Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 29.09.2012; Aktenzeichen S 31 AS 826/10) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 08.07.2024; Aktenzeichen L 33 R 583/23) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Aufhebung des LSG-Urteils vom 11.11.2015 (L 17 R 954/12). Mit Beschluss vom 8.7.2024 hat das LSG die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 21.7.2024 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und für das Verfahren vor dem BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Neben weiteren Schreiben hat der Kläger auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (eingegangen beim BSG am 6.8.2024) übermittelt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 8.7.2024 in der Lage wäre.
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Das LSG hatte in seinem Beschluss vom 8.7.2024 über einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit LSG-Urteil vom 11.11.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu entscheiden. Es ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, dass Wiederaufnahmeklagen nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft sind (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO). Etwas anderes gilt nur unter den hier nicht erfüllten Voraussetzungen von § 586 Abs 3 ZPO(Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nach § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO) oder von Abs 4 (Restitutionsklage nach § 580 Nr 8 ZPO). Zudem ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage zumindest die schlüssige Behauptung des Vorliegens eines der in § 179 Abs 1 SGG iVm § 579 und § 580 ZPO abschließend aufgeführten Wiederaufnahmegründe voraussetzt (vgl BSG Beschluss vom 2.2.2021 - B 9 V 50/20 B - juris RdNr 7 mwN).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist auch kein rügefähiger Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Insbesondere konnte das LSG nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 158 Satz 1 und 2 SGG entscheiden (vgl BSG Beschluss vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6 RdNr 13 mwN; aus jüngster Zeit vgl BSG Beschluss vom 12.1.2024 - B 9 V 11/23 BH - juris RdNr 9). Es liegt auch kein beachtlicher Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) vor, weil das LSG erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren abgelehnt hat. Ein Verfahrensfehler liegt in einem solchen Vorgehen nur dann, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung, ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand, eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen gewesen wäre (vgl BSG Beschluss vom 20.12.2023 - B 7 AS 192/23 BH - juris RdNr 3 mwN). Dies war hier nicht der Fall. Die beim LSG am 5.10.2023 eingegangene Wiederaufnahmeklage konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft war (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO). Die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil vom 11.11.2015 war spätestens am 29.5.2016 für den im Ausland lebenden Kläger abgelaufen, nachdem dieser mit Schreiben vom 29.2.2016 den Zugang bestätigt hatte.
Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Im Verfahren vor dem BSG mit Ausnahme der PKH-Verfahren müssen sich die Beteiligten von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Hierüber ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch belehrt worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Abs 1 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16742530 |