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BSG Beschluss vom 09.03.2022 - B 4 AS 294/21 B, B 4 AS 295/21 B, B 4 AS 296/21 B, B 4 AS 298/21 B

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Verfahrensgang

SG Halle (Saale) (Entscheidung vom 24.08.2016; Aktenzeichen S 9 AS 5277/11)

LSG Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 31.08.2021; Aktenzeichen L 2 AS 201/21 WA)

 

Tenor

Die Verfahren B 4 AS 294/21 B, B 4 AS 295/21 B, B 4 AS 296/21 B und B 4 AS 298/21 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 294/21 B.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. August 2021 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Beschlüssen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt C, Q, beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

1. Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger werfen die Frage auf, "ob und wie weitreichend, losgelöst von der materiellen Rechtslage, gerichtliche Vergleiche in Sozialverfahren, in welchen der Untersuchungsgrundsatz gilt, geschlossen werden können". Die Beschwerdebegründung zeigt insoweit aber keinen Klärungsbedarf auf. Sie setzt sich weder mit der gesetzlichen Regelung des § 101 Abs 1 SGG noch mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinander.

b) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).

Die Kläger bezeichnen indes auch einen Verfahrensfehler nicht hinreichend. Soweit sie das Ergebnis des LSG, dass ein Vergleich wirksam geschlossen worden sei, inhaltlich rügen, machen sie schon keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens geltend. Ein solcher erfasst begrifflich nur das prozessuale Vorgehen des Gerichts ("error in procedendo", dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 16a mwN).

Auch soweit die Kläger rügen, der LSG-Senat habe nicht in seiner planmäßigen Besetzung unter Mitwirkung des von ihnen unter dem 24.8.2021 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Vorsitzenden Richters am LSG H entscheiden dürfen, bezeichnen sie einen Verfahrensmangel nicht. Zwar erlaubt es § 60 Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 ZPO einem abgelehnten Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur, solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO). In der Rechtsprechung ist jedoch allgemein anerkannt, dass der abgelehnte Richter ausnahmsweise selbst über ein rechtsmissbräuchliches oder sonst offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch mitentscheiden darf, soweit dieses völlig ungeeignet ist und es sich daher um eine bloße Formalentscheidung handelt (BVerfG vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3772; BVerfG vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - RdNr 15 ff; BSG vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 6 RdNr 10; BSG vom 2.7.2019 - B 2 U 19/19 B - RdNr 7). Zwar behaupten die Kläger, ihr zweiter Befangenheitsantrag sei nicht unzulässig gewesen, weil er sich auf Umstände gestützt habe, die erst nach der Entscheidung des LSG über ihr erstes Ablehnungsgesuch (Beschluss vom 20.7.2021 - L 2 SF 26/21 AB) entstanden seien. Solche Tatsachen, die gegenüber dem LSG als Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht worden sein müssten (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 2 Satz 1 ZPO), lassen sich der Beschwerdebegründung indes nicht entnehmen. Dafür reicht die unsubstantiierte Bewertung des richterlichen Verhaltens als "einseitig und willkürlich" nicht aus.

2. Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO), ist den Klägern auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Meßling                                      Söhngen                              B. Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15134723

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