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Brandenburgisches OLG Urteil vom 07.10.2010 - 12 U 96/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Prozesskostenhilfeablehnung mangels Bedürftigkeit; Anspruch des Versicherers gegen den Versicherungsvertreter auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen wegen Stornierung von Versicherungsverträgen

 

Normenkette

ZPO §§ 234, 236 Abs. 2 S. 1, § 85 Abs. 2, §§ 530, 531 Abs. 2, § 282 Abs. 1; HGB §§ 92, 87a Abs. 3; VVG §§ 38-39, 8

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen 4 O 416/07)

 

Tenor

Der Beklagten wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist sowie der Wiedereinsetzungsfrist für die Berufungsbegründung gewährt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.3.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 4 O 416/07, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Vorschüssen auf Handelsvertreterprovisionen.

Die Beklagte war vom 1.4.1999 bis zum 26.10.2005 als selbständige Versicherungsvertreterin für die Klägerin tätig. Mit der Klage macht die Klägerin die Rückzahlung von Vorschüssen auf Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen geltend, die von der Beklagten vermittelt worden sind und nach Darstellung der Klägerin storniert wurden, weil die Ver...

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