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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 23.05.2008 - 6 W 12/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Verkehrsanwaltskosten sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn die Partei nach ihren persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten nicht in der Lage war, den Prozessbevollmächtigten selbst sachgemäß zu informieren.

2. Die Partei, die einen Verkehrsanwalt an ihrem Wohnsitz und einen Prozessbevollmächtigten in der Nähe des Gerichtsortes eingeschaltet hat, ist so zu behandeln wie eine Partei, die einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohnsitz beauftragt hat. Erstattungsfähig sind danach Verkehrsanwaltskosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten, die entstanden wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohnort beauftragt hätte.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Beschluss vom 30.10.2007; Aktenzeichen 3 O 402/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.11.2007 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Neuruppin vom 30.10.2007 - 3 O 402/06 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise aufgehoben und aus Klarstellungsgründen wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des von den Parteien vor dem LG Neuruppin geschlossenen Vergleichs vom 10.8.2007 sind von dem Kläger an Kosten 846,20 EUR (i.B. achthundertsechsundvierzig und 20/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 13.9.2007 an die Beklagte zu erstatten.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 35 %, die Beklagte 65 % zu tragen. Die Gerichtskosten trägt der Kläger. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

I. Der Kläger wohnt in L. Er beauftragte Rechtsanwälte in B. mit der Erhebung der Klage. An seinem Wohnort beauftragte er einen Verkehrsanwalt.

Die Parteien schlossen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.8.2007 vor dem LG einen Vergleich, na...

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