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Brandenburgisches OLG Urteil vom 24.02.2011 - 12 U 129/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsbegründung gegen Verurteilung aus mehreren Teilansprüchen

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.08.2010; Aktenzeichen 11 O 108/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4.8.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 11 O 108/09, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.611,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2006 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten wird in Höhe eines Betrages von 1.500 EUR (Minderung) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Minderung i.H.v. 1.500 EUR bereits unzulässig und im Übrigen nur zum Teil erfolgreich.

I. Die Berufung des Beklagten ist, soweit mit dem angefochtenen Urteil der Klägerin auch ein Minderungsbetrag von 1.500 EUR zugesprochen wurde, bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht wird. Die Begründung muss insgesamt auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Soweit sich die Berufung gegen eine Mehrheit zuerkannter Ansprüche richtet, ist eine Begründung für jeden dieser zuerkannten Einzelansprüche erforderlich (vgl. Zöl...

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