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BSG Beschluss vom 02.02.2021 - B 9 V 50/20 B

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Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 26.10.2012; Aktenzeichen S 5 VG 15/12)

Bayerisches LSG (Urteil vom 06.10.2020; Aktenzeichen L 15 VG 27/12)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2020 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Feststellung als Schädigungsfolgen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes "Kopfschmerzen" und "Migräne" und die Gewährung einer Beschädigtenrente im Streit gewesen sind und die Klage und die Berufung keinen Erfolg gehabt haben (Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 26.10.2012; Urteil des LSG vom 6.2.2014).

Das LSG hat die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG als unzulässig verworfen, weil die Klägerin einen Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig dargetan habe (Urteil vom 6.10.2020).

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 30.10.2020 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG eingelegt und sinngemäß die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

II

1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen.

Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin hinreichend dargetan hat, dass sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte (allgemein zu den Anforderungen s Senatsbeschluss vom 28.10.2020 - B 9 V 37/20 B - juris RdNr 5 mwN). Jedenfalls wäre die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als das einzige hier in Betracht kommende Rechtsmittel gegen das Urteil des LSG aussichtslos, weil nicht ersichtlich ist, dass von einem Rechtsanwalt einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Im Zusammenhang mit der Frage der Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage ist angesichts der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu nicht ersichtlich, dass eine grundsätzliche Bedeutung mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte; nach gefestigter Rechtsprechung des BSG setzt die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage zumindest die schlüssige Behauptung des Vorliegens eines der in § 179 Abs 1 SGG iVm § 579 und § 580 ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe voraus (BSG Beschluss vom 21.8.2019 - B 8 SO 34/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 9; BSG Beschluss vom 2.7.2003 - B 10 LW 8/03 B - juris RdNr 6). Daran fehlt es hier jedoch. Die mögliche Unrichtigkeit einer Entscheidung, für die es hier keine Anhaltspunkte gibt, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte.

Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG durfte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hierzu ihr Einverständnis gegeben haben (§ 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG). Auch musste der Vorsitzende für die Klägerin keinen besonderen Vertreter bestellen (§ 72 Abs 1 SGG). Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit der Klägerin (vgl § 71 Abs 1 SGG iVm § 104 Nr 2 BGB) bestehen (auch) nach den aktenkundigen medizinischen Unterlagen in dem Verfahren B 9 SB 55/20 B, auf die die Klägerin bezüglich ihrer behaupteten "Verhandlungs- und Verfahrensunfähigkeit" verweist, nach wie vor nicht (s hierzu auch Senatsbeschluss vom heutigen Tage - B 9 SB 55/20 B).

2. Die von der Klägerin erhobene Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.

3. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14423908

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