit eine hinreichend bestimmte und aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit von § 259a SGB VI oder einer anderen Vorschrift des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert. Er legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht anforderungsgerecht dar.

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl bereits BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN). Daran richtet der Kläger sein Vorbringen nicht aus. Er räumt im Gegenteil ein, über die aufgeworfene Frage sei bereits höchstrichterlich entschieden worden, insbesondere durch das Urteil des BSG vom 14.12.2011 (B 5 R 36/11 R - SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 16 ff - die nachfolgende Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - juris RdNr 12 ff; vgl auch BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 236/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 8). Vor diesem Hintergrund kommt eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage allein unter dem Gesichtspunkt einer erneuten Klärungsbedürftigkeit in Betracht. Aber auch eine solche wird in der Beschwerdebegründung nicht anforderungsgerecht dargetan (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 20.10.2020 - B 13 R 95/20 B - juris RdNr 12 mwN).

Der Kläger benennt keine gewichtigen Auffassungen im Schrifttum oder der instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit nicht von vornherein abwegigen Einwendungen entgegentreten. Ebenso wenig zeigt er schlüssig Gesichtspunkte auf, die in der zum Thema ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht berücksichtigt worden seien. Der Kläger bringt zwar vor, das BSG habe sich bislang nicht damit beschäftigt, "dass in keinem Debattenbeitrag, aus keiner gesetzlichen Begründung hervorgeht, dass in die Regelungen des RÜG auch die ehemaligen Mitglieder der Versichertengemeinschaft der vormaligen DDR, also die Flüchtlinge und Übersiedler einbezogen werden sollen". Er setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des BSG insbesondere in der Entscheidung vom 14.12.2011 auseinander (vgl dort RdNr 18), wonach die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR im Zuge der Wiedervereinigung wesentlich neu gestaltet worden ist und nach der gesetzgeberischen Konzeption nur bei Versicherten der Jahrgänge vor 1937 in der DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten weiterhin anhand der Anlagen zum FRG bewertet werden (§ 259a SGB VI). Mit dem für ihn zentralen Vorbringen, ein solches Verständnis widerspreche dem Willen des Gesetzgebers des RÜG, wendet der Kläger sich im Kern gegen die Rechtsauffassung des LSG und letztlich auch des BSG. Auf den darin liegenden Vorwurf einer inhaltlich falschen Berufungsentscheidung kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aber nicht gestützt werden (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 21.4.2020 - B 13 R 44/19 B - juris RdNr 8; vgl auch BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

b) Der Beschwerdebegründung lassen sich als weitere, letztlich inhaltsgleiche Fragen entnehmen,

"ob die Berechnung der Ansprüche der Flüchtlinge und Übersiedler nach dem § 256a SGB VI überhaupt möglich gewesen ist";

"ob die Einbeziehung der 'Rentenanwartschaften' der Flüchtlinge und Übersiedler in die Prüfung des § 256a SGB VI überhaupt möglich ist";

"ob die Einbeziehung der nicht mehr vorhandenen Ansprüche der Flüchtlinge und Übersiedler gegenüber dem Versicherungsträger der vormaligen DDR möglich ist" und

"welches die gesetzliche Grundlage ist, nach der die Rentenansprüche der Flüchtlinge und Übersiedler der Regelung des § 256a SGB VI unterworfen werden können".

Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR hätten aufgrund ihrer Ausreise über keine Rentenansprüche oder -anwartschaften mehr verfügt, die in das bundesdeutsche Rentenversicherungssystem hätten übergeleitet werden können. Es sei auch an dieser Stelle dahingestellt, ob er dazu hinreichend bestimmte und aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfragen formuliert. Er legt jedenfalls ihre Klärungsbedürftigkeit nicht anforderungsgerecht dar.

Zwar bringt der Kläger vor, weder das hier urteilende LSG noch ein anderes LSG noch das BSG hätten den von ihm angerissenen Fragenkomplex entschieden. Er versäumt es jedoch, die damit sinngemäß behauptete fehlende Klärung durch das BSG in Auseinandersetzung mit der bislang zu § 256a SGB VI ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend aufzuzeigen. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, dass das BSG in der Entscheidung vom 14.12.2011 auch befunden hat (vgl dort RdNr 20), die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine Ermittlung von Entgeltpunkten nach Maßgabe des § 256a SGB VI sei eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts.

c) Soweit der Kläger schließlich die Frage aufwirft,

"ob es tatsächlich Wille des Gesetzgebers war, dass dann, wenn der Anspruch des Beschwerdeführers nach dem FRG untergegangen ist, er überhaupt keinen Anspruch auf Rente für die Zeit hat, in welcher er Beiträge in das Versicherungssystem der vormaligen DDR geleistet hat",

fehlt es wegen des offensichtlichen Einzelfallbezugs schon an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Körner

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15098688

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