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Brandenburgisches OLG Urteil vom 29.04.2014 - 6 U 10/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters: Wirksamkeit von Haftungsausschlussklauseln

 

Normenkette

BGB §§ 307, 651h, 651m; UWG §§ 3, 4 Nr. 11

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 06.12.2012; Aktenzeichen 2 O 365/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.12.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam - 2 O 365/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist u.a. als Reiseveranstalterin für Reisen nach Marokko tätig. Die Beklagte stellte auf ihrer Internetseite ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand 2009, ein. Diese lauteten unter der Ziff. 6 mit der Überschrift "Besondere Bestimmungen für Wohnmobilreisen/geführte Touren":

"Der Reisende erklärt durch seine Unterschrift auf der verbindlichen Anmeldung, dass er an der Reise auf eigene Gefahr teilnimmt."

Ziff. 11 der AGB mit der Überschrift "Beschränkung der Haftung" lautete:

"Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden ist auf den Reisepreis beschränkt. (...) An allen Unternehmungen nimmt der Reisende auf eigene Verantwortung teil (bspw. Dromedar-, Esel-, Pferdereiten, Besteigen von nicht abgesicherten Höhen etc.)"

Der Kläger mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 27.5.2010 wegen der Verwendung dieser sowie weiterer Klauseln, die er für unzulässig hielt, ab. Die Beklagte ga...

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