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Brandenburgisches OLG Urteil vom 16.12.2009 - 4 U 28/08

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 22.01.2008; Aktenzeichen 11 O 15/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.01.2008 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 1.800,00 € nebst Zinsen hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 2.149,37 € zu zahlen, allerdings nur Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an dem Einfamilienhaus der Beklagten, ... 3, K...:

a) an beiden Balkonen

aa) unebene und raue Oberfläche

bb) zu geringes Längsgefälle

cc) für eine dauerhafte Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser nicht ausreichende Beschichtung der Balkonoberfläche

dd) fehlender herausnehmbarer Gitterrost-/Einlaufsieb in den Einläufen

ee) sichtbare nachträgliche Verspachtelungen der Filigranelementfugen, der unbenötigten Einlaufbohrungen und der aufgetretenen Risse

ff) Ausführung der Balkonplatten als Stahlbetonhalbfertigkonstruktionen entgegen den Vorgaben der Position 04.06.1 des Leistungsverzeichnisses zum Vertrag vom 21.06.2005

Die Beseitigung der vorgenannten Mängel hat Zug um Zug gegen Zahlung von 400,00 € durch die Beklagten an die Klägerin zu erfolgen.

b) sich lösende Wärmedämmung der äußeren Kellerwand im Bereich des Kellerlichtschachtes vor der Küche

c) an der Fassade

aa) Ausblühungen im Ziegelstein an allen Fensterstürzen insbesondere an der West- und Ostseite des Hauses

bb) Verschmutzungen durch Mörtelspritzer auf der Klinkerschale auf der Gartenseite des Hauses

cc) nicht verschlossene Bohrungen in der Klinkerschale an der Straßenseite des Hauses.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben die Klägerin 66 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 34 % zu tragen.

Die Kosten des Re...

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